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Normverbrauchsabgabe: Übergangsregelung 2012/2013
Mit werden die Grenzen für den Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b NoVAG 1991 um jeweils 10 Gramm/km gesenkt. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen bestehen gegen die folgende Vorgangsweise keine Bedenken: Ist ein schriftlicher Kaufvertrag nachweisbar vor dem abgeschlossen worden und wurde die Lieferung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor dem erwartet, dann ist bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe die bis zum geltende Regelung weiterhin anzuwenden, wenn die tatsächliche Lieferung vor dem erfolgt ( BMF-010220/0295-IV/9/2012).