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Bemessung der Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig aufgehoben
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 77/12, entschieden, dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis veralteter Einheitswerte verfassungswidrig ist. Je nachdem, wie ein Grundstück erworben wurde bzw. um welches Grundstück es sich handelt, wird die Steuer entweder anhand des tatsächlichen Wertes oder anhand des Einheitswertes berechnet. Das Höchstgericht hält fest, dass nichts gegen verwaltungsökonomische Vereinfachungen spricht. Nur dürfen diese nicht zu unsachlichen Ergebnissen führen. Wenn der Gesetzgeber eine Aktualisierung der an sich unbedenklichen Einheitswerte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten unterlässt bzw. verhindert, dann löse er damit Verwerfungen und Unstimmigkeiten im Steuersystem aus, die ab einem gewissen Zeitpunkt auch mit Gründen der Verwaltungsökonomie nicht mehr gerechtfertigt werden können. Damit für die Neugestaltung der Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer genügend Zeit bleibt, hat der VfGH dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum gesetzt.