OGH 25.03.2003, 1Ob50/03i
Rechtssätze
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Norm | ABGB §140 Ca |
RS0117200 | Kurzfristiges Ferialeinkommen eines Unterhaltsberechtigten ist bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. |
Norm | ABGB §140 Cb |
RS0101996 | Für die Zeit des Doktoratsstudiums erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern dann nicht, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorgrades ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dieses Studium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte. (hier: Magister der Technischen Mathematik - Doktoratsstudium im Spezialbereich der Graphentheorie in London). |
Normen | |
RS0117015 | Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. |
Normen | |
RS0117084 | 1. Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners. 2. Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Es ist also der halbe Unterhalt - je nach Einkommenshöhe - mit 40, 33 oder 25 % beziehungsweise der gesamte Unterhalt mit 20, 16,5 oder 12,5 % steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil ohnehin selbst zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG und - sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag dazu nicht ausreicht - durch die Einbeziehung der Transferleistungen, die dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen, also des Kinderabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a beziehungsweise c EStG und der Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung, sodass der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend zu kürzen ist. |
Normen | |
RS0117016 | Der - je nach Höhe des anzuwendenden Grenzsteuersatzes - auf 40 %, 33 % oder 25 % abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen-Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Rebecca S*****, geboren am *****, und des mj. Manfred S*****, geboren am *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Manfred S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 25 R 107/02s-99, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom , GZ 2 P 1370/95z-92, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden - abgesehen von dem unberührt bleibenden aufhebenden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses, den bereits rechtskräftigen Zusprüchen von 276,16 EUR vom bis an Rebecca, von 276,16 EUR vom bis sowie 100 EUR ab an Manfred, der bereits rechtskräftigen Herabsetzung des Unterhalts für Rebecca vom bis auf zumindest 325 EUR monatlich (Punkt II. A. des zweitinstanzlichen Beschlusses), dem rechtskräftig festgelegten Modus für die Entrichtung des rückständigen und des laufenden Unterhalts (Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses) und dem rechtskräftig abgewiesenen Teil des Unterhaltserhöhungsbegehrens (Punkt 5. des erstgerichtlichen Beschlusses) - aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Der Vater war infolge des Beschlusses des Erstgerichts vom verpflichtet, für die im Haushalt der Mutter betreuten Kinder Rebecca und Manfred ab je 276,16 EUR monatlich an Unterhalt zu zahlen. Im Zeitraum von September 1999 bis August 2000 betrug sein durchschnittliches Nettoeinkommen - unter Abzug von Aufwendungen für die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz - 1.803,89 EUR monatlich. Von September 2000 bis August 2001 betrug es 1.692,02 EUR monatlich. Der Vater könnte einen von Arbeitnehmern organisierten und finanzierten Busshuttle-Dienst für die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz in Anspruch nehmen. Dieser kostet ab und bis Gols, seinem Wohnort, 115,55 EUR monatlich. Der Bus fährt auch "bis Parndorf". Rebecca verdiente 2001 aufgrund eines Ferialjobs während vier Wochen 480,70 EUR bei Fahrtkosten von 101,74 EUR. Manfred erzielte 2001 ein Ferialeinkommen als Erntehelfer. Es betrug für drei Wochen 767.30 EUR brutto. Der Vater ist seit Dezember 2000 zuckerkrank.
Am beantragten die Kinder, die Unterhaltspflicht des Vaters ab auf je 305,23 EUR zu erhöhen (ON 56).
Der Vater lehnte eine Unterhaltserhöhung ab und beantragte seinerseits die Herabsetzung der Unterhaltspflicht auf 181,68 EUR ab und auf 72,67 EUR ab für Manfred sowie auf 181,68 EUR vom bis für Rebecca. Im Übrigen begehrte er die Entbindung von der Unterhaltspflicht für Rebecca wegen deren behaupteten Selbsterhaltungsfähigkeit ab (ON 58, 77). Er brachte ua vor, der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe, die der Mutter zuflössen, seien von seiner Geldunterhaltsschuld teilweise abzuziehen. Auch das Ferialeinkommen der Kinder reduziere seine Unterhaltspflicht. Als Schichtarbeiter müsse er seinen PKW für die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz verwenden. Er fahre monatlich 3.440 km. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei daher um das amtliche Kilometergeld für diese Fahrleistung zu kürzen. Es sei ihm nicht zumutbar, den von Arbeitnehmern organisierten Busshuttle-Dienst in Anspruch zu nehmen. Er vertrage sich als "Einzelgänger" nicht mit den anderen Mitfahrern. Außerdem wohne er "des öfteren bei seiner Freundin in Parndorf" , wohin der Bus nicht fahre.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihn ab von der Unterhaltspflicht gegenüber Rebecca zu entbinden, ab. Im Übrigen gab es dem Erhöhungs- und dem Herabsetzungsbegehren teilweise statt und wies die Mehrbegehren ab. Die Familienbeihilfe habe bei der Unterhaltsbemessung - entgegen der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs - außer Betracht zu bleiben. Ein geringfügiges Ferialeinkommen des Unterhaltsberechtigten mindere dessen Unterhaltsanspruch nicht. Für Kosten der Fahrten zum und vom Arbeitsplatz könne der Vater kein Kilometergeld beanspruchen, sei ihm doch die Benützung des Busshuttle-Dienstes zumutbar. Vermehrte Aufwendungen wegen seiner Zuckerkrankheit habe er nicht nachgewiesen.
Das Rekursgericht setzte nur den Unterhalt für Rebecca für den Zeitraum vom 1. 7. bis auf 325 EUR monatlich herab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Im Übrigen hob es den erstgerichtlichen Beschluss - Rebeccas Unterhaltsanspruch ab betreffend - auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es billigte die Ansicht des Erstgerichts, dass der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe den Geldunterhaltsanspruch der Kinder - entgegen der Meinung des Verfassungsgerichtshofs - nicht minderten. Ein Ferialeinkommen beeinflusse deren Unterhaltsanspruch ebenso nicht. Der Vater müsse "nicht zwangsläufig seinen PKW verwenden, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen", könne er sich doch des Busshuttle-Dienstes bedienen. Die Zuckerkrankheit des Vaters verursache indes jedenfalls vermehrte Aufwendungen. Diese seien nach § 273 ZPO mit monatlich 72,67 EUR zu schätzen. Deshalb vermindere sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage für den maßgebenden Zeitraum auf rund 1.619,15 EUR monatlich, was zu einem weiteren teilweisen Erfolg des Herabsetzungsbegehrens führe. Soweit der Vater die Entbindung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber Rebecca ab begehre, mangle es für eine abschließende rechtliche Beurteilung an den erforderlichen Feststellungen. In diesem Umfang sei der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Kürzung des Geldunterhalts durch eine teilweise Anrechnung des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe aus Gründen der Steuerentlastung noch nicht Stellung genommen habe.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Rahmen seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Antrag des Vaters vom , den Geldunterhalt Manfreds auf 72,67 EUR monatlich herabzusetzen auf den Zeitraum ab bezieht (ON 77). Er kann daher im fortzusetzenden Verfahren für September 2001 nicht eine - über das Begehren im Verfahren erster Instanz hinausgehende - Unterhaltsherabsetzung auf 100 EUR erreichen, wurde doch im vorangegangenen Antrag vom nur die Herabsetzung auf 181,68 EUR ab begehrt (ON 58).
Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 177/02i aus, dass ein kurzfristiges Ferialeinkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen in Anschlag zu bringen sei und deshalb die vom Unterhaltspflichtigen zu erbringende Unterhaltsleistung in aller Regel nicht verringere. Bei der Festsetzung von Geldunterhalt sei stets auch darauf Bedacht zu nehmen, wie ein "bonus pater familias" handelte. Nach den Verhältnissen in einer intakten Familie dürfe der Unterhaltsberechtigte geringes Ferialeinkommen als Taschengeld verwenden, ohne dass deshalb der gereichte Unterhalt eine Änderung erführe. Das müsse auch ein zu Geldunterhaltszahlungen verpflichteter Vater gegen sich gelten lassen, weshalb das vom Unterhaltsberechtigten bezogene geringe Ferialeinkommen nicht auf die Unterhaltszahlungen anzurechnen sei. Daran ist festzuhalten. Damit ist der Standpunkt des Vaters widerlegt, seine Unterhaltspflicht werde auch durch das von seinen Kindern erzielte Ferialeinkommen gemindert. Der Vater verficht ferner die Ansicht, die Benützung des Busshuttel-Dienstes für die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz sei ihm schon deshalb nicht zumutbar, weil er häufig bei seiner Freundin in Parndorf wohne und ein solcher Dienst, "der auch Parndorf" einschließe, "nicht eingerichtet" sei. Insofern ist er nur auf die vom Erstgericht getroffene gegenteilige Feststellung zu verweisen. Dem Vater ist allerdings darin zu folgen, dass der von ihm zu zahlende Geldunterhalt unter Heranziehung der staatlichen Transferleistungen Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - steuerlich zu entlasten ist. In der zuvor zitierten Entscheidung 1 Ob 177/02i werden die Voraussetzungen und das Ausmaß der Steuerentlastung - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe RIS-Justiz RS0117015; RS0117016; RS0117084) - im Einzelnen erläutert. Im hier vorliegenden Anlassfall mangelt es an Feststellungen über das steuerpflichtige Einkommen des Vaters in den maßgebenden Unterhaltsperioden. Die erforderliche Entlastungsberechnung kann daher auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts noch nicht durchgeführt werden. Der im Revisionsrekurs unternommene Berechnungsversuch ist verfehlt, weil dabei das als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienende Nettoeinkommen des Vaters zugrunde gelegt wurde und der Vater überdies selbst davon ausgeht, den Geldunterhalt seiner Kinder mit Einkommensteilen finanzieren zu müssen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. In diesem Fall wäre aber eine Mischberechnung erforderlich (siehe dazu etwa 1 Ob 182/02z). Somit erweist sich die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen im spruchgemäßen Umfang als unvermeidlich. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht Feststellungen zum steuerpflichtigen Einkommen des Vaters zu treffen haben, um darauf aufbauend eine korrekte Steuerentlastungrechnung erst zu ermöglichen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00050.03I.0325.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAD-03802