Bei Vorliegen eines außergerichtlichen Vergleiches ist § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 anzuwenden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird abgeändert.
Die getroffene/n Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Arbeitslosengeld. Die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit wurden mit Lohnzettel 1 von der Firma PAG von 1. 1. bis und mit Lohnzettel 2 von der Firma PGmbH von 1. 6. bis abgerechnet. Von 16. 6. bis bezog der Bw. Arbeitslosengeld seitens des Arbeitsmarktservice.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011.
Der Bw. erhob Berufung mit der Begründung, dass der Lohnzettel 2 der Firma PGmbH fehlerhaft sei. In der Ergänzung zur Berufung führte der Bw. aus, dass es sich bei der Nachzahlung um einen Vergleich handle, für welchen eine Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 zu erfolgen habe. Die Bemessungsgrundlage in KZ 245 betrage richtigerweise € 13.709,75. Der Bw. beantragte die Korrektur des Einkommensteuerbescheides für 2011. Er legte eine Gehaltsabrechnung der Firma PGmbH für Oktober2011/Rückrechnung Juni 2011 vor.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung derselben aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Nachzahlung gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 handle und der Dienstgeber richtigerweise den Freibetrag für Vergleiche nicht berücksichtigt habe, da dieser nur im Rahmen von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, wenn Ansprüche gegenüber einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse bestehen, also das Dienstverhältnis dem BMSVG unterliegt, zustehe. Im vorliegenden Fall liege kein Vergleich, sondern eine Nachzahlung vor.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte die Ablichtung eines außergerichtlichen Vergleiches zwischen sich und der Firma PGmbH vor. Aus diesem Schriftstück geht hervor, dass der Bw. laufend Überstunden über das Pauschale geleistet habe und der Vergleich hinsichtlich der Abgeltung eines Teiles der Überstunden geschlossen werde.
In dem Vergleich verpflichtet sich die Firma PGmbH dem Bw. den Betrag von € 29.000,- brutto inkl Zuschläge an Überstundenentgelt zu leisten für im Zeitraum bis geleistete Überstunden und den entsprechenden Nettobetrag bis auf das Konto des Bw. zu zahlen. Außerdem verpflichtet sich die Firma PGmbH dem Bw. ein qualifiziertes Dienstzeugnis auszustellen.
Der Bw. verpflichtet sich im Gegenzug unverzüglich nach Einlangen des Vergleichsbetrages den Antrag bei der Gleichbehandlungskommission zurück zu ziehen. Als letzter Punkt ist vereinbart, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abschließend bereinigt und verglichen seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2011 die von der Firma PGmbH gezahlte, mit Lohnzettel betreffend 1. 6. bis abgerechnete Zahlung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern und der Freibetrag zu berücksichtigen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. bezog im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Firma PAG von 1. 1. bis .
Nach erfolgter Kündigung reichte der Bw. einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission wegen Altersdiskriminierung ein.
Von laufend bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Bw. Überstunden über das Überstundenpauschale geleistet. Zur Abgeltung eines Teiles dieser Überstunden wurde zwischen dem Bw. und der Firma PGmbH eine schriftliche, dem Unabhängigen Finanzsenat in Ablichtung vorliegende außergerichtliche Vergleichsvereinbarung geschlossen.
Aufgrund dieser Vereinbarung wurde dem Bw. ein Geldbetrag zur Abgeltung eines Teiles der geleisteten Überstunden auf sein Konto überwiesen und ein Dienstzeugnis ausgestellt. Im Gegenzug hat der Bw. seinen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission wegen Altersdiskriminierung zurückgezogen.
In § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der Fassung BGBL I 2009/52 ist für sonstige Bezüge geregelt, dass auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beträge im Sinne des § 67 Z 3,4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses an und werden sie für den Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von € 7.500,- mit den festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 1380 ABGB werden bei einem Vergleich streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt. Zweifelhaft ist ein Recht, wenn sich die Parteien nicht einig sind, in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht.
Die Vergleichssummenbesteuerung hat den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen bestimmten Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind ().
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Bw. und der Firma PGmbH Uneinigkeit darüber ob und wenn ja in welcher Höhe dem Bw. die Zahlung von geleisteten Überstunden über das Pauschale hinaus zusteht. Der Bw. hatte außerdem einen Antrag wegen Altersdiskriminierung gestellt.
Basierend auf den Forderungen des Bw. wurde mit der Firma PGmbH ein außergerichtlicher Vergleich insofern abgeschlossen, als der Bw. auf die Zahlung eines Teiles der von ihm geforderten Überstunden und die Aufrechterhaltung des bei der Gleichbehandlungskommission gestellten Antrages wegen Altersdiskriminierung verzichtete und die Firma PGmbH nicht wie ursprünglich keinerlei Zahlungen über dem Pauschale , sondern einen Bruttobetrag von € 29.000,- zur Abgeltung eines Teiles der Forderungen auf das Kontos des Bw. gezahlt und ein Dienstzeugnis ausgestellt hat .
In Anwendung der vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vergleiches ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall von einem schriftlichen außergerichtlichen Vergleich zwischen dem Bw. und der Firma PGmbH auszugehen, der unter § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 (vgl dazu Jakom, Lenneis EStG, 2012, § 67Rz 28; Doralt, EStG, § 67 TZ 84) zu subsummieren ist.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes wurden nämlich nicht alle Ansprüche des Bw. abgegolten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut des in Ablichtung vorgelegten außergerichtlichen Vergleiches in dem es heißt: "Hinsichtlich der Abgeltung eines Teiles der Überstunden wird zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin nachstehender außergerichtlicher Vergleich geschlossen." Es handelt sich daher nicht - wie vom Finanzamt angenommen - um Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, sondern um Zahlungen aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches im Sinn des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung Folge zu geben und die Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 anzuwenden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | außergerichtlicher Vergleich |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAD-03742