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KESt-Abzug: Zufluss
Kapitalertragsteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens von Kapitalerträgen abzuziehen. Bei verdeckten Ausschüttungen ist der Zufluss nach Maßgabe des § 19 Abs 1 EStG 1988 anzunehmen. – (§ 19 Abs 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2007/14/0002)