Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 06.02.2013, RV/0870-G/11

Betriebsausflug als Reiseleistungen an Nichtunternehmer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0870-G/11-RS1
Jeder Unternehmer, der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überlässt, erbringt insoweit Reiseleistungen iSd § 23 UStG 1994 (Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, § 23 Rz 14).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 01-03/2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, welche mit für den Zeitraum 01-03/2011 einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen beim Finanzamt Graz-Stadt einbrachte. Der Antrag wurde abgewiesen mit der Begründung, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als € 10.000 die vom Finanzamt erteilte UID-Nummer des Leistungsempfängers anzuführen sei. Bei Fehlen dieser Angabe entsprächen die Rechnungen nicht dem § 11 UStG 1994 und seien vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. nicht erstattungsfähig. Bei der Rechnung mit der Sequenznummer 1 sei die Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer des Leistenden unbekannt oder für den betreffenden Zeitraum ungültig. Die Rechnung mit der Sequenznummer 2 entspreche nicht den Formalerfordernissen.

Dagegen wurde Berufung vom eingebracht und die Rechnung Nummer 2 mit ergänzter Umsatzsteueridentifikationsnummer beigelegt (was innerhalb der Jahresantragsfrist gelegen war). Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen mit der Begründung, dass die erklärte Vorsteuer um die Beträge berichtigt worden sei, die auf § 20 EStG 1988 bzw. § 12 KStG 1988 (nichtabzugsfähige Ausgaben) entfielen. Mit wurde ein als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertendes Schreiben eingebracht und ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Rechnung um die Abrechnung eines Betriebsausfluges mit 86 Personen und nicht um Privatausgaben handle.

Die Berufung wurde dem UFS zur Entscheidung vorgelegt und richtete dieser einen Vorhalt an die Bw.: "Es wurde im Berufungsverfahren angegeben, dass die beantragten Vorsteuern iZm einem Betriebsausflug angefallen sind. 1.Bitte um Vorlage einer Liste der teilnehmenden Personen und deren Funktion im Unternehmen. Haben auch Kunden oder Geschäftsfreunde an der Veranstaltung teilgenommen oder Angehörige? Welche? Bitte um Vorlage eines Programmes der Veranstaltung und eine Ausschreibung hierfür. 2. Wurde von den Teilnehmenden ein Entgelt entrichtet? In welcher Höhe? Wer war zur Teilnahme berechtigt? 3. Wurde ein Sachbezug für die teilnehmenden Arbeitnehmer versteuert? In welcher Höhe? 4. Wurde eine Entnahmebesteuerung durchgeführt? In welcher Höhe? 5. Grundsätzlich kommt auch bei einem Betriebsausflug die Sonderbestimmung für die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) zur Anwendung, nach dessen Absatz 8 ein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen nicht zulässig ist (bei Reiseleistungserbringung an einen Nichtunternehmer). 6. Nach ihrem Erscheinungsbild ist die Reise nicht als üblicher Betriebsausflug zu werten, sondern als Firmenevent, welcher die privaten Bedürfnisse der Teilnehmer befriedigt (Schipässe etc.), und bei dem der Repräsentationscharakter überwiegt, wofür kein Vorsteuerabzug zusteht. Der pro Teilnehmer aufgewendete Betrag geht zudem über den als übliche Aufmerksamkeit zu wertenden Aufwand hinaus (von der Verwaltungspraxis wird ein Betrag von € 100/Person/Jahr akzeptiert). Dies wird offenbar auch in Deutschland so gehandhabt (vgl. BFH , V R 17/10). 7. Hat es im Jahr 2011 auch noch andere Betriebsveranstaltungen gegeben? Mit welchem Aufwand? 7. Bitte um Vorlage sämtlicher Rechnungen für die der Vorsteuerabzug begehrt wird. Hingewiesen wird darauf, dass die Rechnung der WR. OHG mit deutscher Adresse (Sequenznummer 1) keine gültige österreichische UID aufweist."

Diesen Vorhalt beantwortete die Bw. am wie folgt: "Zu 1. Beiliegend erhalten Sie unsere Rechnung des A.Hotel in V., auf der die Namen aller teilnehmenden Personen aufgeführt sind. Die Funktion im Unternehmen habe ich handschriftlich ergänzt. Wo eine Ergänzung fehlt, handelt es sich um Mitarbeiter ohne Führungsverantwortung. Kunden, Geschäftsfreunde oder Familienangehörige haben an der Veranstaltung nicht teilgenommen, es sei denn, sie sind selbst im Unternehmen beschäftigt (Herr Jürgen H. ist gleichzeitig Bruder und Mitarbeiter, Frau Julia B. ist Ehegattin und Mitarbeiterin). Ein offizielles Programm liegt nicht vor. Es handelt sich zum Einen um das Jahres-Kickoff der Führungsebene und deren direkte Mitarbeiter, die schon einen Tag früher anreisten, zum Anderen diverse Vorträge zum Thema Jahresplanung, Produktentwicklung, Motivation und Strategie, sowie um eine teambildende Veranstaltung. Zu 2. Ein Entgelt wurde nicht entrichtet. Jeder Mitarbeiter der Bw. war teilnahmeberechtigt. Zu 3. Der Sachbezug wurde in voller Höhe (52.777,80 Euro) lohnversteuert beim Finanzamt KL.. Zu 4. Eine Entnahmebesteuerung wurde nicht vorgenommen. Zu 6. Nach unserer Auffassung handelt es sich sehr wohl um einen Betriebsausflug, die Anwesenheit wurde vorausgesetzt, außer der Mitarbeiter hatte einen zwingenden Grund zur Absage. Die Kosten für Skipässe wurden den Mitarbeitern mit dem Gehalt März 2011 belastet, Skifahren war außerdem nur möglich ab dem vorletzten Tag nachmittags. Alle übrigen Kosten wurden von den Mitarbeitern ebenfalls privat übernommen. Diese Reise (vor allem der Anteil in K.) wurde unternommen, um die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu fördern und zu stärken, nachdem es im vorangegangen Jahr größere Umwälzungen und Fluktuationen gab. Sie hatte keinen Repräsentationscharakter, alle Aktivitäten dienten der Förderung des Zusammenhalts untereinander. Dazu wurde uns von der Firma WI. GmbH ein entsprechendes Programm zusammengestellt, das aus mehreren teambildenden Maßnahmen zusammengesetzt war. (Entsprechende Angebote hat meine Kollegin leider nicht mehr, wir müssten diese bei Bedarf noch einmal bei dem Veranstalter beantragen.) Zu 7. Es gab auch noch ein kleineres Terrassen-Grillfest im Sommer, dessen Kosten weit unter dem Freibetrag blieben. Ich füge dieser Email nochmals die Rechnungen der Firma WI. bei, aus denen die Kosten in K. hervorgehen, sowie die Rechnung des A.Hotel in V., für diese Rechnungen wird Vorsteuerabzug beantragt. Die Rechnung des Dozenten Herrn Hubert X. füge ich der Vollständigkeit halber ebenfalls bei, obwohl für diese Rechnung keine Erstattung beantragt wird. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung, insbesondere falls Sie für die Vervollständigung der Unterlagen weitere Informationen benötigen. Leider kann ich Ihnen wie gesagt keine offizielle Agenda anbieten. Diese war auf Wunsch des Vorstandes in Absprache mit der Reiseleitung durch die Firma WI. GmbH auch nicht erwünscht."

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum Sachverhalt: Im Wesentlichen beantragte die Bw. im elektronischen Erstattungsverfahren Vorsteuern im Zusammenhang mit einem "Iglu-Übernachtungs-Event mit Schneeschuhwanderung und Iglu-Bau" in Österreich vom 28. bis (Rechnungen vom der WI. GmbH). Diesem Event war offensichtlich eine Veranstaltung im A.Hotel in V. (mit Vorträgen, Jahres-Kickoff der Führungsebene) vom 26. bis vorausgegangen. Die Rechnung dazu wurde erst mit , im Zuge des Berufungsverfahrens eingereicht. Die Vorsteuer aus der Rechnung mit der Sequenznummer 1, die keine in Österreich gültige UID-Nummer enthält (und von einem deutschen Unternehmer stammt), wird laut Schreiben vom im Berufungsverfahren nicht mehr begehrt. Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher. An den oben erwähnten Veranstaltungen haben Mitarbeiter der Bw. teilgenommen. Ein offizielles Programm dazu liegt nicht vor. Der Sachbezug für die Veranstaltungen wurde in Deutschland lohnversteuert, eine Entnahmebesteuerung wurde nicht vorgenommen. Als finanziellen Beitrag leisteten die Mitarbeiter die Kosten für die Schipässe.

Rechtliche Würdigung: Die Erstattung der Vorsteuerbeträge erfolgt in einem besonderen Verfahren, das in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010 geregelt ist. Nach § 3 Abs. dieser Verordnung hat der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9, und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. ...

Nach dieser Bestimmung ist die Rechnung des A.Hotel, welche nicht im elektronischen Verfahren eingereicht wurde, als nicht vorgelegt zu werten bzw. wäre diese selbst bei elektronischer Antragstellung nach der Frist (30.09.des Folgejahres) bei der Finanzbehörde eingelangt und somit als verspätet zu werten. Überdies entspricht die Rechnung nicht dem § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 102/2005, wonach bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben ist, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Rechnung erübrigt sich daher.

Somit verbleibt die Prüfung des Vorsteuererstattungsanspruchs aus den Rechnungen mit der Sequenznummer 2 und 3 der WI. GmbH für die Durchführung des mehrtägigen Iglu-Übernachtungs-Events, welcher von der Bw. als Betriebsausflug bezeichnet wird und sich als gemeinsame Reise der Mitarbeiter mit der (abschließenden) Möglichkeit zum Schifahren präsentiert samt einer Hotelübernachtung.

§ 23 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 52/2009 lautet (Besteuerung von Reiseleistungen): Abs. 1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, - die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, - soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und - Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Abs. 2: Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Abs.3: Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 7. Abs. 4: Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen. Abs. 5: Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Abs. 6: Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistungen im Sinne des Abs. 5, so ist nur der Teil der sonstigen Leistung steuerfrei, dem die im Abs. 5 bezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen bei Schiffs- und Flugreisen durch Verordnung bestimmen, wie der auf das Drittlandsgebiet entfallende Teil der Reisevorleistung zu ermitteln ist. Abs. 7: Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Veranlagungszeitraumes (Voranmeldungszeitraumes) erbrachten Leistungen ermitteln. Abs. 8: Abweichend von § 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 12 unberührt. Abs. 9: Für die sonstigen Leistungen gilt § 18 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen: 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, 2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, 3. die Bemessungsgrundlage nach Abs. 7 und 4. wie sich die in § 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Abs. 7 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

§ 23 UStG 1994 gilt nach dem Gesetzeswortlaut für Reiseleistungen eines (jeden) Unternehmers an Empfänger, die die Reise selbst nicht als Unternehmer in Anspruch nehmen. Die Veranstaltung von Reisen muss nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens bilden, sie kann auch ein Nebengeschäft oder Hilfsgeschäft sein, bzw. Teil der unternehmerischen Arbeit bilden (vgl. ). Jeder Unternehmer, der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überlässt, erbringt insoweit Reiseleistungen iSd § 23 UStG 1994 (Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, § 23 Rz 14). Der Betriebsausflug fällt in den Anwendungsbereich des § 23 UStG 1994 [Hinterleitner in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.02 UStG § 23 Rz 28 (www.rdb.at); Kolacny/Caganek, UStG³ (2005) § 23 Anm 14; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Loseblatt, Wien, § 23, Anm. 18/2]. Es liegt auch hier eine Reiseleistung eines Unternehmers an einen Nichtunternehmer (Dienstnehmer) vor. Es wird nur im Regelfall an einer umsatzsteuerbaren Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für (einen etwaigen) Sachbezug und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise gleich hoch sind.

Ein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen, das sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (wie Unterbringung, Verpflegung, Nebenleistungen), steht daher nach § 23 Abs. 8 UStG 1994 nicht zu. Im berufungsgegenständlichen Fall ist es zudem zu einer Weiterverrechnung der Kosten in Höhe der Schipässe gekommen, womit auch von einer (teilweisen) entgeltlichen Leistung gegenüber den Arbeitnehmern (und insoweit dem Vorliegen von Umsätzen) auszugehen ist.

Nur wenn die Reisebewegung im unternehmerischen Interesse gelegen ist und es damit an einer Leistung gegenüber den Arbeitnehmern fehlt, wäre § 23 Abs. 8 UStG 1994 nicht anzuwenden (Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, § 23 Rz 49; Ruppe/Achatz, UStG4, § 23 Tz 14/2). Bei einer mehrtägigen Reise mit Urlaubscharakter wie der berufungsgegenständlichen, für welche auch ein namhafter Sachbezugswert anzusetzen war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorteilszuwendung an die Reisenden vom unternehmerischen Interesse derart überlagert wird, dass eine Leistung an die Arbeitnehmer fehlen würde. Zudem geht die Reise weit über das Ausmaß bloßer Aufmerksamkeiten an Dienstnehmer hinaus und weist Repräsentationscharakter auf, was nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu einer als nicht für das Unternehmen ausgeführten Leistung führt, ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Dient ein Betriebsausflug oder eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern (teambildende Maßnahmen, Förderung des Zusammenhalts), liegt überdies ein Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH vom , V R 17/10, Rdnr. 37, mit Hinweis auf die deutsche, der österreichischen vergleichbare Rechtslage.)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
RL 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom S. 23
§ 23 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Betriebsausflug
Reisevorleistungen
Reiseleistungen
Vorsteuerabzug
Repräsentationsausgaben
Verweise
BFH , V R 17/10
Zitiert/besprochen in
SWK 13/2013, 662
ARD 6325/11/2013, AFS 2013/5, 179

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at