zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 31.03.2011, RV/3539-W/10

Säumniszuschlag, kein grobes Verschulden, wenn Absetzung von Repräsentationsaufwendungen von Vorprüfungen nie beanstandet wurden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat_10 im Beisein der Schriftführerin über die Berufung der Bw., vertreten durch Wirtschaftsprüfer, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschlägen (§ 217 Abs. 7 BAO) nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben und die Säumniszuschläge auf € 0,00 herabgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von € 89,62 und € 1.340,43 fest, da die Umsatzsteuern 2006 und 2007 mit Beträgen von € 4.481,05 sowie € 67.021,43 nicht bis zu den Fälligkeitstagen bzw. 2008 entrichtet worden wären.

In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass die vorgeschriebenen Umsatzsteuern die anlässlich der Betriebsprüfung nicht als Werbeaufwand anerkannten - sondern als Repräsentationsaufwand gewerteten - jährlichen Firmenfeiern betreffen würden. Da die Bw. bis zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise von der Richtigkeit ihrer Vorgangsweise überzeugt gewesen wäre und sich erst durch die Betriebsprüfung die Nachzahlung ergeben hätte, könne von einem Verschulden nicht ausgegangen werden. Sie stelle daher den Antrag, die Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO abzuschreiben.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die den gegenständlichen Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Nachforderungen auf Grund der Umsatzsteuerveranlagungen für die Zeiträume 2006 und 2007 zu den gesetzlichen, in den angefochtenen Bescheiden angeführten Fälligkeitsterminen unbestritten nicht rechtzeitig entrichtet worden wären. Da die Entrichtung erst mit Zahlung der zum Entrichtungstag "fälligen" Abgaben per erfolgt wäre, wären die Säumniszuschläge daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben worden.

§ 217 Abs. 7 BAO setze eine unrichtige Selbstberechnung voraus, es dürfe aber kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre in diesem Zusammenhang das Ausmaß des Verschuldens an der unrichtigen Selbstberechnung zu quantifizieren. Ein grobes Verschulden an einer objektiv unrichtigen Selbstberechnung werde dann zu verneinen sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde liege, somit dann, wenn der Abgabepflichtige der Selbstberechnung die höchstgerichtliche Rechtsprechung, eine Rechtsauskunft des zuständigen Finanzamtes, eine Erlassmeinung des Bundesministeriums für Finanzen oder eine Rechtsauskunft eines Wirtschaftstreuhänders zu Grunde gelegen hätte (Ritz, BAO3, § 217 Tz 48).

Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stelle eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hätte also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (; ; zu § 212 BAO).

Im gegenständlichen Fall hätte daher die Bw. aus eigenem Antrieb eingehend darlegen müssen, dass und warum sie an der Unrichtigkeit der Selbstbemessung kein grobes Verschulden getroffen hätte. Der bloße Hinweis auf einen unterlaufenen Rechtsirrtum genüge dazu aber nicht. Die Festsetzung jedes Säumniszuschlages würde hinfällig, wenn allein der bloße Hinweis auf einen bei der Selbstberechnung unterlaufenen Rechtsirrtum eine Aufhebung desselben rechtfertigen könnte. Es wären daher Gründe zu nennen gewesen, die das Vorliegen eines groben Verschuldens an der unrichtigen Selbstberechnung ausschließen könnten. Solche wären aber nicht vorgebracht worden.

Dass die Bw. einer vertretbaren Rechtsansicht gefolgt wäre, wäre weder dezidiert behauptet noch näher begründet worden. Es wäre vielmehr nur die "falsche Rechtsansicht" dargestellt worden, die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung richtiggestellt worden wäre. Damit hätte die Bw. aber keineswegs einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels dargestellt, dass sie kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung getroffen hätte.

Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass unter anderem von der Betriebsprüfung die Jubiläumsveranstaltung "50 Jahre W.T. " nicht als Werbeveranstaltung anerkannt worden wäre, sondern als nicht abzugsfähige Aufwendung gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG. Obwohl die Bw. nach wie vor überzeugt wäre, dass es sich im Hinblick darauf, dass diese Veranstaltung im Rahmen des Marketingkonzeptes durchgeführt worden wäre und verschiedene VwGH-Erkenntnis zitiert hätte, wäre schlussendlich aus verwaltungsökonomischen Gründen dieser Posten im Rahmen der Gesamtprüfung anerkannt worden. Es wäre also keinesfalls von einer schuldhaften Nichtzahlung auszugehen, sodass die Nichtfestsetzung gemäß § 217 Abs. 7 BAO sehr wohl gerechtfertigt wäre. Von der im zitierten Paragraf angeführten Nichtanerkennung auf Grund von grobem Verschulden könne keinesfalls gesprochen werden.

Abschließend beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die jährliche Firmenfeier im Rahmen einer Award-Preisverteilung unter Einladung von Kunden stattgefunden hätte und als Werbemaßnahme seitens der Bw. angesehen worden wäre (Eventmarketing). Bei diesen Firmenfeiern wären nur Teile des Mitarbeiterstabes, und zwar die, die eine entsprechende kompetente Ausbildung vorweisen könnten, und wichtige Kunden anwesend gewesen. In den Prüfungszeitraum wäre auch die 50-Jahr-Feier der Rechtsanwaltskanzlei gefallen, im Rahmen derer maßgebliche Politiker und Entscheidungsträger aus dem In- und Ausland geladen und anwesend gewesen wären.

Zum Fälligkeitszeitpunkt der Abgabe der hier gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, der Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen und Abgabe der Jahreserklärungen wäre die Bw. noch von der Richtigkeit ihrer Vorgangsweise überzeugt gewesen. Die hier zugrunde liegende Rechtsfrage wäre auch im Rahmen der Betriebsprüfung ausführlich diskutiert und ihr im Zuge einer ökonomischen Vorgangsweise (Verkürzung der Prüfung) letztendlich zugestimmt worden.

Die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen der hier gegenständlichen Jahre 2006 und 2007 wären von der Bw. selbst berechnet und in der Folge abgeführt worden. Im Rahmen der von der steuerlichen Vertretung durchgeführten Abschlussprüfungen der Bw. wäre die Problematik der Abzugsfähigkeit sehr wohl Thema von Besprechungen gewesen. Inhalt dieser Besprechungen wäre insbesondere gewesen, wie Eventmarketing durchgeführt werden müsse, um eine Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe herbeizuführen. Die Bw.hätte im Vertrauen auf diese lang geübte Praxis die Kosten der gegenständlichen Veranstaltungen, welche als Eventmarketing angesehen worden wären, abgesetzt. Bei vorangegangenen Prüfungen wären die Aufwendungen für die hier in Rede stehenden Veranstaltungen nicht beanstandet worden.

Weiters gab der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass im Rahmen der 50-Jahr-Feier einem großen Kundenkreis und maßgeblichen Entscheidungsträgern aus der Politik dargestellt worden wäre, welche Leistungen von der Bw. angeboten und erbracht werden könnten. Ob daraus unmittelbar konkrete Aufträge resultiert wären, könne nicht beantwortet werden. Aus der jährlichen Umsatzsteigerung des Unternehmens speziell in den dort angeführten Ostländern könne jedoch indirekt darauf geschlossen werden. Aus Sicht der Bw. wäre ein klar abzugsfähiger Aufwand vorgelegen, weswegen eine umfangreiche Darstellung des Nichtverschuldens nicht erfolgt wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().

Die Feststellungen der Tz. 1 (nichtabzugsfähiger Bewirtungsaufwand Firmenfeier) des Betriebsprüfungsberichtes vom betreffend eine Prüfung für den Zeitraum 2005-2007, die zu den den Säumniszuschägen zu Grunde liegenden Umsatzsteuernachforderungen führten, lauten wie folgt:

"Die W.T. GmbH veranstaltet jedes Jahr eine als "Empfang" bezeichnete Feier, in deren Vorfeld auch ein "W.T. Award" vergeben wird. Weiters wurde 2007 eine Jubiläumsveranstaltung "50 Jahre W.T. " durchgeführt. Nichtabzugsfähige Aufwendungen sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung bezüglich des "Empfangs" wurde von der Firma nicht erbracht."

Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Abgabenschuldner die Selbstberechnung vor und entrichtet er (zeitgerecht) den selbst berechneten Betrag, so ist für § 217 Abs. 7 BAO ausschlaggebend, ob ihn an der Fehlberechnung (zu niedrigen Berechnung) ein grobes Verschulden trifft (Ritz, BAO3 Z 48). Dies wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde liegt (Ritz, SWK 2001, S 338).

Ein grobes Verschulden wird daher idR dann zu verneinen sein, wenn der Abgabepflichtige der Selbstberechnung eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, eine Rechtsauskunft des zuständigen Finanzamtes, eine Erlassmeinung des Bundesministeriums für Finanzen oder eine Rechtsauskunft eines Wirtschaftstreuhänders zu Grunde legt (Ritz, BAO3 Z 48).

Aus der glaubhaften Verantwortung der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass die Absetzung der Firmenfeiern erstmals bei der zuletzt stattgefundenen Betriebsprüfung beanstandet, von den Vorprüfungen aber immer akzeptiert worden wäre, ergibt sich, dass daraus bereits für die Bw. ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Außerdem ist aus dem Inhalt der vorgelegten Programme der gegenständlichen Veranstaltungen ersichtlich, dass nicht das Feiern mit den Dienstnehmern im Vordergrund stand, sondern diese vielmehr der Produktpräsentation dienten, da nur ausgewählte, fachlich versierte Mitarbeiter, maßgebliche Politiker und Entscheidungsträger aus dem In- und Ausland und potenzielle Kunden geladen waren.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der Bw. keine auffallende Sorglosigkeit vorwerfbar, wenn sie zum Fälligkeitstag der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen von der Abzugsfähigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen ausgegangen ist.

Da somit nicht von einem groben Verschulden ausgegangen werden kann, waren die bekämpften Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO im Rahmen des Ermessens auf € 0,00 herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at