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SWK 31, 1. November 2014, Seite 1316

Kein Einblick in den gesamten E-Mail-Verkehr eines Ministeriums

Der Antrag des Rechnungshofes, das Verkehrsministerium müsste für eine Gebarungsprüfung des Verkehrssicherheitsfonds Einblick in seinen gesamten E-Mail-Verkehr gewähren, wird abgewiesen: Einsicht in vertrauliche Unterlagen ist nur so weit zu gewähren, als dies zum Zwecke der Gebarungsprüfung erforderlich ist. Wird ein vom Umfang her „derart weitreichendes Einsichtsverlangen“ gestellt wird, muss der Rechnungshof nachvollziehbare Fakten darlegen und begründen, warum all diese Unterlagen erforderlich sind. Dies ist hier weder gegenüber dem Verkehrsministerium noch im Antrag an den VfGH noch in der öffentlichen Verhandlung geschehen ( KR 1/2014).

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