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SWK 31, 1. November 2014, Seite 1314

Einkünftezurechnung bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften

Ertragsteuerliche Konsequenzen der neuen Organisationsstruktur

Mit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG) 1996 vom , LGBl. Nr. 70/2014, wurde in Umsetzung der bisherigen verfassungsrechtlichen Judikatur die Organisationsstruktur der Tiroler Gemeindegutsagrargemeinschaften neu geregelt. Die neu eingeführten umfassenden Einflussmöglichkeiten der substanzberechtigten Gemeinden mittels des neu eingerichteten Organs des Substanzverwalters ziehen auch ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich.

Der Substanzverwalter wird durch den jeweiligen Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde aus seiner Mitte bestellt und kann ebenso durch den Gemeinderat jederzeit abberufen werden (§ 36b Abs. 1 TFLG 1996). Er vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss (§ 36c Abs. 2 TFLG 1996) und ist an den Willen des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde gebunden (§ 36d Abs. 1 TFLG 1996). Der Substanzverwalter kann somit gleichfalls als Organ der substanzberechtigten Gemeinde in der Gemeindegutsagrargemeinschaft angesehen werden, womit auch dessen Handlungen direkt der Gemeinde zugerechnet werden können.

Da der Substanzverwalter grundsätzlich sowohl in ausschließlichen Substanzangelegenheiten (Angelegenhei...

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