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Anwendung von § 42 Abs. 1 InvFG auf ausländische Kapitalgesellschaften verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
(B. R.) § 42 Abs. 1 InvFG 1993 verstößt, soweit er die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip auch für ausländischen Kapitalgesellschaften, die Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegen, vorsieht, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da eine vergleichbare Kapitalgesellschaft mit Sitz/Ort der Geschäftsleitung in Österreich keiner derartigen Besteuerung unterliegt. Es besteht auch keine Rechtfertigung für diese Diskriminierung ( RV/1703-W/07; Amtsbeschwerde beim VwGH zu 2013/13/0116 eingebracht).