Berichtigung einer Zollanmeldung
Rechtssätze
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ZRV/0050-Z2L/06-RS1 | Die Berichtigung der Bezeichnung eines Warenempfängers in Zollanmeldungen ist nur im Anwendungsbereich des Art 65 ZK zulässig. § 5a ZollR-DG greift nur in den Fällen, in denen es sich nicht um Zollanmeldungen handelt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner, Wirtschaftsprüfung GmbH, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz, vertreten durch Dr. Norbert Kopplinger, vom , Zl. 510000/00000/2006, betreffend Abweisung eines Antrags auf Berichtigung des Empfängers nach § 5a ZollR-DG vom entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom stellte die Bw. für die WE-Nr WE13 v. den Antrag, den Empfänger in der Zollanmeldung von "BP" auf "Inhaber CV, BP zu berichtigen. In der Warenerklärung war im Feld 44 der Vermerk "Steuerbefreiende Lieferung" angegeben. Vertreten war die Empfängerin durch die Bw. als indirekte Vertreterin. In der Vollmacht war die Firmenbezeichnung mit dem Zusatz "Inhaber CV" ergänzt; ebenso in der nachgewiesenen Gewerbeanmeldung. Der Antrag wurde vom Zollamt Wels als unbegründet mit dem Hinweis abgewiesen, dass es an der "Unmittelbarkeit der Aufzeichnungen" fehle. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw vor, dass mit Einfügung der Rz 2584 UStR eine Berichtigung möglich gemacht worden sei. Die gesetzlichen Grundlagen seien in Art 78 ZK iVm §5a ZollR-DG und § 293b BAO normiert. Für den Fall, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht ergehen würde, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 510000/00000/2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde vom verweist der Bf. auf die Berufung vom und betont, dass er in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 65 ZK (Berichtigung der Anmeldung) lautet:
"Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden
a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder
c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben. "
§ 5a ZollR-DG lautet: "Bezeichnung einer Partei
Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam."
"Art. 65 UAbs. 1 Satz 1 ZK eröffnet dem Anmelder die Möglichkeit, eine von ihm auf amtlichem Muster (Art. 62 ZK) bei der Zollstelle abgegebene schriftliche Anmeldung zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) auch noch nach Annahme durch die Zollbehörde (Art. 63 ZK) zu berichtigen, wenn die Behörde dies bewilligt. Dieses Recht des Anmelders wird allerdings stark eingeschränkt durch Art. 65 UAbs. 1 Satz 2 und UAbs. 2 ZK. So kann eine Berichtigung nicht mehr bewilligt werden, wenn sich durch die Berichtigung die Anmeldung auf eine andere Ware beziehen würde oder eine Beschau angeordnet ist (Art. 68 Buchst. b ZK), die Behörde die Unrichtigkeit der ursprünglich abgegebenen Anmeldung bereits selbst festgestellt hat oder die Waren dem Anmelder bereits überlassen worden sind (Art. 73 ZK). Im Umkehrschluss ist dem Art. 65 ZK zu entnehmen, dass der Anmelder grundsätzlich an die bei Annahme vorliegende Anmeldung gebunden ist. Denn die durch die Verwendung vorgeschriebener Vordrucke formalisierte Anmeldung bildet die Basis für die Zollbehandlung durch die Zollbehörde."; so Weymüller in Rüsken, Kommentar, Art 65 ZK Rz 1.
Für bereits - wie in diesem Verfahren - bereits überlassene Waren kommt eine Berichtigung vom Zeitpunkt der Überlassung an nicht mehr in Betracht (Henke in Witte, Kommentar5, Art 65 ZK Rz 8 mwN).
§ 5a ZollR-DG auf die der Bf. sein Begehren stützt, ist in diesem Verfahren keine einschlägige Bestimmung: Zunächst deswegen, weil die Berichtigung von Zollanmeldungen in Art. 65 ZK abschließend geregelt ist und weitergehende Berichtigungsinstrumente nicht vorgesehen sind, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber dafür keinen Raum lässt. So betont das BMF-010313/0033-IV/6/2007 nach Ansicht des UFS zu Recht, dass "eine Korrektur von Bescheiden ermöglichenden Rechtsinstrumente (§§ 293, 293a, 293b, 295, 299 und 303 BAO) auf Abgabenbescheide nicht mehr anwendbar" sei; Zolldokumentation ZK-1890, 10-2).
Für die Anwendung einer nationalen Bestimmung wie die des § 5a ZollR-DG lässt der Unionsgesetzgeber - wie bereits ausgeführt - keinen Raum. Auch der nationale Gesetzgeber lässt darüber keinen Zweifel aufkommen: So verweist der Gesetzgeber anlässlich der mit der 1. ZollR-DG-Novelle (BGBl. Nr. 516/1995) eingeführten Bestimmung des § 5a ZollR-DG auf die Vorläuferbestimmung des § 181 Abs 3 ZollG 1988 (RV 221 BlgNR, 19. GP 8). Der Telos des § 181 Abs 3 ZollG 1988 lag aber darin, eine "Übernahme von unrichtig bezeichneten Empfängern in den kaufmännischen Begleitpapieren in die Zollanmeldung zu verhindern" (so Benesch, Scheich, Zollgesetz 1988, Grenz-Verlag, § 181 Abs 3 ZollG, 734). Daraus lässt sich auch der Sinn des § 5a ZollR-DG erkennen.
Da aber Art 65 ZK für den nationalen Gesetzgeber keinen Raum lässt, weitergehende Berichtigungsinstrumente der Zollanmeldung zu schaffen und der nationale Gesetzgeber selbst keinen Zweifel offen lässt, dass § 5a ZollR-DG nicht als ergänzende Bestimmung geschaffen hat (Bsp. "zu Art 65 ZK), ist das Begehren des Bf. nicht Erfolg versprechend.
Eine Berichtigung nach Art 65 ZK ist aber nicht möglich, da die Waren bereits überlassen sind.
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom , Zahl: 500/00000/6/2004 wird in einem gesonderten Verfahren entschieden. Die Entscheidung in diesem Verfahren hat keine - wie immer geartete - Präjudizwirkung.
Zum "Antrag" auf mündliche Verhandlung: Gemäß § 85c Abs. 5 ZollR DG ist auf Antrag einer Partei in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Bf. hat in der Berufung für den Fall, "dass eine Berufungsvorentscheidung nicht ergeht", eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Bf. hat somit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, wenn das Zollamt eine Berufungsvorentscheidung erlässt. Fest zu halten ist hier, dass eine Bedingung gesetzwidrig und eine mündliche Verhandlung vor dem Zollamt unzulässig wäre. Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (). Weder das ZollR DG, noch die subsidiär anzuwendende BAO kennen bedingte Verhandlungsanträge. Auch in der Beschwerde wurde kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, sondern nur auf den (unzulässigen) Eventualantrag der Berufung verwiesen. Sofern der Bf. nun beabsichtigte einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, war dieser folglich unwirksam.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 65 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 5a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise | Weymüller in Rüsken, Kommentar, Art 65 Rz 1 Henke in Witte, Kommentar, 5.Auflage, Art 65 Rz 8 Benesch, Scheich, Zollgesetz 1988, § 181 Abs 3 ZollG, S 734 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at