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Nachversteuerung steuerfreier Beträge (§ 28 Abs. 5 EStG)
Eine Hausgemeinschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bildete in den Jahren 1990 bis 1995 nach dem damals geltenden § 28 Abs. 5 EStG steuerfreie Beträge, die aber nicht in einem Verzeichnis angeführt worden sind. Zu den Grundvoraussetzungen für die Bildung dieser steuerfreien Beträge gehörte neben dem Antrag auch die Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses. Da diese steuerfeien Beträge S. 52 nicht durch Investitionen bestimmungsgemäß verwendet wurden, erfolgte 1999 die Nachversteuerung. Dies wurde vom VwGH verworfen. Da diese Verzeichnisse nicht geführt und vorgelegt worden sind, kann keine Nachversteuerung in einem späteren Jahr erfolgen, sondern es sind die ursprünglichen Feststellungsbescheide zu korrigieren ( 2010/13/0120).
Wenn die damaligen Feststellungsbescheide bereits verjährt sind, dann hat der Steuerpflichtige an sich zu Unrecht eine gänzliche Steuerfreistellung erhalten; da in den Jahren bis 1995 in der Regel keine Verzeichnisse vorgelegt worden sind, hätte diese Rechtsprechung große Auswirkung haben können. Doch kann diese Judikatur Auswirkung auf den steuerfreien Betrag nach § 10 EStG haben, denn auch dort wird ja die Vorlage eines Verzeichnisses über Ve...