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SWK 2, 10. Jänner 2014, Seite 51

Pauschalierung kann nicht rückgängig gemacht werden (§ 17 EStG)

Die beschwerdeführende Offene Handelsgesellschaft (eine Steuerberatungsgesellschaft) ermittelte ihren Gewinn nach § 17 EStG und machte 12 % Betriebsausgaben geltend. Die beiden Gesellschafter beantragten weitere detaillierte Sonderbetriebsausgaben (Raumkosten, Kammergebühren, Sozialaufwand, Fahrtkosten, Büromaterial etc.). Diese Sonderbetriebsausgaben wurden aufgrund der Pauschalierung nicht anerkannt. Der VwGH bestätigt, dass für eine Personengesellschaft ein Gewinn festzustellen ist und dass dabei eine einheitliche Gewinnermittlungsvorschrift für das Betriebsvermögen sowie für das Sonderbetriebsvermögen zur Anwendung kommt. Beantragt der Steuerpflichtige die Pauschalierung nach § 17 EStG, dann erstreckt sich diese auf den gesamten Betrieb. Rechtswidrig war nur, daneben „Sonderbetriebsausgaben“ geltend zu machen. Da die Behörde nach § 293b BAO nur diese Unrichtigkeit (der zusätzlichen Ausgaben) beseitigt hat, war es im Rahmen der Berufung gegen diese Berichtigungsbescheide nicht mehr möglich, auf die Pauschalierung nach § 17 EStG zu verzichten ( 2011/15/0107).

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