zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.07.2008, RV/0628-G/05

Theater- und Tourneeproduktion: Bankeingänge als durchlaufende Posten, Betriebsausgabenabzug für Reise zur Superbowl, Rückstellung für Schadenersatz

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0628-G/05-RS1
Durchlaufende Posten liegen nur bei einer reinen Weiterleitung von Einnahmen und Ausgaben („reine Weiterleitungsfunktion des zwischengeschalteten Unternehmers“) vor. Typischer Leistungsaufwand, der im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebes des (zwischengeschalteten) Unternehmers zur Leistungserbringung anfällt, kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Dieter Kneidinger, Blütenstr. 8, 4040 Linz, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Umsatzsteuer für 2000 und 2001 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1999 bis 2001 entschieden:

Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beiblättern angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufung betreffend Feststellung der Einkünfte für 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung betreffend Feststellung der Einkünfte für 2000 wird teilweise Folge gegeben. Für das Jahr 2000 werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von 86.518,34 € (1,190.518,31 S) festgestellt. Der festgestellte Betrag verteilt sich auf CK mit 3.557,87 € (48.957,32 S) und auf AR mit 82.960,47 € (1,141.560,99 S).

Der Berufung betreffend Feststellung der Einkünfte 2001 wird teilweise Folge gegeben. Für das Jahr 2001 werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von 130.308,04 € (1,793.077,70 S) festgestellt. Der festgestellte Betrag verteilt sich auf CK mit 6.471,19 € (89.045,54 S) und auf AR mit 123.836,85 € (1,704.032,16 S).

Entscheidungsgründe

Die Bw, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wurde im Jahr 1999 gegründet. Komplementär ist AR, als Kommanditistin fungiert CK. Unternehmensgegenstand der Bw ist laut Gesellschaftsvertrag die Beratungs- und Vorbereitungstätigkeit im Theater-, Konzert, Event- bzw. Tourneeproduktionsbereich. AR ist auch Gesellschafter-Geschäftsführer der im März 2001 gegründeten S-GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag mit "Dienstleistungen im Bereich von Theater, Musical- und Showproduktionen sowie Organisation und Produktion von Tourneen, die Vermittlungstätigkeit von Dienstleistungen in diesen Bereichen, Veranstaltungen aller Art, Handel mit Waren aller Art, die Beteiligung an und Geschäften von Unternehmen mit diesen oder einem ähnlichen Betriebsgegenstand" umschrieben wird. Die GmbH hat die Tätigkeit der Bw nach dem übernommen. Im August 2002 wurde die Bw (über Antrag) im Firmenbuch gelöscht.

Im Jahr 2004 führte das Finanzamt bei der Bw eine Außenprüfung der Kalenderjahre 1999 bis 2001 durch. Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2000 und 2001 im wiederaufgenommenen Verfahren neu fest. Weiters wurden die Einkünfte der Bw für 1999 bis 2001 im wiederaufgenommenen Verfahren neu festgestellt.

Dagegen erhob die Bw mit Schreiben ihres (damaligen) steuerlichen Vertreters vom die Berufung.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Juli 2005 zur Entscheidung vor.

Strittig sind folgende Feststellungen der Außenprüfung (siehe das Mängelbehebungsschreiben zur Berufung vom sowie das Schreiben vom , mit dem die Berufung eingeschränkt wurde):

  • Ungeklärte Zahlungszuflüsse - F 1999 (Punkt 1.1)

  • Ungeklärte Zahlungszuflüsse - F 2000 (Punkt 2.1)

  • Krankenversicherung - F 2000 (Punkt 2.2)

  • Reisekosten für Superbowl - F 2000 (Punkt 2.3)

  • Leistungsort für Betreuung der Produktion "S" - U 2001 (Punkt 3.1)

  • "Kundenforderung" OE-GmbH - F 2001 (Punkt 3.2)

  • Rückstellung für Schadenersatz - F 2001 (Punkt 3.3)

Berufungsgegenständlich sind nach Steuerberaterwechsel weiters folgende Punkte (siehe das Schreiben vom ):

  • Anteilige Bürokosten K-KEG - U und F 2000 (Punkt 2.4)

  • Anteilige Bürokosten Künstleragentur-K - U und F 2000 (Punkt 2.5)

  • Doppelt verbuchte Zahlung von RN-GmbH ("Popgruppe-S") - F 2000 (Punkt 2.6)

  • Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("SB ") - F 2001 (Punkt 3.4)

  • Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("Tr") - F 2001 (Punkt 3.5)

  • Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("Ch") - U und F 2001 (Punkt 3.6)

  • Rückstellungen ("Aufwandsabgrenzungen") - F 2001 (Punkt 3.7)

sowie (siehe das Schreiben vom )

  • "Unklare" Zahlungen - F 2000 (Punkt 2.7)

sowie (siehe das Schreiben vom )

  • Vorsteuerkürzung bei irrtümlichem Umsatzsteuerausweis - U 2000 (Punkt 2.8)

sowie (siehe Tz 9 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung)

  • Fehlerhafte Erfassung AR G&D sowie Abgrenzung dieser AR - F 2001 (Punkt 3.8)

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Kalenderjahr 1999

1.1 Ungeklärte Zahlungszuflüsse - F 1999

AR verfügt über ein Bankkonto bei der D-Bank in M-Stadt. Das Finanzamt rechnete für das Jahr 1999 folgende Eingänge auf diesem Bankkonto im Gesamtbetrag von umgerechnet 404.116 S "mangels Nachweises einer nicht betrieblichen Veranlassung" den Betriebseinnahmen hinzu (Tz 19 des BP-Berichts):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pos.
Datum
Zahlung von
Text
DM
1
01.02.
C-GmbH
Verauslagte Kosten
2.035,44
2
02.02.
B-GmbH
Rückerst. Verausl. Kosten
581,79
3
02.02.
B-GmbH
Rückerst. Verausl. Kosten
1.256,60
4
23.03.
Scheckeinreichung
20.000,00
5
26.03.
C-GmbH
Verauslagte Kosten
1.679,72
6
26.03.
C-GmbH
Rechn. v. , A-cto
5.000,00
7
29.03.
B-GmbH
Verauslagte Kosten
2.364,85
8
17.05.
B-GmbH
Erst. Reisekosten
3.141,09
9
19.05.
C-GmbH
Verauslagte Kosten
2.846,59
10
21.07.
1.690,95
11
23.07.
C-GmbH
Verauslagte Kosten
1.506,79
12
26.07.
B-GmbH
Verauslagte Kosten
6.861,55
13
16.09.
B-GmbH
Verauslagte Kosten
1.290,89
14
16.09.
C-GmbH
Verauslagte Kosten
3.919,57
15
11.10.
C-GmbH
Verauslagte Kosten
692,46
16
13.10.
B-GmbH
Verauslagte Kosten
190,97
17
12.11.
C-GmbH
Verauslagte Kosten
1.479,09
18
16.12.
C-GmbH
Verauslagte Kosten
946,09
57.484,44

Die Bw bringt durch ihren steuerlichen Vertreter vor, es handle sich bei den Beträgen bloß um Kostenerstattungen. AR habe die Beträge für die B-GmbH und für die C-GmbH ausgelegt. Nach Vorlage der Originalfakturen habe er die Beträge ersetzt bekommen. Es handle sich daher nicht um Betriebseinnahmen.

Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, stellen - auch wenn die Verausgabung vor der Vereinnahmung erfolgt - durchlaufende Posten dar ().

Von einem durchlaufenden Posten kann nur dann gesprochen werden, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgt. Das Vorliegen von durchlaufenden Posten setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem Empfänger (Anspruchsberechtigten) des Betrages bestehen. Der (zwischengeschaltete) Unternehmer darf weder Schuldner noch Gläubiger des durchlaufenden Postens sein ().

Durchlaufende Posten liegen daher nur bei einer reinen Weiterleitung von Einnahmen und Ausgaben ("reine Weiterleitungsfunktion des zwischengeschalteten Unternehmers") vor. Typischer Leistungsaufwand, der im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebes des (zwischengeschalteten) Unternehmers zur Leistungserbringung anfällt, kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 98/14/0017, zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von Rechtsanwaltsleistungen entschieden, dass zu den durchlaufenden Posten vor allem Streit- und Vergleichssummen, Hypothekengelder, die zu treuen Handen erlegten Kaufpreise, Forderungs- und Darlehensbeträge, die für den gegnerischen Anwalt bestimmten Kostenerläge sowie auch die Gerichtsgebühren und Stempelkosten gehören. Hingegen zählen Portospesen, Fernsprechgebühren, Telegrammgebühren sowie Reisekosten und dgl., die von den Klienten vergütet werden, zum Entgelt des Rechtsanwaltes. Diese Ausgaben werden vom Rechtsanwalt zwar auf Rechnung, jedoch - weil dies nach außen hin nicht erkennbar ist - nicht im Namen des Klienten geleistet. Bemessungsgrundlage der anwaltlichen Leistung ist somit das ungekürzte Entgelt, auch wenn der Unternehmer daraus noch seine Geschäftsunkosten decken muss. Maßgebend ist jener Betrag, den der Abnehmer für die Leistung aufzuwenden hat. Dazu gehören aber auch Aufwendungen des Anwaltes, die dieser gesondert weiter verrechnet (Auslagen- oder Spesenersatz).

Den Nachweis, dass die Bankeingänge im Zusammenhang mit der reinen Weiterleitung von Ausgaben stehen, die im Namen und für Rechnung der B-GmbH oder der C-GmbH getätigt worden sind, und dass diese Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung gefunden haben, hatte die Bw für jeden Bankeingang einzeln und nachvollziehbar zu erbringen (siehe das Vorhaltsschreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom ).

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom hat die Bw dem Unabhängigen Finanzsenat dazu Aufstellungen und Belege für das Jahr 1999 vorgelegt.

a) Position 1-3, 5, 7 bis 9, 11-18

Der Bankeingang vom im Betrag von 2.035,44 DM (Pos. 1) soll nach der vorgelegten Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Treibstoff in Österreich, und Frankreich sowie für Parkgebühren stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 581,79 DM (Pos. 2) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Gasthausbesuche in Österreich, Deutschland, Italien und Tschechien stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 1.256,60 DM (Pos. 3) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Taxifahrten in Tschechien, Belgien, Portugal und England, für Hotelbesuche in Brüssel und Prag, für Autobahnmaut in Frankreich sowie für Bahnfahrten in England stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 1.679,72 DM (Pos. 5) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Treibstoff In Österreich, Belgien, für Parkgebühren in Österreich, für Autowäsche und für eine Straßenkarte von Holland stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 1.914,23 DM. Die Bw legte diesbezüglich die Kopie eines Überweisungsbeleges über den Betrag von 1.679,72 DM (Auftraggeber C-GmbH) vor. Auf dem Beleg ist als Verwendungszweck "verauslagte Kosten / Strafzettel" angegeben. Die "verauslagten Kosten" werden auf dem Beleg handschriftlich ergänzt mit 1.914,23 DM und der "Strafzettel" mit 234,51 DM beziffert. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ergibt den Betrag von 1.679,72 DM.

Der Bankeingang vom im Betrag von 2.364,85 DM (Pos. 7) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für einen Flug in Österreich, für Taxifahrten in Holland, Washington und Österreich, für den Kauf von Büchern, für Anfertigung von Kopien sowie für Automiete in England stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 2.546,78 DM. Die Bw legte diesbezüglich die Kopie eines Überweisungsbeleges über den Betrag von 2.364,85 DM (Auftraggeber B-GmbH) vor. Auf dem Beleg ist als Verwendungszweck "verauslagte Kosten / Protokolle" angegeben. Die "verauslagten Kosten" werden auf dem Beleg mit 2.546,78 DM und die "Protokolle" mit 181,93 DM beziffert. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ergibt den Betrag von 2.364,85 DM.

Der Bankeingang vom im Betrag von 3.141,09 DM (Pos. 8) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Autobahngebühren, für Gasthausbesuche, für Hotelaufenthalte, für Automiete sowie für Taxifahrten stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 3.627,25 DM. Die Bw legte diesbezüglich die Kopie eines Überweisungsbeleges über den Betrag von 3.141,09 DM (Auftraggeber B-GmbH) vor. Auf dem Beleg ist als Verwendungszweck "Erstattung Reisekosten / Protokolle" angegeben. Die "Protokolle" werden auf dem Beleg mit 203,26 DM beziffert. Die Bw legte weiters die Kopie einer Rechnung der B-GmbH vor, in der diese ihr Hotelkosten im Betrag von 283 DM verrechnet. Die Differenz zwischen dem Betrag von 3.627,25 DM einerseits und 203,26 DM sowie 283 DM andererseits ergibt den Betrag von 3.141,09 DM.

Der Bankeingang vom im Betrag von 2.846,59 DM (Pos. 9) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Treibstoff stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 1.506,79 DM (Pos. 11) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für eine Fahrzeugreparatur und Treibstoff stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 6.861,55 DM (Pos. 12) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Taxifahrten in Österreich und den Vereinigten Staaten, für Gasthausbesuche, für Bahnfahrten, für Automiete, für Hotelaufenthalte, für einen Flug und ein Pauschale für Telefon und Fax stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 1.290,89 DM (Pos. 13) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Taxifahrten in den Vereinigten Staaten, England und Österreich, für Gasthausbesuche in Portugal, England und Österreich, für Hotelaufenthalte in den Vereinigten Staaten, Portugal, der Schweiz und Österreich, für Telefon und für den Kauf eines Kopfhörers stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 2.989,89 DM. Die Bw legte in diesem Zusammenhang weiters die Kopie einer Rechnung der B-GmbH vor, in der diese ihr Hotelkosten für CK im Betrag von 1.699 DM verrechnet. Die Bw legte auch die Kopie eines Überweisungsbeleges über den Betrag von 1.290,89 DM (Auftraggeber B-GmbH) vor. Auf dem Beleg ist als Verwendungszweck "Verauslagte Kosten minus Rg.Nr. 1045 v. " angegeben. Die Differenz zwischen dem Betrag von 2.989,89 DM und 1.699 DM ergibt den Betrag von 1.290,89 DM.

Der Bankeingang vom im Betrag von 3.919,57 DM (Pos. 14) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Parkgebühren, für Treibstoff sowie für Fahrzeugmaut stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 3.994,57 DM. Die Differenz zum Überweisungsbetrag konnte von Seiten der Bw nicht aufgeklärt werden (siehe die Übersicht im Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw vom ).

Der Bankeingang vom im Betrag von 692,46 DM (Pos. 15) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Treibstoff stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 190,97 DM (Pos. 16) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Taxifahrten in den Vereinigten Staaten und Österreich sowie für Gasthausbesuche stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 1.479,09 DM (Pos. 17) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Treibstoff stehen. Ausgewiesen wird ein Betrag von 1.489,09 DM. Die Differenz zum Überweisungsbetrag konnte von Seiten der Bw nicht aufgeklärt werden (siehe die Übersicht im Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw vom ).

Der Bankeingang vom im Betrag von 946,09 DM (Pos. 18) soll nach der Aufstellung "Verauslagte Kosten - AR" im Zusammenhang mit Ausgaben für Treibstoff stehen.

In keinem der dargestellten Fälle ist anhand der vorgelegten Belege nach außen hin erkennbar, ob unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der B-GmbH bzw. der C-GmbH und den Empfängern der Zahlungen bestanden haben. Aus den unkommentiert vorgelegten Belegen kann der Unabhängige Finanzsenat weder einen inneren Zusammenhang erkennen, noch kann er erkennen, ob es sich dabei um Ausgaben im Namen und für Rechnung der B-GmbH bzw. der C-GmbH oder doch um Leistungsaufwand auf Grund eines Leistungsauftrages der B-GmbH bzw. der C-GmbH gehandelt hat. Aus der Nichtvorlage von Leistungsaufträgen ist nicht zu schließen, dass die Ausgaben und die Bankeingänge nicht mit einem Leistungsauftrag im Zusammenhang stehen. Die Bw hätte deshalb näher darstellen müssen, in welchem Zusammenhang die Verausgabung der einzelnen Beträge erfolgt ist. Die Überweisungsbelege, auf denen als Verwendungszweck "verauslagte Kosten" angegeben sind, vermögen vor diesem Hintergrund den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung nicht zu erbringen, zumal die Bezeichnung nichts über den wahren wirtschaftlichen Grund einer Zahlung aussagt.

Da es die Bw unterlassen, die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen von durchlaufenden Posten ausreichend darzutun und auch den Nachweis nicht erbracht hat, dass die jeweiligen Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung gefunden haben, geht der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die streitgegenständlichen Bankeingänge kein Ersatz für Ausgaben im Namen und für Rechnung der B-GmbH bzw. der C-GmbH waren.

b) Position 4 und 6

Was den Bankeingang vom im Betrag von 20.000 DM (Pos. 4) und den Bankeingang vom im Betrag von 5.000 DM (Pos. 6) betrifft, so hat die Bw diesbezüglich eine Rechnung vom vorgelegt, in der sie der C-GmbH für ihre Tätigkeit im Rahmen von deren Tourneen "I, H, SB" und für die Vorbereitung der Produktionen "P1, P2, P3, P4" in den Monaten Jänner und Februar pauschal 25.000 DM in Rechnung stellt. Weiters legte die Bw die Kopie eines Verrechnungsschecks über den Betrag von 20.000 DM und die Kopie eines Überweisungsbeleges über den Betrag von 5.000 DM vor.

Aus der vorgelegten Rechnung ist zu entnehmen, dass es sich bei den beiden Beträgen um Einnahmen im Zusammenhang mit von der Bw erbrachten Leistungen, nicht aber um Ersatz von Ausgaben handelt, die im Namen und für Rechnung der C-GmbH getätigt wurden. Dass es sich bei den genannten Bankeingängen um Kostenersatz im Zusammenhang mit durchlaufenden Posten handelt, kann nicht erkannt werden. Dem Begehren der Bw, diese beiden Beträge als durchlaufende Posten einkommensteuerlich außer Ansatz zu lassen, kann daher nicht nachgekommen werden.

c) Position 10

Zum Bankeingang vom im Betrag von 1.690,95 DM (Pos. 10) hat der steuerliche Vertreter der Bw keine Unterlagen vorgelegt. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich bei dem Bankeingang nicht um Einnahmen im Zusammenhang mit durchlaufenden Posten handelt.

Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

2. Kalenderjahr 2000

2.1 Ungeklärte Zahlungszuflüsse - F 2000

Das Finanzamt rechnete weiters Eingänge auf das oben genannte Bankkonto im Gesamtbetrag von umgerechnet 82.028 S "mangels Nachweises einer nicht betrieblichen Veranlassung" den Betriebseinnahmen des Kalenderjahres 2000 hinzu (Tz 24 des BP-Berichts):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pos.
Datum
Zahlung von
Text
DM
1
07.01.
B-GmbH
3 Rechnungen vom 20.12.
2.424,84
2
19.01.
C-GmbH
Erstattung verausl. Kosten
2.581,44
3
31.01
C-GmbH
Erstattung verausl. Kosten
826,02
4
31.01
B-GmbH
Erstattung verausl. Kosten
1.126,89
5
09.02.
CE-GmbH
?
650,00
6
22.02.
B-GmbH
Erstattung verausl. Kosten
811,21
7
22.02.
B-GmbH
Erstattung verausl. Kosten
1.267,90
8
10.04
B-GmbH
Erstattung verausl. Kosten
270,92
9
12.04.
B-GmbH
Rechnung 00/26
187,92
10
16.05
B-GmbH
Erstattung verausl. Kosten
1.521,13
11.668,27

Die Bw bringt durch ihren steuerlichen Vertreter auch hier vor, es handle sich bei den Beträgen bloß um Kostenerstattungen. AR habe die Beträge für die B-GmbH und für die C-GmbH ausgelegt. Nach Vorlage der Originalfakturen habe er die Beträge ersetzt bekommen. Es handle sich daher nicht um Betriebseinnahmen.

Auch für das Jahr 2000 hatte die Bw für jeden Bankeingang einzeln und nachvollziehbar den Nachweis zu erbringen, dass dieser im Zusammenhang mit der reinen Weiterleitung von Ausgaben steht, die die Bw im Namen und für Rechnung eines Dritten getätigt hat, und dass die Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung gefunden haben (siehe nochmals das Vorhaltsschreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom ).

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom hat die Bw schon zuvor dem Finanzamt Aufstellungen und Rechnungsbelege für das Jahr 2000 vorgelegt, danach keine weiteren Veranlassungen mehr dazu getroffen.

a) Position 6, 7 und 10

Der Bankeingang vom im Betrag von 811,21 DM (Pos. 6) soll nach der Aufstellung "AR - verauslagte Kosten" im Zusammenhang mit Ausgaben für Treibstoff, eine Jahresvignette Pkw sowie Parkgebühren stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 1.267,90 DM (Pos. 7) soll nach der Aufstellung "AR - verauslagte Kosten" im Zusammenhang mit Ausgaben für Taxifahrten in Österreich, für Bewirtung, für einen Flug Wien-Frankfurt und für ein Fotolabor stehen.

Der Bankeingang vom im Betrag von 1.521,13 DM (Pos. 10) soll nach der Aufstellung "AR - verauslagte Kosten" im Zusammenhang mit Ausgaben für Taxifahrten in Österreich, den Vereinigten Staaten und England stehen.

In keinem der dargestellten Fälle ist anhand der vorgelegten Belege nach außen hin erkennbar, ob unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der B-GmbH und den Empfängern der Zahlungen bestanden haben. Aus den unkommentiert vorgelegten Belegen kann der Unabhängige Finanzsenat weder einen inneren Zusammenhang erkennen, noch kann er erkennen, ob es sich dabei um Ausgaben im Namen und für Rechnung der B-GmbH oder doch um Leistungsaufwand auf Grund eines Leistungsauftrages der B-GmbH gehandelt hat. Aus der Nichtvorlage von Leistungsaufträgen ist nicht zu schließen, dass die Ausgaben und die Bankeingänge nicht mit einem Leistungsauftrag im Zusammenhang stehen. Die Bw hätte deshalb näher darstellen müssen, in welchem Zusammenhang die Verausgabung der einzelnen Beträge erfolgt ist.

Da es die Bw unterlassen, die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen von durchlaufenden Posten ausreichend darzutun und auch den Nachweis nicht erbracht hat, dass die jeweiligen Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung gefunden haben, geht der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die streitgegenständlichen Bankeingänge kein Kostenersatz für Ausgaben im Namen und für Rechnung der B-GmbH waren.

b) Position 1 und 9

Zum Bankeingang vom im Betrag von 2.424,84 DM (Pos. 1) wurde vorgelegt:

1. eine Rechnung an die B-GmbH vom über 9.600 S (697,67 €) für "Weiterverrechnung: Erstellung einer Archiv-CD der H-Singers" durch die G-Musikproduktionsfirma. Dazu legte die Bw eine (undatierte) Rechnung der G-Musikproduktionsfirma an die Bw über denselben Betrag für die "Erarbeitung und Erstellung einer Archiv-CD" bei.

2. eine Rechnung an die B-GmbH vom über 3.181,01 S (231,17 €) für "Weiterverrechnung: Telefonkosten anteilig April bis Juni". Dazu legte die Bw eine Rechnung der UTA Telekom AG an CK vom über denselben Betrag für die Herstellung bzw. Änderung eines Telefonanschlusses sowie für Verbindungsentgelte bei.

3. eine Rechnung an die B-GmbH vom über 990 S (71,95 €) für "Weiterverrechnung: Projekt-S Besichtigung, Hotel N T2". Dazu legte die Bw eine Rechnung eines Wiener Hotels an AR über denselben Betrag für eine Nächtigung bei.

4. eine Rechnung an die B-GmbH vom über 3.288,79 S (239,01 €) für "Weiterverrechnung: 1 VL 70M Synthesizer, gebraucht". Dazu legte die Bw eine Rechnung der MS-Musikproduktion vom an sie über 3.946,55 S bei.

Aus den vorgelegten Rechnungen ist zu erkennen, dass die Ausgaben nicht im Namen der B-GmbH getätigt wurden, weshalb keine durchlaufenden Posten vorliegen. Dass die Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung gefunden haben, hat die Bw nicht nachgewiesen.

Zum Bankeingang vom im Betrag von 187,92 DM (Pos. 9) wurde vorgelegt:

1. eine Rechnung der Bw an die B-GmbH vom über 4.482 S (325,65 €) für "Weiterverrechnung unserer Reisespesen, für die Produktion-H von Wien nach Oberhausen, und

2. eine Rechnung ("Lieferschein - BTS") der ÖBB an die Bw vom über denselben Betrag für eine Fahrt von Wien Westbahnhof nach Oberhausen.

Aus den vorgelegten Rechnungen ist zu erkennen, dass die Ausgaben nicht im Namen der B-GmbH getätigt wurden, weshalb keine durchlaufenden Posten vorliegen. Dass die Ausgaben keinen Eingang als Betriebsausgaben in ihre eigene Gewinnermittlung gefunden haben, hat die Bw nicht nachgewiesen.

c) Position 2-5 und 8

Bezüglich der Bankeingänge vom im Betrag von 2.581,44 DM (Pos. 2), im Betrag von 1.126,89 DM (Pos. 4) und vom im Betrag von 650,00 DM (Pos. 5) hat die Bw keine Nachweise erbracht, dass es sich dabei um Ersatz für Ausgaben im Namen und auf Rechnung der B-GmbH, der C-GmbH oder der CE-GmbH handelt.

Auch zum Bankeingang vom im Betrag von 826,02 DM (Pos. 3) findet sich in den vom steuerlichen Vertreter der Bw vorgelegten Unterlagen nichts, aus dem ein Zusammenhang mit diesem Betrag erkennbar und zweifelsfrei ableitbar wäre. Ein Zusammenhang mit jener Zusammenstellung, die einen Betrag von 916,02 DM für Treibstoff, Park- und Autobahnmautgebühren in Österreich ausweist und für den auch sonst kein Zusammenhang mit einem anderen Bankeingang erkennbar ist, ist nicht verlässlich herstellbar, weil allein der Posten "Benzin Österreich" einen Betrag von 869,98 DM aufweist, somit den Bankeingang im Betrag von 826,02 DM übersteigt.

Ebenso nichts findet sich in den vom steuerlichen Vertreter der Bw vorgelegten Unterlagen zum Bankeingang vom im Betrag von 270,92 DM (Pos. 8), aus dem ein Zusammenhang mit diesem Betrag erkennbar und zweifelsfrei ableitbar wäre. Ein Zusammenhang mit jener Zusammenstellung, die einen Betrag von 296,72 DM für Taxikosten in Österreich und Frankreich ausweist und für den auch sonst kein Zusammenhang mit einem anderen Bankeingang erkennbar ist, ist nicht verlässlich herstellbar.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich dabei nicht um Einnahmen im Zusammenhang mit "durchlaufenden Posten" handelt.

Die Berufung war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

2.2 Krankenversicherung - F 2000

Die Bw behandelte im Kalenderjahr 2000 die Zahlungen zur Krankenversicherung des Komplementärs AR im Gesamtbetrag von 51.732 S als Betriebsausgabe.

Das Finanzamt versagte diesem Betrag unter Hinweis auf § 20 EStG 1988 die steuerliche Abzugsfähigkeit (Tz 24 des BP-Berichts).

Die Bw bringt vor, die private Krankenversicherung stelle einen besonders gelagerten Ausnahmefall dar, die mit den "normalen Fällen" des § 20 EStG 1988 nicht zu vergleichen sei, weil AR berufsbedingt fast ständig auf Reisen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof anerkenne in solchen Ausnahmefällen die Versicherungsprämien als Betriebsausgabe.

Bei der Krankenversicherung handelt es sich um eine sog. Krankenzusatzversicherung, die AR bei der M-Versicherung abgeschlossen hat.

Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - Aufwendungen der privaten Lebensführung und damit nicht als Betriebsausgabe absetzbar (vgl. Wiesner/Atzmüller, Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [], § 4 Anm 82).

Im Berufungsfall wurden von der Bw keine ausreichenden Umstände dargetan, wonach die Kranken(zusatz)versicherung über die bloße betriebliche Mitveranlassung hinausgehen würde, sodass eine Ausnahme vom Grundsatz gerechtfertigt wäre.

Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

2.3 Reisekosten für Superbowl - F 2000

Die Bw behandelte im Kalenderjahr 2000 die Kosten der Reise des Komplementärs AR zur Superbowl 2000 in die Vereinigten Staaten von Amerika im Betrag von 44.971 S als Betriebsausgabe.

Im Zuge der Außenprüfung legte die Bw dem Finanzamt diesbezüglich eine Rechnung von MM vom vor, wonach ihr gemäß einer beiliegenden (und dem Finanzamt ebenfalls vorgelegten) "Aufstellung & Rechnung T-Reisen-GmbH" (in der Folge: Reisebestätigung) ein Betrag von 6.392 DM als "anteilige Summe" für die Reise zum Superbowl in Rechnung gestellt wird. Aus der Reisebestätigung geht hervor, dass die als Reiseteilnehmer genannten MM und AR am von Frankfurt nach Atlanta und am wieder zurück geflogen sind. Verrechnet werden vom Reisveranstalter neben den Flügen auch Nächtigungen in einem Mittelklassehotel sowie zwei Eintrittskarten zum Superbowl (einschließlich gemischtes Programm für eine Person). Weiters legte die Bw dem Finanzamt ein Schreiben der B-GmbH vom vor, in dem zur Superbowl ausgeführt wird:

Lieber A,

bezugnehmend auf unsere Gespräche zu o. g. Großveranstaltung im Januar 2000 in Atlanta - GeorgiaDome möchte ich hiermit rekapitulieren, dass diese Veranstaltung neben dem weltgrössten Sportereignis uns auch einen Blick hinter die Kulissen ermöglichte.

Wir hatten unter anderem Einblick in den technischen Aufbau incl. einer Führung während der Endproben der Halftime Show (Teilnehmer hieran waren u. a. Phil Collins, Christina Aguilera & Toni Braxton im Rahmen der Show "A Tribute to Great American Music" mit dem Georgia Mass Choir und der Marching Band, die Besichtigung des übertragenden TV-Senders CBS sowie des ausführenden Produzenten Walt Disney World America.

Weiterhin hatten wir eine Einladung zu einem Vortrag des Vorsitzenden der NFL weltweit, Herr Tagliabue, welcher eine Vorschau auf die Ausweitung des Football in andere Länder gab, sowie eine Führung unter seiner Leitung zu den Proben der teilnehmenden Künstler Tina Turner & Faith Hill, welche vor dem eigentlichen Spiel auftraten. Dort konnten wir unter anderem mit dem Lichtdesigner Patrick Woodroofe sowie dem technischen Leiter der gesamten Veranstaltung Bill Grear sprechen, welche uns einen direkten Blick hinter die Kulissen gaben incl. dem Ablauf der gesamten Auf- und Abbauproblematik und dem engen Zeitplan auf Grund der weltweiten Liveübertragung.

Diese Reise war also nicht nur ein Besuch einer Sportveranstaltung, sondern weit mehr, da auch ich für meine Tätigkeiten bei der B-GmbH sehr viel Informationen & Erfahrungen sammeln konnte, was wiederum Einfluß auf meine tägliche Arbeit hatte.

Ich habe es nicht bereut diese Reise zu machen.

Das Finanzamt versagte dem Aufwand unter Hinweis auf § 20 EStG 1988 und das sog. Aufteilungsverbot die steuerliche Abzugsfähigkeit (Tz 24 des BP-Berichts).

Die Bw bringt im Berufungsschreiben vor, die Superbowl sei aus beruflichen Gründen von besonderem Interesse, weil sie die größte Veranstaltung in den Vereinigten Staaten von Amerika sei. Es handle sich um eine Studienreise, die eindeutig und ausschließlich der Fortbildung diene, weshalb die Reisekosten Betriebsausgaben seien.

Nach Vorhalt der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung bringt die Bw mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom dazu unter Hinweis auf eine beigelegte Bilddokumentation ergänzend vor, die Erfahrungen aus dem Besuch der "American Superbowl 2001"(wohl gemeint: 2000) seien direkt bei der Eröffnung der A-Arena 2005 (wohl gemeint: 2006) eingesetzt worden. In einer dem Schreiben beiliegenden "Sachverhaltsdarstellung" bringt AR vor, der Sinn der Reise sei es gewesen, den "logistischen und organisatorischen Aufbau der Veranstaltung in einer Dimension zu sehen, die in Europe nicht üblich ist". Im Hinblick auf die Sportveranstaltung-F 2006 in D sei es unerlässlich gewesen, so einen Ablauf im Hintergrund bzw. als Zuschauer einmal gesehen zu haben. Dies sei auch letztendlich der Grund gewesen, weshalb sich die Betreiber der A-Arena für die Bw entschieden hätten, weil diese das einzige Unternehmen gewesen sei, das Erfahrungen mit einer solch gigantischen Organisation gehabt habe.

Nach Vorlage der Berufung durch das Finanzamt an den Unabhängigen Finanzsenat ersuchte dieser die Bw mit Vorhaltsschreiben vom ua darum, den gesamten Schriftverkehr mit den Verantwortlichen der A-Arena bis bezüglich Organisation der Eröffnungszeremonie (samt um Namhaftmachung der dort verantwortlichen Ansprechpartner mit vollem Namen, Adresse und Funktion) vorzulegen. Weiters ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Bw um Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Besichtigungen über den "Ablauf im Hintergrund" für die Superbowl, und zwar hinsichtlich des Besichtigungsgegenstandes, des Ortes, des Zeitpunktes, der Dauer und der Ansprechpartners bei der Superbowl, die die jeweilige Besichtigung im Jahr 2000 ermöglicht haben (mit vollem Namen, Adresse und Funktion).

Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom teilte die Bw dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass die technische Vorbereitung der Eröffnungszeremonie (nicht die Organisation selbst) bei der A-Arena in M mündlich vereinbart worden bzw. über die Baugesellschaft-U vermittelt worden sei. Auch die technische Ausstattung bei Eröffnung der Sportveranstaltung-F in M sei ihr übertragen worden. Diese Aufträge hätten nur durch die bei der Superbowl gemachten Erfahrungen angenommen werden können. Detaillierung Superbowl 2000: Besichtigungsgegenstand: Showvorbereitung von Proben der "Half Time Show", Ort: Atlanta, USA, Zeitpunkt: Ende Jänner 2000, Dauer: 5 Tage, Ansprechpartner: MM, TW (beide B-GmbH).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Reisekosten selbständig Erwerbstätiger sind Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist. Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen ().

Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Erkenntnis vom , 2005/14/0117) entschieden hat, sind Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988, es sei denn, es lägen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

  • Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

  • Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

  • Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

  • Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war den Kosten für den Besuch der Superbowl die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe zu versagen. Die Reise war nicht ausschließlich durch den Betrieb veranlasst (siehe das von der Bw vorgelegte und oben wiedergegebene Schreiben von MM: "... Diese Reise war also nicht nur ein Besuch einer Sportveranstaltung, ..."). Ein privater Reisezweck ist bei einem weltbekannten Sportereignis nicht nahezu auszuschließen, was im Übrigen von der Bw auch nicht behauptet wurde. Dass der behauptete "Blick hinter die Kulissen" für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um die Reise als durch den Beruf veranlasst zu sehen. Im Übrigen hat die Bw trotz Vorhaltes durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht durch Vorlage von Schriftverkehr mit den Verantwortlichen der A-Arena (oder auf andere Weise) dargetan, dass sie die technische Vorbereitung der Eröffnungszeremonie der Sportveranstaltung-F im Juni 2006 bereits zum Zeitpunkt der Superbowl im Jänner 2000 (also rund fünfeinhalb Jahre vorher) angestrebt hatte und so "diese Aufträge [...] nur durch die bei der Superbowl gemachten Erfahrungen [hätten] angenommen werden können", zumal die Vergabe der Sportveranstaltung-F an D erst am (also rund sechs Monate nach der Superbowl) erfolgt ist. Die von der Bw im Schreiben an das Finanzamt vom vorgelegten Fotoausdrucke über Vorgänge in der A-Arena können diesen Nachweis für sich nicht liefern. Dass die Bw die Eröffnungsveranstaltung für die Sportveranstaltung-F technisch vorbereitet hat, wird von den Abgabenbehörden nicht bezweifelt, ist aber für sich ohne Bedeutung für das gegenständliche Berufungsverfahren. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Bw einen Zusammenhang zwischen der Superbowl-Reise und der Eröffnungsveranstaltung für die Sportveranstaltung-F nicht schon im Prüfungsverfahren, sondern erst nachträglich (und zwar nach Vorhalt der oben genannten Stellungnahme des Prüfers zur Berufung) hergestellt hat.

Die Planung und Durchführung der Reise erfolgten weder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Welchen Mehrwert die (behaupteten) Besichtigungen über den "Ablauf im Hintergrund" für die Betätigung der Bw gehabt haben sollen, lässt sich aus dem recht kurz gehaltenen Vorhaltsbeantwortungsschreiben der Bw vom nicht erkennen. Die Aufzählung der bei der vor dem Spiel und bei der Halftime-Show auftretenden Weltstars kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die (behaupteten) Besichtigungen eher allgemeiner denn spezieller, auf die (ganz besonderen technischen) Bedürfnisse und Interessen gerichteter Natur waren. Die Aufzählung der Aktivitäten um die Superbowl legen darüber hinaus die Vermutung nahe, dass es sich dabei um das gebuchte gemischte Programm für eine Person gehandelt hat. Allgemeine Formulierungen, wie "Einblick in den technischen Aufbau" und "direkter Blick hinter die Kulissen [...] incl. dem Ablauf der gesamten Auf- & Abbauproblematik" vermögen eine Konkretisierung von Besichtigungen mit beruflichem Nutzen, die die private Veranlassung weitgehend in den Hintergrund drängt, nicht zu ersetzen. Die von der Bw im vorhin genannten Schreiben an das Finanzamt unkommentiert vorgelegten Fotoausdrucke über Vorgänge bei der Superbowl lassen nach den darauf befindlichen Urheberrechtsangaben die Annahme zu, dass die Fotos gar nicht im Zuge der streitgegenständlichen Reise gemacht wurden.

Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

2.4 Anteilige Bürokosten K-KEG - U und F 2000

Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.1.1 des Schreibens vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2000
-34.278,00 S
Umsatzsteuer
2000
-34.278,00 S

Zur Begründung wird vorgebracht, die Ausgangsrechnung 00/40 sei einmal im Rechnungskreis AR als Erlös verbucht und ein zweites Mal anlässlich der Bezahlung im Rechnungskreis BA (Bank).

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 1 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).

Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben.

2.5 Anteilige Bürokosten Künstleragentur-K - U und F 2000

Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.1.2 des Schreibens vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2000
-77.600,57 S
Umsatzsteuer
2000
-77.600,57 S

Zur Begründung wird vorgebracht, die Ausgangsrechnung 00/75 sei doppelt als Erlös (AR und BA) verbucht worden.

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw erhoben (siehe Tz 2 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).

Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben.

2.6 Doppelt verbuchte Zahlung von RN-GmbH ("Popgruppe-S") - F 2000

Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.1.3 des Schreibens vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2000
-62.889,61 S

Zur Begründung wird vorgebracht, die Zahlung der RN-GmbH vom über den Betrag von 20.388,11 DM (143.441,15 S), mit der die Rechnungen 00/76, 00/79 und 00/87 beglichen worden seien, sei als Erlös verbucht worden. Jedoch sei bereits die Rechnung 00/76 über den Betrag von 8.938,86 DM (62.889,61 S) bereits als Erlös verbucht gewesen.

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 3 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).

Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben.

2.7 "Unklare" Zahlungen - F 2000

Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.1.1 des Schreibens vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2000
-116.592,51 S

Zur Begründung wird vorgebracht, dass auf dem Konto "Evidenzkonto UNKLAR" Zahlungen verbucht worden seien, bei denen keine Rechnungen vorgelegen seien. Diesen Zahlungen sei auch im Zuge der Bilanzierung nicht mehr nachgegangen worden und sie seien bei den Bilanzumbuchungen auf das Konto Privatentnahme ausgebucht worden.

Der Gesamtbetrag der "unklaren" Zahlungen gliedert sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsaussteller
Betrag
TD
-17.546,61 S
LJ
-56.487,28 S
AE
-42.558,62 S
Gesamt
-116.592,51 S

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 8 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).

Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben.

2.8 Vorsteuerkürzung bei irrtümlichem Umsatzsteuerausweis - U 2000

Die Bw beantragt mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom zusätzlich die Anerkennung dieser Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt hatte für das Jahr 2000 eine Kürzung der Vorsteuer im Betrag von 103.143,00 S vorgenommen. Sämtliche Leistungen seien nicht in Österreich erbracht worden und daher in Österreich nicht umsatzsteuerbar. Werde für eine solche Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen, so habe der Leistungsempfänger kein Recht auf den Vorsteuerabzug (Tz 15 des BP-Berichts).

Zur Begründung wird in dem genannten Schreiben des steuerlichen Vertreters unter Hinweis auf Rz 1825 UStR 2000 ausgeführt, dass keine Umstände vorgelegen seien, aus denen die Bw hätte schließen müssen, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt worden sei.

Wird für eine in Österreich nicht umsatzsteuerbare Leistung vom leistenden Unternehmer Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt, so ist der Leistungsempfänger - unbesehen seiner allfälligen Gutgläubigkeit und unbesehen der Möglichkeit zur Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Dem Antrag der Bw war daher diesbezüglich nicht Folge zu geben.

3. Kalenderjahr 2001

3.1 Leistungsort für Betreuung der Produktion "S" - U 2001

Die Bw stellte für die Betreuung der Produktion "S" eine mit datierte Rechnung im Betrag von 966.103,44 S (Nr. 01/71, 3. Teilrechnung) an die OE-GmbH, ohne sie der österreichischen Umsatzsteuer zu unterziehen.

Das Finanzamt beurteilte die Leistung unter Hinweis auf § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 als umsatzsteuerpflichtig (netto: 805.086,20 S, Umsatzsteuer 20%: 161.017,24 S; Tz 14 des BP-Berichts).

Die Bw behauptet in ihrem Ergänzungsschreiben zur Berufung, es handle sich um eine nicht umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 3a Abs. 10 Z. 4 UStG 1994.

Nach Vorlage der Berufung durch das Finanzamt an den Unabhängigen Finanzsenat ersuchte dieser die Bw mit Vorhaltsschreiben vom darum, eine detaillierte Darstellung des Sachverhaltes zur Beurteilung des Leistungsortes und des Leistungsinhaltes zu übermitteln.

Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom übermittelte die Bw dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Darstellung des Sachverhaltes eine Rechnung der Bw vom an die RN-GmbH in Ha über 6.000 S für "vorverauslagte Kosten", die Rechnung 01/80 der Bw vom an die OE-GmbH in Ko über 148.399,20 S (10.784,59 €) und die Rechnung 01/84 der Bw vom an die OE-GmbH in Ko über 150.292,50 S (10.922,18 €), beide für "vorverauslagte Kosten" für deren Produktion "S" im WR.

Der Unabhängige Finanzsenat kann aus den von der Bw vorgelegten Rechnungen nicht erkennen, weshalb der Leistungsort für die "Betreuung der Produktion "S " nicht in Österreich gelegen gewesen sein soll, zumal sowohl die Bw als leistender Unternehmer als auch die OE-GmbH als Leistungsempfänger in Österreich ansässig sind und die Bw selbst die ersten beiden Teilrechnungen (Rechnung 01/69 und 01/70, beide vom ) der Umsatzsteuer unterzogen hat. Eine Darstellung des Sachverhaltes, die eine andere Beurteilung zuließe, hat die Bw trotz Ersuchens des Unabhängigen Finanzsenates unterlassen.

Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

3.2 "Kundenforderung" OE-GmbH - F 2001

Die unter Punkt 3.1 genannte Rechnung im Betrag von 966.103,44 S (Nr. 01/71, 3. Teilrechnung) an die OE-GmbH wurde von der Bw - trotz Erhalt des Rechnungsbetrages - buchhalterisch (ertragsmäßig) nicht erfasst (siehe Tz 21 des BP-Berichts).

Die Bw bringt dazu durch ihren steuerlichen Vertreter im Mängelbehebungsschreiben zur Berufung vom vor, die Rechnung sei "wegen Unklarheiten über den Leistungsumfang und etwaiger Nachforderungen" erfolgsneutral auf dem Kundenkonto gebucht worden. Da sowohl Höhe als auch Grund der Forderung "noch nicht geregelt" gewesen seien, lägen auch keine Einkünfte vor.

In der der Bw vorgehaltenen Stellungnahme des Prüfers vom führt dieser dazu aus, es handle sich bei den Ausführungen um eine reine Behauptung. Es sei eine erbrachte Leistung abgerechnet worden und dieser Leistung auch bezahlt worden. Die Leistung sei daher erfolgswirksam zu berücksichtigen.

Die Bw ist dem in der Folge nicht weiter entgegengetreten (siehe das Vorhaltsbeantwortungsschreiben des steuerlichen Vertreters vom , worin sie sich zu diesem Streitpunkt nicht mehr äußert).

Wie das Finanzamt schon in der genannten Stellungnahme des Prüfers ausgeführt hat, hat die Bw mit der strittigen Rechnung eine Leistung abgerechnet. Diese wurde auch bezahlt. Warum die OE-GmbH eine Rechnung hätte bezahlen sollen, wenn die "Höhe als auch Grund der Forderung noch nicht geregelt gewesen seien", ist nicht zu erkennen und wird auch von der Bw nicht weiter erläutert. Der Unabhängiger Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die streitgegenständliche Rechnung schlichtweg weder der Umsatzsteuer (siehe den vorhergehenden Punkt 3.2) noch der Einkommensteuer unterzogen wurde.

Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.3 Rückstellung für Schadenersatz - F 2001

Die Bw bildete beim Jahresabschluss 2001 eine "Rückstellung für Fremdleistungen" im Betrag von 1,720.000 S.

Im Zuge der Außenprüfung legte die Bw dem Finanzamt eine mit datierte "Aktennotiz Flugfeld Kr II)" von AR, worin dieser folgendes festhält:

Zuerst möchte ich mich bei allen Beteiligten beim Konzert der Popgruppe-S vor zwei Tagen für die außergewöhnlichen Leistungen bedanken, die Improvisation hat trotz der allgemeinen Hektik und des Zeitdrucks hervorragend geklappt. Ein großes Bravo vor allem an die Sicherheitskräfte, die wirklich Unglaubliches geleistet haben - trotz der Menschenmassen gab es keine ernsthaften Verletzten! Bravo!!!

Leider hat - wie wir alle gesehen haben - die Besucherkalkulation von 125.000 Zusehern nicht gestimmt. Trotz der bereits vorab diskutierten Thematik "Besucheranzahl" stimmte die vorgegebene Schätzung bei weitem nicht mit den tatsächlichen Besucherzahlen überein.

Wir alle haben vor zwei Tagen ca. 600.000 Personen (!!!) auf dem Flugfeld Kr gesehen - die Kalkulationen gingen von 125.000 Personen aus! Das es keine groben Schwierigkeiten gab ist einzig und allein der professionellen Arbeit des Ordnerpersonals sowie der Friedlichkeit der Besucher zu verdanken. Ich möchte nun meine großen Bedenken an den Veranstalter sowie an alle anderen Beteiligten mitteilen: Die Haftungsfrage in Bezug auf die durch die nicht kalkulierten Besuchermaßen verursachten Flur- und leichten Infrastrukturschäden:

  • Beschädigte Zäune und Absperrungen

  • Anrainerbeschwerden (kaputte Gärten, eingeschlagene Fenster ...)

  • Flurschäden in größerem Ausmaß (niedergetrampelte Wiesen ...)

  • Beschädigung der Sanitäreinrichtungen usw.

Wie bereits erwähnt bin ich dankbar, dass es zu keinen Personenschäden gekommen ist, allerdings sollten wir uns ernsthaft mit der Haftungsproblematik auseinandersetzen. Es kann uns eine Haftungsklage von bis zu 250.000,- DM drohen. Das ist ein Punkt, mit dem wir uns auseinander setzen müssen und vorbereitet sein sollten.

Im "Verteiler" der Aktennotiz sind angeführt: "Fr. AL, Hr. VV, Hr. RK, F-Sound, Popgruppe-S GmbH, M-Sound Polen".

Das Finanzamt versagte der Rückstellung die steuerliche Anerkennung, weil sie "dem Grunde und der Höhe nach nicht nachgewiesen werden konnte" (Tz 22 des BP-Berichts).

Die Bw bringt dazu vor, sie sei mit der "organisatorischen und technischen Durchführung" eines am in der Nähe von Kr, Po, abgehaltenen Open Air-Konzerts der Popgruppe-S beauftragt gewesen. Auftraggeber seien die Stadt Kr und ein örtlicher Radiosender gewesen. Obwohl nur 250.000 Zuschauer zugelassen gewesen seien, seien auf Grund des freien Eintritts rund 650.000 Zuschauer vor Ort gewesen. Dadurch sei es auf dem Veranstaltungsgelände, einem Geländer der Militärverwaltung, durch Vandalismus zu Flur- und Infrastrukturschäden (zB einzelner Straßenbahnzüge) gekommen. Die Behörden hätten angedroht, Schadenersatz zu verlangen. Nach wie vor sei damit zu rechnen, dass Schadenersatz begehrt werde.

Nach Vorlage der Berufung durch das Finanzamt an den Unabhängigen Finanzsenat ersuchte dieser die Bw mit Vorhaltsschreiben vom um Bekanntgabe, in welcher Höhe bisher Schadenersatzforderungen gestellt wurden, sowie um Vorlage des gesamten bisherigen Schriftverkehrs mit den Geschädigten.

Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom legte die Bw durch ihren steuerlichen Vertreter (wie bereits zuvor mit Schreiben an das Finanzamt vom ) ein an die S-GmbH gerichtetes Schreiben eines polnischen Rechtsanwaltes vom vor, woraus hervorgeht:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Gemäß der zwischen meiner Kanzlei und dem Radio-R getroffenen Vereinbarung werden alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorgenannten künstlerischen Ereignis Mitte 2005 abgeschlossen sein. Dies ergibt sich aus dem komplizierten Charakter der Sache. Es ist vor allem notwendig, genau festzustellen, welche Personen an Unregelmäßigkeiten bei der Organisation und Durchführung des genannten künstlerischen Ereignisses schuldig sind. Dies ist durch die Vielzahl an der Durchführung beteiligten Personen erschwert. Wie ich schon vorstehend gesagt habe, wird die Beendigung der Feststellungen Mitte 2005 erfolgen, und dann wird es auch möglich sein, Ihre Verantwortung und die Höhe des Schadens, für den Sie haften, endgültig festzustellen.

Vorweg ist festzuhalten, dass die mit dem Konzert der Popgruppe-S im Zusammenhang stehende Tätigkeit der Bw in Polen nicht von der "Künstlerklausel" des Art. 17 DBA Polen berührt wird.

Der Unabhängiger Finanzsenat hat die Bw im Jahr 2006 um Nachreichung von weiteren Unterlagen, speziell Schriftverkehr mit den Geschädigten, ersucht. Die Bw hat darauf hin lediglich das oben genannte Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes vorgelegt.

Somit stehen dem Unabhängigen Finanzsenat für die Beurteilung der Frage, ob mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen war, lediglich die selbst angefertigte "Aktennotiz" des AR und das Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes zur Verfügung. Andere äußere Umstände hat die Bw dem Unabhängigen Finanzsenat dazu nicht zur Kenntnis gebracht.

Was die selbst angefertigte "Aktennotiz" betrifft, so hat bereits das Finanzamt zu Recht ausgeführt, dass diese im gegenständlichen Fall den Nachweis eines (drohenden) Schadensfalles nicht ausreicht.

Was das Schreiben des polnischen Rechtsanwaltes betrifft, so ist vorweg dazu festzuhalten, dass daraus nicht einmal erkennbar ist (und auch von der Bw nicht offen gelegt wurde), in wessen Auftrag der polnische Rechtsanwalt tätig geworden ist; dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, ist auch nicht von vornherein auszuschließen. Zum Inhalt dieses Schreibens, wonach "die Beendigung der Feststellungen Mitte 2005 erfolgen" und es "dann [...] auch möglich sein [wird], Ihre Verantwortung und die Höhe des Schadens, für den Sie haften, endgültig festzustellen", ist festzuhalten, dass die Bw gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat keine näheren Angaben zu diesen "Feststellungen" (die nach dem genannten Schreiben zum Zeitpunkt der Vorhaltsbeantwortung bereits hätten vorliegen müssen) gemacht hat.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher mangels greifbarer Umstände in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bw nicht mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit aus der "organisatorischen und technischen Durchführung" des Popkonzerts ernsthaft zu rechnen hatte, zumal sie selbst - wie aus der oben wiedergegebenen Aktennotiz zu entnehmen ist - nicht der Veranstalter des Popkonzerts war. Diese Würdigung wird - wenn auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Rückstellungsbildungen nur auf das Zukunftsrisiko abzustellen ist - letztlich dadurch bestätigt, dass die Bw ihr gegenüber geltend gemachte Schadenersatzforderungen bis heute nicht nachgewiesen hat.

Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

3.4 Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("SB ") - F 2001

Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.2.1 des Schreibens vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2001
-179.102,49 S

Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Dezember 2000 eine Barvorlage im Betrag von 25.456,86 DM (179.102,49), die vom Veranstalter B-GmbH an die S-GmbH zur Bezahlung der Techniker übergeben worden sei, als Erlös verbucht worden sei. In der am ausgestellten Ausgangsrechnung 01/05 sei diese erhaltene Barvorlage unter anderem der B-GmbH in Rechnung gestellt worden. Der Betrag der Barvorlage sei in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden. In der Buchhaltung sei jedoch der gesamte Betrag nochmals verbucht worden, was wiederum zu einer doppelten Erfassung des im Dezember erhaltenen Betrages geführt habe.

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 4 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).

Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben.

3.5 Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("Tr") - F 2001

Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.2.2 des Schreibens vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2001
-141.278,29 S

Zur Begründung wird vorgebracht, dass - wie bei Punkt 1.2.1 - sowohl der Kassaeingang der Barvorlage als auch die gesamte Ausgangsrechnung als Erlös verbucht worden sei.

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 5 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).

Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben.

3.6 Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ("Ch") - U und F 2001

Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.2.3 des Schreibens vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2001
-128.809,50 S
Umsatzsteuer
2001
-128.809,50 S

Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Ausgangrechnung 01/62 und der Zahlungseingang als Erlös verbucht und auch der Umsatzsteuer unterzogen worden sei.

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw (siehe Tz 6 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).

Dem Antrag der Bw wird diesbezüglich Folge gegeben.

3.7 Rückstellungen ("Aufwandsabgrenzungen") - F 2001

Die Bw beantragt nach Steuerberaterwechsel zusätzlich (Pkt. 1.2.4 des Schreibens vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2001
-901.806,58 S

Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Sinne einer periodengenauen Gewinnermittlung sämtliche Aufwendungen, die sich auf den Zeitraum vor dem Bilanzstichtag bezögen, in diesen Zeitraum einzubeziehen seien. Bei den angeführten Rechnungen liege der Leistungszeitraum eindeutig vor dem und es sei der Aufwand in diesem Rumpfwirtschaftsjahr zu erfassen.

Der Gesamtbetrag der Rückstellungen ("Aufwandsabgrenzungen") gliedert sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsaussteller
Betrag
HH
-10.918,00 S
VC
-17.700,00 S
MMS
-18.500,00 S
R
-9.400,00 S
T
-28.142,12 S
CK2
-69.293,00 S
RK
-6.967,74 S
B
-18.198,13 S
R2
-614.999,54 S
CP
-18.198,13 S
GR
-10.553,29 S
MM2
-40.154,46 S
X
-8.108,00 S
P
-24.174,17 S
Gesamt
-901.806,58 S

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung ausdrücklich keine Einwände gegen den Antrag der Bw, vertritt jedoch die Ansicht, dass die bisher beantragte Abgrenzung in Höhe von 901.806,58 S um die Abgrenzung Tz. 1 ("Anteilige Bürokosten K-KEG") im Betrag von 64.955,00 S und um die Abgrenzung Tz. 5 (Doppelt verbuchte "Barvorlage" der B-GmbH ["Tr"]), somit auf 1,006.680,61 S zu erhöhen sei (siehe Tz 7 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2001
-1,006.680,61 S

Der angefochtene Bescheid wird daher diesbezüglich abgeändert.

3.8 Fehlerhafte Erfassung AR G&D sowie Abgrenzung dieser AR - F 2001

Das Finanzamt hat im Zuge der Wiederholungsprüfung die Feststellung getroffen, dass zwei Rechnungen der G-GmbH&CoKG in der Buchhaltung der S-GmbH erfasst worden seien, obwohl sie den Zeitraum Mai 2001 (Betrieb durch die Bw) beträfen. Die Einkünfte der Bw seien daher um den Betrag von 173.661,59 S zu erhöhen (siehe Tz 9 des Berichts über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Änderung BMGRL
Einkünfte
2001
+173.661,59 S

Die Bw hat den zweiten BP-Bericht (und damit auch diese Feststellung) ausdrücklich als "für richtig" befunden (siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom ).

Der angefochtene Bescheid wird daher diesbezüglich abgeändert.

Beilage : 4 Berechnungsblätter

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgabenabzug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at