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Nichtiger Vereinsbeschluss
Mit Nichtigkeit behaftet sind nur gravierende Fälle fehlerhafter (auch: Wahl-)Beschlüsse von Vereinsorganen. Es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist.
(LG Salzburg 53 R 197/16a; BG Saalfelden 2 C 1087/15w)
Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Nichtigkeit der Neuwahl des Vereinsvorstands in der Mitgliederversammlung vom gerichtete Klagebegehren des Erstklägers ab und jenes der übrigen Kläger wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und wies den Rekurs der übrigen Kläger wegen Verspätung zurück.
Der OGH gab der Revision des Erstklägers und dem Revisionsrekurs der übrigen Kläger nicht Folge.
Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Nichtigkeit der Neuwahl des Vereinsvorstands in der Mitgliederversammlung vom gerichtete Klagebegehren des Erstklägers ab und jenes der übrigen Kläger wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und wies den Rekurs der übrigen Kläger wegen Verspätung zurück.
Der OGH gab der Revision des Erstklägers und dem R...