Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSG vom 22.04.2010, FSRV/0040-G/08

Handelsvertreter für Tierkraftfutter als steuerliches U-Boot; Strafbemessung


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Miterledigte GZ:
FSRV/0041-G/08

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0201 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0040-G/08-RS1
Die Finanzstrafbehörden sind, auch wenn dem Fiskus im Abgabenverfahren eine allgemeine Vollmacht für einen Wirtschaftstreuhänder übermittelt worden ist, nicht berechtigt, diesen Gewalthaber im Verfahren über andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten (hier: solche des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens) ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hätte (; ), weshalb sich eine derartige Bevollmächtigung (auch in Form einer Generalvollmacht) nur auf das jeweilige Verfahren (hier: das Abgabenverfahren betreffend den Beschuldigten) und nicht auch auf andere, bei den Behörden bereits anhängige oder anhängig werdende Verfahren (hier: das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten) bezieht (; ), solange nicht aus bestimmten Ereignissen ausdrücklich auf die Willensentscheidung des Beschuldigten, sich durch den bevollmächtigten Machthaber auch in diesen anderen Verfahren (hier: dem Finanzstrafverfahren) vertreten zu lassen, geschlossen werden kann (hier: der Eingang einer vom Bevollmächtigten verfertigten Berufung gegen ein Spruchsenatserkenntnis).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johanna Demal sowie die Laienbeisitzer Dr. Otmar Donnerer und Dr. Haimo Moder als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch die SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG, Metahofgasse 30, 8020 Graz, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten vom und des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 068/2007/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und Mag. Bernhard Pucher und Johann Feichter als Vertreter seiner Verteidigerin, des Amtsbeauftragten HR Dr. Erwin Ganglbauer sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die bekämpfte, im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

€ 16.000,00

(in Worten: Euro sechzehntausend)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf

zehn Wochen

erhöht werden.

II. Die Berufung des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 068/2007/00000-001, ist K schuldig gesprochen worden,

weil er [als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des genannten Finanzamtes] vorsätzlich

A. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 Bundesabgabenordnung betreffend die Veranlagungsjahre 2002 bis 2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.324,39 (2002: € 5.092,53 + 2003: € 6.839,76 + 2004: € 5.965,00 + 2005: € 6.427,01) und an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 6.643,18 (2002: € 754,43 +2003: € 2.626,65 + 2004: € 1.062,05 + 2005: € 2.200,05) [zu bewirken versucht] hat, [indem er - nachdem er bereits die ersten Jahre seiner selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter für die S gegenüber dem Fiskus verschwiegen hatte und es im Jahre 2000 einer bei seinem Handelsherrn gewonnenen Kontrollmitteilung und eines Vorhalteverfahrens bedurfte, um ihn zur Offenlegung seiner Einkünfte für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 zu bewegen, in der Folge für das Veranlagungsjahr 2001 am noch aus Eigenem Steuererklärungen eingereicht hatte - beim Finanzamt Graz-Stadt in weiterer Folge für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2005 keine Steuererklärungen mehr einreichte in der Hoffnung, die Abgabenbehörde möge in Anbetracht seiner umfangreichen Einkommensteuergutschriften aus den vorhergehenden Veranlagungen die unrichtige Schlussfolgerung ziehen, er habe keine weiteren steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünfte oder Umsätze aus einer derartigen Vertretertätigkeit erzielt, die Sache auf sich beruhen lassen und damit die Festsetzung der genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben auf Dauer unterlassen,] sowie

B.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen [2006 bis Jänner 2007 in Fortführung seines Planes zur rechtswidrigen Abgabenvermeidung im Höchstausmaß] eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2006 in Höhe von insgesamt € 6.172,00 bewirkt hat

und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG (zu den Fakten laut Pkt. A.) und nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (zu den Fakten laut Pkt. B.) begangen hat,

weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 14.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Wochen verhängt worden ist.

Überdies wurden K pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt.

Der Entscheidung des Spruchsenates liegen folgende Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:

Der Beschuldigte K ist als Handelsvertreter [für Schweinekraftfutter in der Mittelsteiermark, hauptsächlich im Gebiet R, L und F,] im Rahmen eines Werkvertrages für die S tätig.

Er ist beim Finanzamt Graz-Stadt [zwar] steuerlich erfasst [gewesen, doch unterließ es die Abgabenbehörde aufgrund der nichtselbständigen Einkünfte des K in den Jahren 1999 bis 2001, der nachträglich eingereichten Einkommensteuererklärungen mit umfangreichen Betriebsausgaben und der sich daraus ergebenden Einkommensteuergutschriften - offenbar durch eine EDV-technische Fehlsteuerung - vorerst, dem Beschuldigte betreffend die Veranlagungsjahre 2002 und folgende Steuererklärungen zuzusenden, obwohl vom seinen Geschäftsherrn S umfangreiche Kontrollmitteilungen nach § 109a Einkommensteuergesetz 1988 über geleistete Vermittlungsprovisionen für Schweinekraftfutter eingelangt waren.

Das fehlende Andrängen der Abgabenbehörde wiederum verleitete den Beschuldigten zu dem Trugschluss, dass Finanzamt wisse nichts von seinen erzielten Erlösen, weshalb er den Tatplan fasste, keine Steuererklärungen einzureichen, um solcherart durch eine bewirkte Nichtfestsetzung der Steuern eine rechtswidrige Abgabenvermeidung im Höchstausmaß herbeizuführen.

Am entdeckte jedoch das Finanzamt Graz-Stadt den Stillstand seiner Abgabenerhebung und übermittelte K entsprechende Steuererklärungen samt Erinnerung (siehe diesbezügliche Datenbankabfrage). Überdies wurde eine entsprechende Betriebsprüfung zu ABNr. 124004/07 in Auftrag gegeben (siehe Arbeitsbogen).]

Bei dieser am abgeschlossenen Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Beschuldigte [tatsächlich zu Unrecht] seit [betreffend] 2002 keinerlei Steuererklärungen abgegeben hatte. [Aufbauend auf den gesammelten Kontrollmitteilungen] konnten seine Umsätze für die Jahre 2002 bis 2005 und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.324,30 ermittelt werden. Aufgrund seines im Schätzungswege zu ermittelnden Einkommens ergab sich weiters eine Einkommensteuer von insgesamt € 6.643,18.

[Hinsichtlich] dieser Jahre 2002 bis 2005 hat es K unterlassen, irgendwelche Steuererklärungen abzugeben. Er handelte dabei mit dem Vorsatz, unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die im Spruch [zu Pkt. A.] angeführten Abgabenverkürzungen zu bewirken.

Überdies unterließ es der Beschuldigte, [betreffend die Voranmeldungszeiträume] beginnend ab Jänner 2006 bis November 2006, Voranmeldungen [beim Finanzamt] einzureichen, wobei in diesem Zeitraum ein Umsatz erwirtschaftet wurde, aus welchem sich Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.172,00 errechnet. Diesbezüglich hat er wissentlich gehandelt.

Die verfahrensgegenständlichen Rückstände hat K mittlerweile beglichen.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die erfolgte Schadensgutmachung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des K, als erschwerend einen langen Deliktszeitraum.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates haben sowohl der Beschuldigte als auch der Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist berufen.

Der Beschuldigte begehrt in seinem Schriftsatz, die erstinstanzliche Entscheidung wegen Verletzung des Parteiengehörs aufzuheben. K sei bei der Verhandlung vor dem Spruchsenat nämlich irrtümlich nicht anwesend gewesen, weil er der Meinung gewesen wäre, er werde dort durch die SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG vertreten, welche aber nicht geladen worden sei. Auch die schriftliche Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung sei irrtümlich noch dem vormaligen Verteidiger zugestellt worden.

Im Übrigen werde die Höhe der Geldstrafe bekämpft:

Da die S keinen Vorsteuerabzug getätigt habe, wäre es durch die Nichtabfuhr der strafrelevanten Umsatzsteuer zu keiner Abgabenverkürzung und zu keinem Schadenseintritt gekommen.

Bei der [nachträglichen] Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 wären keine Mehrkinderzuschläge beantragt worden, welche von der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge abzuziehen seien.

Bei der Strafbemessung habe der Spruchsenat zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass K für vier Kinder und seine Ehegattin unterhaltspflichtig sei.

Die Strafe hätte daher für den Beschuldigten wesentlich milder ausfallen müssen, zumal er die hinterzogenen Abgaben unverzüglich beglichen habe.

Ebenfalls gegen die Strafhöhe berufen hat der Amtsbeauftragte, welcher ausführt, die verhängte Geldstrafe betrage lediglich 18 % der möglichen Höchststrafe.

K habe offenkundig planmäßig gehandelt, da er nach der ursprünglichen Einreichung der Steuererklärungen für 2000 und 2001 systematisch keinerlei Erklärungen [mehr] abgegeben habe und das für einen langen Zeitraum von fünf Jahren. Am 9. und habe er die aufgrund der Betriebsprüfung vorgeschriebenen Steuern in einem Sitz wegzahlen können, was verdeutliche, das er planmäßig das hinterzogene Geld zur Vermögensbildung eingesetzt habe, wofür sich die Jahre 2002 bis 2006 gut geeignet hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Geldanlagen einen Vermögenszuwachs von 5 bis 10 % erbracht hätten. Eine Geldstrafe von 14 % [tatsächlich 18,85 %] der möglichen Höchststrafe sei so gesehen nicht ausreichend, um von der Versuchung abzuschrecken, [ergänze wohl: gleichartige Finanzvergehen zu begehen und dafür] das Risiko der Entdeckung und Bestrafung auf sich zu nehmen.

Seine subjektive Grundeinstellung zu dem Finanzstrafverfahren habe K hinreichend dadurch dokumentiert, dass er zwar gegen den Einleitungsbescheid eine von vorneherein als aussichtslos erkennbare Beschwerde zwecks Verfahrensverzögerung eingebracht habe, dann aber auf die Aufforderung zur Stellung nicht reagiert habe und trotz ordnungsgemäßer Vorladung nicht zur Spruchsenatsverhandlung erschienen wäre oder einen Verteidiger entsendet hätte.

Schon aus spezialpräventiven Gründen wäre daher eine wesentlich höhere Geldstrafe festzusetzen.

Zu seinen nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat aus:

Er sei als Handelsvertreter für Schweinefutter im landwirtschaftlichen Bereich tätig, sein Handelsherr sei die Firma S. Sein hauptsächliches Rayon befinde sich im Gebiet R, L und F.

Die Geschäfte gingen schlecht, es gebe viele Betriebsauflösungen, außerdem seien die Produktpreise sehr gefallen. Er arbeite nur auf Provisionsbasis und habe kein Fixum.

Ich sei nunmehr sorgepflichtig für fünf Kinder im Alter von 1, 3, 6, 9 und 12 Jahren und ebenso für seine Ehegattin, welche den Haushalt führt.

Aus seiner weiteren Verwandtschaft werde er und seine Familie nicht finanziell unterstützt.

Er verwende einen geleasten PKW, für welchen er Leasingraten zahlen müsse.

Für private Zwecke stünden ihm monatlich lediglich solche Beträge zur Verfügung, damit er sich das Lebensnotwendige kaufen könne.

An Schulden habe er aber lediglich Bankschulden in Höhe von € 120.000,00 aus dem Bau eines Einfamilienhauses an der Wohnanschrift, wo er Hälfteeigentümer sei. Die Liegenschaft habe eine Größe von etwa 1.000 m2, dazu kommt angrenzend noch ein Waldgrundstück mit 800 m2. Das gebaute Haus habe eine Nutzfläche von etwa 180 m2. Man habe im Jahr 2008 mit dem Bauen begonnen, auf der gekauften Liegenschaft habe es schon einen 10 Jahre alten Keller gegeben, auf den aufgestockt worden sei. Der Kaufpreis für die Liegenschaft habe ebenfalls € 120.000,00 betragen, welche mit Eigenmitteln aus dem Verkauf einer (von seiner Gattin aus einem Übergabsvertrag von der Großmutter erhaltenen) Liegenschaft bezahlt worden seien.

Auf Vorhalt musste er einräumen, dass die Grundfläche tatsächlich 2.220 m2 betrage.

Nachdem er vorerst behauptet hatte, keine weiteren Liegenschaften und auch weiteres nennenswertes Vermögen zu besitzen, musste er auf weiteren Vorhalt zugeben, ein (weiteres) Waldgrundstück mit einer Fläche von 714 m2 gemeinsam mit meiner Gattin im Mai 2009 erworben zu haben, und überdies gemeinsam mit seiner Gattin eine Genossenschaftswohnung zu besitzen, in welcher die besagte Großmutter untergebracht sei. Die Anzahlung im Jahre 2002 habe ATS 700.000,00 betragen, welche seine Frau von der Großmutter erhalten habe. Monatlich habe er ungefähr € 300,00 an Kaufpreisrate zusätzlich zu € 300,00 an Betriebskosten zu bezahlen.

Für die Anschaffungen neben dem Erwerb bzw. Ausbau des Eigenheimes habe es ein Jungfamiliendarlehen gegeben, welches nunmehr zum Großteil abbezahlt sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Soweit der Beschuldigte eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Begründung begehrt, im erstinstanzlichen Verfahren wäre das ihm zustehende Parteiengehör verletzt worden, ist ihm zu entgegnen:

Eine Einsichtnahme in den Finanzstrafakt zu StrNr. 068/2007/00000-001 ergibt, dass im gegenständlichen Finanzstrafverfahren vorerst als Verteidigerin für den Beschuldigten die X Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH eingeschritten ist (Bl. 16 ff), welche auch ordnungsgemäß - ebenso wie der Beschuldigte - zur mündlichen Verhandlung des Spruchsenates vorgeladen worden ist. Insbesondere wurde K aufgefordert, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten Verteidiger zu entsenden (Spruchsenatsakt zu SpS 52/2008, Bl. 6 bis 11).

Zur Verhandlung des Spruchsenates ist aber weder der Beschuldigte noch ein Vertreter der X Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH erschienen (Spruchsenatsakt, Verhandlungsprotokoll).

Die schriftliche Ausfertigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist laut den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsschrift der laut Aktenlage bevollmächtigten und eingeschrittenen X Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH zugestellt worden.

Die nunmehrige Verteidigerin ist vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz überhaupt - mit Ausnahme eines per Fax eingebrachten Anbringens auf "Aussetzung der Einhebung" der verhängten Geldstrafe vom (Finanzstrafakt, letztes Blatt) - gar nicht in Erscheinung getreten; auch die verfahrensgegenständliche Berufung des Beschuldigten, verfasst von der nunmehrigen Verteidigerin, ist am 20. bzw. direkt beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht worden.

Es liegt grundsätzlich bei der Partei eines Finanzstrafverfahrens (hier: beim Beschuldigten K), ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten will oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb einer von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Parteierklärung gegenüber der Behörde - nicht der Vollmachturkunde - zu entnehmen (vgl. dazu bereits ÖStZ 1994, 398 = AnwBl 1994/4902 = SWK 1994 R 175 = ÖStZB 1995, 59 [daher: Eine im Finanzstrafverfahren vorgelegte Vollmacht eines Rechtsanwaltes bewirkt nicht, dass der Anwalt auch in administrativen Abgabensachen Vertreter des Abgabepflichtigen ist]; - AnwBl 1994/4934 = ÖStZB 1995, 270 = SWK 1995 R 13 [hier: Die Finanzbehörde kann einen Bescheid über Rechtsgebühren nicht an den in einem anderen Verfahren als Bevollmächtigter ausgewiesenen Rechtsanwalt zustellen]).

Grundsätzlich bezieht sich somit eine Bevollmächtigung (auch in Form einer Generalvollmacht) nur auf das jeweilige Verfahren und nicht auch auf andere, bei der Behörde bereits anhängige oder anhängig werdende Verfahren ( - AnwBl 1995/5060 = ZfVB 1996/1677; [hier zur Zustellvollmacht] - ARD 5338/30/2002).

Die Behörde ist, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, nicht berechtigt, diesen im Verfahren über andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat (in diesem Sinne bereits - ZfVB 1983/1962; - ZfVB 1980/1461).

Daraus folgt somit für den konkreten Finanzstraffall, dass die SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht bereits durch ihre elektronisch übermittelte Bevollmächtigung im Abgabenverfahren betreffend K, sondern erst durch den Eingang der Berufungschrift vom , in welcher die Steuerberatungskanzlei unmissverständlich auf die ihr erteilte Vollmacht als Verteidigerin Bezug genommen hat, bei der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Gewalthaberin geworden war, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aber die X Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH - inklusive einer Zustellung von Erledigungen des Spruchsenates - bevollmächtigt gewesen ist.

Auch eine Verletzung des Parteiengehörs hat solcherart im Verfahren vor dem Spruchsenat nicht stattgefunden. Ein allfälliger Irrtum des K darüber, dass die Verständigung über den Verhandlungstermin des Spruchsenates korrekterweise noch der X Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH zugestellt werden musste, schadet insoweit nicht und ist vom Beschuldigten in seiner eigenen Sphäre zu verantworten.

Selbst aber wenn der Beschuldigte nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre und tatsächlich eine von der Finanzstrafbehörde erster Instanz anzulastende Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden hätte, wäre dieser Umstand durch die ordnungsgemäße Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses, der ihm gewährten Rechtsmittelmöglichkeit und durch seine nunmehrige Teilnahme an der von ihm durch sein Rechtsmittel initiierten Berufungsverhandlung geheilt worden (vgl. für viele: - ÖStZ 1986, 206 = SWK 1986 R 161; - ÖStZB 2005/193; u.a.).

In der Sache selbst ist auszuführen:

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206).

Ist also der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen (weil vom Beschuldigten und dem Amtsbeauftragten lediglich gegen die Höhe der Strafe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde überdies auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Neubemessung der Strafe auch grundsätzlich von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits - ÖStZB 1999, 210; -L/03).

Es steht daher außer Streit, dass F hinsichtlich der im Spruch des Erstsenates genannten strafrelevanten Sachverhalte Abgabenhinterziehungen in einem Gesamtausmaß von € 37.139,57 begangen hat.

Soweit die Verteidigung noch einwendet, dass von den strafrelevanten Verkürzungen Mehrkinderzuschläge abzuziehen seien, ist festzuhalten, dass - außer dass wie oben dargelegt, die Höhe der strafrelevanten Verkürzungen ohnehin außer Streit gestellt ist - derartige Transferzahlungen im Sinne der §§ 9 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 überdies in keinerlei Zusammenhang mit der Erhebung einer Einkommensteuer stehen außer allenfalls dem, dass für die Inanspruchnahme von Mehrkindzuschlägen ein relevantes Einkommen beispielsweise der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten eine gewisse Höhe nicht überschritten werden darf.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs.2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG werden mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.

Dabei sind zur Bemessung der Geldstrafe die Summen der Strafdrohungen gemäß § 21 Abs.2 FinStrG zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.

Der im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu € 74.278,96.

Berücksichtigt man den tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt der nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (im Vergleich zu als endgültig geplanten Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG) mit einem Abschlag um ein Drittel (hier: € 4.114,67) und hielten sich im Übrigen die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen beim Beschuldigten die Waage, ergibt sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 35.000,00.

Den Milderungsgründen der Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes (wenngleich zu seinen Gunsten, indem er die Unterlagen hinsichtlich der Betriebsausgaben zusammensammelte), der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, dem Umstand, dass es hinsichtlich der Jahressteuern beim bloßen Versuch einer Verkürzung (in Form einer angestrebten Festsetzung mit Null) geblieben ist, der erfolgten Schadensgutmachung und des nunmehrigen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens stehen als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über fünf Jahre hinweg und zumal der Aspekt der zu beachtenden Generalprävention, wie vom Amtsbeauftragten thematisiert, gegenüber.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine ausreichend strenge Bestrafung erforderlich ist, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Verlockung abzuhalten, ebenso wie K bei der Einreichung von Abgabenerklärungen untätig zu bleiben mit der Idee, abzuwarten und abzuklären, ob der Fiskus ihn bzw. seine steuerpflichtige Betätigung wohl entdeckt habe, und in der Hoffnung, dass er als so genanntes steuerliches "U-Boot" im Dunkeln einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung verbleiben könne.

Zum Argument der Verteidigung, wonach durch das Fehlverhalten des K kein Schaden entstanden sei, weil auch der Geschäftsherr des K keine Vorsteuern (in Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer) geltend gemacht habe, ist wohl vorerst anzumerken, dass diese Überlegung nicht für die hinterzogenen Einkommensteuern gelten kann. Im Übrigen ist bei Abgabenhinterziehungen eben nicht der Eintritt eines Vermögensschadens des Fiskus durch ein deliktisches Verhalten des Finanzstraftäters mit Strafsanktion belegt, sondern die Verkürzung von Abgaben in diversen Ausformungen. Dass aber ein Schaden im zivilrechtlichen Sinn bzw. eine vorerst eingetretene Verkürzung an Abgaben durch Saldozahlungen im Februar 2007 gutgemacht worden ist, stellt einen entsprechenden Milderungsgrund - siehe bereits oben - dar.

In Abwägung dieser Argumente ist der Ausgangswert jedoch dennoch auf € 30.000,00 zu verringern.

Die umfangreichen Sorgepflichten berechtigen, einen Abschlag um ein Fünftel auf € 24.000,00 vorzunehmen.

Die von K geschilderte derzeitige schlechte Einkommenslage schlägt trotz der gegebenen Vermögensreserven mit einer Verringerung um ein Drittel zu Buche, sodass sich in gesamthafter Abwägung eine Geldstrafe von € 16.000,00, das sind lediglich 21,62 % des Strafrahmens, als angemessen erweist.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher ansich der Umstand einer schlechten Einkommenslage des zu Bestrafenden außer Ansatz zu bleiben hat.

In Anbetracht der gesetzlichen Obergrenze ist eine solche von zehn Wochen vorzuschreiben.

Lediglich zur vergleichenden Kontrolle sei auch darauf verwiesen, dass üblicherweise pro einer Geldstrafe von € 8.000,00 etwa eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt wird.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten zu entsprechen, das Ansinnen des Beschuldigten auf eine Verringerung der Strafe aber als unbegründet abzuweisen.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Handelsvertreter
Abgabenhinterziehungen
Strafbemessung
Teilrechtskraft
Mehrkindzuschlag
Vollmacht
Zustellvollmacht
Berufung auf erteilte Vollmacht
Parteiengehör
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at