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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 258

Seite 5 der Körperschaftsteuererklärung

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Gewinnausschüttung (Kennzahlen 9307 und 9308)

Im Falle einer Gewinnausschüttung hat die Gesellschaft 25 % des ausgeschütteten Betrags als Kapitalertragsteuer einzubehalten und binnen einer Woche ab dem festgesetzten Auszahlungstag an das Betriebsfinanzamt abzuführen und eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Ka 1, beim Betriebsfinanzamt abzugeben.

Für den Gesellschafter – wenn es sich um eine natürliche Person handelt – ist der Dividendenbezug endbesteuert. Der Gesellschafter kann aber auch in seiner Einkommensteuererklärung die Dividende als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und die Anwendung des Hälftesteuersatzes sowie die Anrechnung der abgezogenen Kapitalertragsteuer beantragen.

Wenn die Gewinnausschüttung an Gesellschafter erfolgt, die körperschaftsteuerpflichtig sind, bleiben bei den Gesellschaftern diese Beteiligungserträge steuerfrei (§ 10 KStG).

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Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung

Die Versicherung, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht worden sind, wird in der Ich-Form verlangt. Das ist bei einer Körperschaft zwar unerwartet, aber richtig, weil im Falle von unrichtigen Angaben im Finanzstrafverfahren nur natürliche Personen zur ...

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