Werbungskosten eines Politikers (Digitalkamera, Lagerraum (Archiv), Instandsetzung)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, W, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte der Berufungswerber (Bw.) u.a. Aufwendungen für Miete und Instandhaltung betreffend ein Archiv im Gesamtbetrag von € 2.960,59 sowie Aufwendungen für zwei Digitalkameras iHv € 162,35 bzw. € 280,00 geltend. Erläuternd wurde dazu ausgeführt, dass der Bw. in seiner Position als Klubobmann und Pressereferent auch politische Dokumentationen in Zeitschriften verfassen müsse. In diesem Zusammenhang stehe auch das Archiv. Die Archivierung der politischen Unterlagen habe einen derart beträchtlichen Umfang erreicht, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellen könne.
Die Veranlagung für das Jahr 2005 erfolgte mit Bescheid vom zunächst erklärungsgemäß. Im Zuge einer nachprüfenden Kontrolle wurde der Bw. mit Ergänzungsvorhalt vom um Vorlage des Mietvertrages, einer Bestätigung des Dienstgebers, dass er zur Archivierung von politischen Unterlagen verpflichtet ist und der Belege der beantragten Aufwendungen für das Archiv ersucht. Weiters wurde er um eine genaue Aufstellung der archivierten Unterlagen sowie detaillierte Stellungnahme bezüglich der beruflichen Notwendigkeit der Archivierung von politischen Unterlagen gebeten. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für eine Digitalkamera wurde der Bw. um Stellungnahme ersucht, inwieweit diese beruflich benötigt und genutzt wird, da in seiner Berufssparte eine ausschließliche berufliche Nutzung nicht angenommen werden könne.
In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der Bw. mit Schreiben vom bekannt:
Fotokamera EOS 20D in der monatlich erscheinenden Wiener Bezirkszeitung und dem ebenfalls monatlich erscheinenden Wiener Bezirksjournal würden Inserate geschalten, wofür regelmäßig aktuelle Fotos benötigt würden. Zusätzlich würden anlassbezogen Flugzetteln seiner politischen Arbeit erstellt und mit Fotos dokumentiert. Weiters würden 2-3 x jährlich "Nachrichten" produziert, wobei der Bw. sämtliche Texte und Bilder schreiben bzw. machen würde. Ebenfalls seien die Wahlkampfbroschüren - Gruppenbilder und Portraits - für den Bezirksvertretungs- und Landtagswahlkampf 2005 auch unter Verwendung der EOS 20D erstellt worden.
Magazin Seit dem Frühjahr 2001 sei der Bw. als Klubobmann der Freiheitlichen Bezirksräte X`s für die Dokumentation sämtlicher Unterlagen der X Freiheitlichen verantwortlich. Dies beinhalte einerseits die Archivierung der unpolitischen (Bezirkszeitung, Bezirksjournal) und politischen (Parteiaussendungen der Mitbewerber) Bezirksmedien und andererseits die Dokumentation der politischen Arbeit in den Gremien der X Bezirksvertretung. Dies seien neben den Protokollen der Sitzungen der Bezirksvertretung und den Antrags- und Anfragenzusammenfassungen folgende Protokolle und Beilagen: Bau-, Finanz- und Umweltausschuss, Verkehrs-, Planungs-, Gesundheits- und Sozial- sowie Kulturkommission. Hinzu würden noch die Grün- und Rotdrucke sämtlicher Planungsdokumente, Festwochenveranstaltungen, Wahlkampfbroschüren, Flugzettel etc. kommen.
Weiters legte der Bw. ein Schreiben vom vor, in welchem der Landesgeschäftsführer der FPÖ dem Bw. mitteilt, dass leider keine Möglichkeit bestehe, die politischen Unterlagen der einzelnen Bezirke in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstelle Wien zu lagern. Hierfür müsse jeder Bezirk selber Sorge tragen.
In der Folge hob das Finanzamt mit Bescheid vom den Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2005, in welchem die geltend gemachten Aufwendungen für das Archiv und die Digitalkameras nicht berücksichtigt wurden.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Archivierung, die lt. Aktenlage in einem Zimmer des Wohnungsverbandes erfolge, in Zusammenhang mit Unterlagen für die politische Tätigkeit keine Werbungskosten darstellen würden, weil eine Notwendigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus der politischen Tätigkeit nicht zu erblicken sei, zumal eine politische Tätigkeit auf die Gestaltung des Zusammenlebens von Menschen in der Zukunft abziele. Auch die vorgelegte Bestätigung der Landesgeschäftsstelle enthalte keinen persönlichen Auftrag zur Archivierung der genannten Unterlagen. Die Absetzung für Abnutzung der beiden Digitalkameras seien trotz der glaubwürdigen beruflichen Nutzung keine Werbungskosten, weil es sich bei Fotoapparaten bzw. Filmkameras nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um nach § 20 EStG nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handle. Der berufliche Anteil an der gesamten Nutzung unterliege dem Aufteilungsverbot.
In einem die Berufung ergänzenden Schreiben vom wurde nochmals detailliert aufgezählt, welche politischen Schriftstücke, Dokumente, Publikationen etc. in dem angemieteten Raum archiviert werden. Auch eigene Wahlprogramme und Ankündigungen (Versprechen) und die der politischen Mitbewerber würden gesammelt. Die politische Arbeit sei selbstverständlich auf die Gestaltung der Zukunft gerichtet, die Entstehung der Sachthemen liege jedoch unbestritten in der Gegenwart und vor allem in der Vergangenheit, wodurch eine lückenlose Dokumentation der Ereignisse, sowohl in der Öffentlichkeit, als auch in den Gremien der Bezirksvertretung unverzichtbar sei. Dadurch seien widersprüchliche Verhalten aufzuzeigen, die wiederum als eine Grundlage der politischen Arbeit und damit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus der politischen Tätigkeit dienten. Darüber hinaus würde die Räumlichkeit auch für regelmäßige interne Besprechungen und die im Rahmen seines Mandates vorgeschriebenen Abhaltung von Sprechstunden genutzt
Hinsichtlich der Aberkennung der Aufwendungen für die Digitalkameras wurde vorgebracht, dass diese zu 100% im Rahmen der politischen Tätigkeit genutzt würden. Sämtliche Aktivitäten und Publikationen würden mit Bildmaterial dokumentiert bzw. unterstützt.
So würden z.B. monatliche Inserate in den Bezirkszeitungen geschalten und eigene politische Zeitungen produziert, die selbstverständlich Fotos enthielten. Da die Qualitätsstandards sich ständig erhöhen, hätte er 2005 eine hochwertige Kamera anschaffen müssen, um nicht Nachteile im Vergleich zu den politischen Mitbewerbern zu haben. Auf Verlangen des Finanzamtes habe er bereits einige Zeitungen und Publikationen zur Verfügung gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung insofern teilweise stattgegeben, als die Afa für die alte Digitalkamera zur Gänze und die Afa für die neue Kamera im Ausmaß von 80% anerkannt wurde.
Die anteiligen Kosten für Miete und Instandhaltung eines Raumes im Wohnungsverband, der nicht nur als Archiv, sondern auch für interne Besprechungen und zur Abhaltung der Sprechstunde als Bezirksrat genutzt wird, wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, weil dieser Raum auf Grund der angegebenen beruflichen Nutzung als Arbeitszimmer nur für die Tätigkeit als Politiker zu werten sei. Der VwGH habe ausgesprochen, dass der Arbeitsraum bei einem Politiker nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit sei, da jene Tätigkeiten, die auf das Arbeitszimmer entfallen, typischerweise nicht wesentlich für das Berufsbild sind. Die diesbezüglichen Kosten würden dem Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG unterliegen.
Im Vorlageantrag wird vom Bw. vorgebracht, dass hinsichtlich der anteiligen Kosten für Miete und Instandhaltung ein grundsätzlicher Irrtum vorliege, weil sich der gg. Raum nicht in seinem Wohnungsverband befände.
Von Anfang bis Mitte des Jahres 2005 habe er ein Magazin angemietet, das er ausschließlich als Archiv genutzt habe. Danach habe er aus Synergiegründen ein größeres Magazin in der Str, angemietet, um das Archiv zusätzlich auch für seine administrativen Tätigkeiten, Sprechstunden und Klubbesprechungen nutzen zu können. Im übrigen erhalte er sein politisches Einkommen für seine Tätigkeit als Klubvorsitzender, welches ungefähr das Dreifache des Einkommens eines Bezirksrates betrage, da 2/3 seiner Aufgaben und Tätigkeiten im administrativen Bereich liegen würden.
Zu seinen Aufgaben gehöre die Koordination der Bezirksräte, das Verfassen und Einreichen von politischen Anträgen und Anfragen, die Koordination der Bezirksräte im Bereich Betreuung der Ausschüsse und Kommissionen der X Bezirksvertretung, die Ausarbeitung von Inseraten (Text und Bild inkl. Bildbearbeitung), die Koordination von Unterschriftenaktionen zur Unterstützung von politischen Anfragen, die elektronische Erfassung der erhaltenen Unterschriften, die Kontakte zu Tageszeitungen und Bezirksmedien, die Erstellung von Flugblättern, die Archivierung sämtlicher politischen Unterlagen (Sitzungsprotokolle sämtlicher Ausschüsse und Kommissionen der X Bezirksvertretung) und Bezirksmedien etc.
Seine Fraktion verfüge weder im X Amtshaus noch seitens der Partei über Räumlichkeiten, die für die Erledigung seiner Aufgaben als Klubvositzender zur Verfügung stehen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass laut § 104b der Wiener Stadtverfassung die Verpflichtung bestehe, Sprechstunden abzuhalten.
Über Vorhalt des UFS gab der Bw. mit E-Mail vom bekannt, dass sich die im Jahr 2005 angemieteten Lagerräume beide außerhalb seiner Wohnung (zwei Häuser weiter, der Unterschied sei aus den Nummern der Stiegen ersichtlich) befunden hätten. Dies sei aus den bereits vorgelegten Mietverträgen erkennbar. Auf Grund der "Nichtanerkennung" seitens des Finanzamtes sei der Mietvertrag im Jahr 2008 aufgelöst worden.
Weiters legte der Bw. eine Kopie der Rechnung der Fa. GmbH vom betreffend Installation eines Verteilerkastens im Objekt Str vor.
Anlässlich einer telefonischen Rückfrage seitens der zuständigen Referentin am teilte der Bw. mit, dass die im Akt erliegende Skizze (AS 11), in welcher ein Zimmer seiner Wohnung als Archiv bezeichnet ist, richtig sei. Bis zur Anmietung der in Rede stehenden Lagerräume, d.h. bis einschließlich 2004, sei der in der Skizze als Archiv dargestellte, im Wohnungsverband gelegene, Raum zur Archivierung von Unterlagen verwendet worden. Da jedoch auf Grund des damals bevorstehenden Familienzuwachses ein weiterer Raum für private Zwecke benötigt wurde, habe er ab 2005 einen Lagerraum (außerhalb der Wohnung) angemietet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Allgemein ist festzuhalten, dass Werbungskosten dann vorliegen, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden
Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten ist die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen. Werbungskosten müssen demnach durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete Tätigkeit verursacht sein ("kausaler Werbungskostenbegriff"). Die Notwendigkeit des Aufwandes ist keine Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ().
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt, EStG, § 16, T z 47).
1. Digitalkameras
Der Bw. konnte überzeugend vermitteln, dass die gegenständlichen Kameras im Rahmen seiner politischen Tätigkeit genutzt werden. Das Finanzamt anerkannte daher die Aufwendungen hinsichtlich der "alten" Kamera zur Gänze und schätzte den beruflichen Anteil der neu angeschafften EOS 20D mit 80%, wobei dieser Aufteilungsschlüssel im Vorlageantrag nicht mehr bestritten wurde. Die erkennende Behörde schließt sich diesbezüglich der Auffassung des Finanzamtes an.
2. Archiv
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für Miete und Instandhaltung eines Magazins mit der Begründung, dass es sich dabei nach den Ausführungen des Bw. um ein Arbeitszimmer handle und der Arbeitsraum bei einem Politiker nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit sei, weshalb die diesbezüglichen Kosten dem Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG unterliegen würden. Weiters ging das Finanzamt davon aus, dass sich "das Archiv" innerhalb des Wohnungsverbandes befand.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Arbeitszimmer nur dann "im Wohnungsverband" liegt, wenn es nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung oder eines Eigenheimes darstellt (Doralt, a.a.O., Tz 104/3 zu § 20 und die dort angeführte Judikatur). Die Annahme des Finanzamtes, dass sich "das Archiv" im Wohnungsverband des Bw. befunden hätte, gründet sich auf eine im Steuerakt erliegende, vom Bw. händisch angefertigte Skizze seiner Wohnung. Anlässlich eines Vorhaltes und einer telefonischen Rücksprache mit der zuständigen Referentin stellte sich jedoch heraus, dass diese Skizze zu einem Zeitpunkt angefertigt wurde, als tatsächlich noch ein im Wohnungsverband gelegenes Zimmer als Lagerraum verwendet wurde. Da jedoch dieses Zimmer infolge des damals bevorgestandenen Familienzuwachses für private Zwecke benötigt wurde, hat der Bw. ab 2005 zunächst einen kleineren, später einen größeren Raum außerhalb seiner Wohnung angemietet.
Dieses Vorbringen steht im Einklang mit der Aktenlage; lassen doch die in den vorgelegten Mietverträgen angegebenen Stiegennummern der Mietgegenstände eindeutig erkennen, dass weder das vom bis Mitte 2005 in der Str1, angemietete Magazin, noch jenes, das ab , in der Str2, gemietet wurde, im Wohnungsverband des Bw. gelegen waren (Wohnadresse: Adr).
Dazu kommt, dass nach den glaubhaften und unwidersprochenen Ausführungen des Bw. die von ihm eigens angemieteten Räumlichkeiten zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen, die im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit stehen, verwendet wurden. Zusätzlich wurde das später angemietete, größere Magazin auch für administrative Tätigkeiten und die Abhaltung von Sprechstunden sowie für Klubbesprechungen genutzt.
Nach herrschender Rechtsansicht fallen Räumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und damit eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatten, wie etwa Kanzlei- oder Lagerräume, nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG (Hofstätter/Reichel, EStG, § 20 Tz 6.1, Doralt, EStG, § 20 Tz 104/6, SWK 1997, S 263ff). Ein Lagerraum (Archiv) kann daher auch dann steuerlich zu berücksichtigen sein, wenn sich der Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen außerhalb des Arbeitsraumes befindet.
Entscheidungswesentlich ist somit, dass die gegenständlichen Lagerräume (Archive) ausschließlich beruflich genutzt wurden.
Da nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass die angeführten Räumlichkeiten im Streitjahr ausschließlich für die Lagerung bzw. Archivierung von Unterlagen, die der politischen Tätigkeit des Bw. dienen, Verwendung fanden (gegenteilige Feststellungen sind der Aktenlage jedenfalls nicht zu entnehmen), wobei das größere Archiv fallweise auch zur Abhaltung von Besprechungen benutzt wurde, handelt es sich dabei um Räume, die auf Grund ihrer funktionellen Zweckbestimmung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Berufssphäre des Bw. zuzuordnen sind. Die Judikatur betreffend Arbeitszimmer ist daher nicht anzuwenden.
Dass die vorgelegte Bestätigung der Landesgeschäftsstelle keinen persönlichen Auftrag zur Archivierung der angesprochenen Unterlagen beinhaltet, schließt die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht aus, weil grundsätzlich für den Werbungskostencharakter von Aufwendungen die Notwendigkeit des Aufwandes nicht erforderlich ist.
Die geltend gemachten Mietaufwendungen im Zusammenhang mit den beiden Magazinen iHv € 1.566,05 sind demnach zu berücksichtigen.
3. Instandhaltung
Von den beantragten Kosten für Instandhaltung war ein Betrag von € 844,54 auszuscheiden, da lediglich die Aufwendungen für die Installation eines Verteilerkastens iHv € 550.00 belegmäßig nachgewiesen werden konnten.
Insgesamt waren daher die geltend gemachten Aufwendungen um nachstehende Beträge zu kürzen:
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Werbungskosten lt. Erklärung | 6.859,76 |
abzüglich Instandhaltung | -844,54 |
abzüglich Privatanteil Digitalkamera EOS 20D | -56,00 |
Werbungskosten lt. BE | 5.959,22 |
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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