Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.01.2013, RV/3181-W/12

Badezimmerumbau, behindertengerechte Adaptierung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3181-W/12-RS1
Aufgrund eines Schlaganfalles mit einer halbseitigen Lähmung konnte die Fertigdusche mit einem 30 cm hohen Einstieg und das handelsübliche WC nicht mehr benutzt werden. Die Kosten der behindertengerechten Adaptierung sind insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

A) Die Erklärung der Berufungswerberin (= Bw.) zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2011 (OZ 3 f./2011) ist am erstellt und am dem Finanzamt persönlich überreicht worden. In dieser Steuererklärung wurde eine pensionsauszahlende Stelle angegeben. Als Sonderausgaben wurden € 212,00 für Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a. (KZ 451) geltend gemacht. Bei den außergewöhnlichen Belastungen wurde als Grad der Behinderung 30% angegeben. Für das Pflegegeld wurde der Bezugszeitraum Oktober bis Dezember 2011 bekanntgegeben. Unter der Kennzahl 439 wurden € 14.465,00 geltend gemacht.

B) Mit Ergänzungsersuchen vom (OZ 5/2011) wurde die Bw. ersucht, die beantragten Geldspenden und die tatsächlichen Kosten ihrer Behinderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen.

C) Mit Vorhaltsantwort vom (OZ 5 ff./2011) wurden folgende Zahlungspositionen belegt:

a) Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung vom Amt der NÖ. Landesregierung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Oktober 2011
€ 275,00
November 2011
€ 550,00
Dezember 2011
€ 550,00
Summe für 2011
€ 1.375,00

b) geltend gemachte Sonderausgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahlungsempfänger
Betrag in €
Pfarre Z.à 0
15,00
St. Anna Kinderkrebsforschung
20,00
Volkshilfe
47,00
Pensionistenverband à KZ 717
22,00
SOS Kinderdorf
14,00
Barmherzigkeit International
10,00
Lebenshilfe
7,00
Blinden- und Sehbehinderte
10,00
SOS Kinderdorf
7,00
Barmherzigkeit International
7,00
Österreichische Kinderhilfe
7,00
Barmherzige Brüder à 0
14,00
Rotes Kreuz
32,00
anerkennungsfähige Geldspenden
161,00

c) Kopie des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom (OZ 7/2011), mit dem der Bw. ab Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.260,00 p. M. zugesprochen wurde.

d) Rechnung der Fa. H.I. in K. vom (Rechnungs-Nr. 211XXX) an die Bw. betreffend den Umbau einer Duschkabine und WC-Anlage für nicht gehfähige Rollstuhlfahrerin (OZ 8/2011). Diese Faktura weist folgende Rechnungspositionen aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Position
Menge
Bezeichnung
Preis in €
Betrag in €
1
1 Stück
Polypex Plano Brausetasse ohne Abdeckung
426,00
426,00
2
1 Stück
Polypex Original Schraubfüsse für Brausetasse
49,00
49,00
3
1 Stück
Poresta Expert BRT-Träger
184,00
184,00
4
1 Stück
Polypex Plano Siphon mit Abdeckplatte
81,00
81,00
5
1 Stück
Grohetec Grohterm Brausethermostat mit Brausegarnitur
275,10
275,10
6
1 Stück
Laufen Albonova 50 flach Abgang innen senkrecht weiß
414,00
414,00
7
1 Stück
HL WC- Anschlussmanschette verstellbar
11,90
11,90
8
1 Stück
HL WC-Abgangsstutzen gerade
19,11
19,11
9
1,00
für Anschluss an bestehende Kalt- und Warmwasserleitungen
168,00
168,00
10
1,00
für Anschluss an bestehende Abwasserleitung
125,00
125,00
11
1,00
Für Ytong und Verputzmaterial
126,00
126,00
12
1,00
Dicht- und Kleinmaterial
55,00
55,00
13
1,00
Demontage der alten Duschkabine, Aufmauerung der neuen Brausetasse ab Schlürfboden-Keller, Montage der neuen Brausetassenanlage und WC-Anlage à zwei Monteure à € 46,00 und 33 Stunden pro Monteur
3.036,00
3.036,00
Rechnungssumme netto
4.970,11
Umsatzsteuer 20%
994,02
Rechnungssumme brutto
5.964,13

e) Überweisungsbeleg vom über € 5.964,13 der Rechnungssumme laut Punkt d) (OZ 9/2011).

f) Rechnung der Fa. H.. (Keramikzentrum) vom in N. (Rechnungs-Nr. 120YYY) betreffend keramische Wand- und Bodenverkleidung im Duschraum (OZ 10 f./2011). Diese Faktura weist folgende Rechnungspositionen auf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Position
Menge
Bezeichnung
Preis in €
Betrag in €
1
42,50 Std.
Facharbeiter inkl. An- und Abfahrt
48,70
2.069,75
2
5,50 m²
Wandfliesen Rako LB weiss
11,78
64,79
3
2,50 m²
Bodenfliesen rutschfest
35,00
87,50
4
2,00 m²
Uniplatte 3 cm
34,90
69,80
5
2,70 m ²
Uniplatte 2 cm
31,70
85,59
6
2,20 m²
Uniplatte 1 cm
28,50
62,70
7
1,00
Holzsteher 10 x 10 cm gehobelt
45,00
45,00
8
1,00
Plastikol Dünnbettkleber 18 kg/Sack
80,82
80,82
9
1,00
Schrauben und div. Klebematerial
35,00
35,00
10
3,00
Deitermann KM-Flexkleber grau, 25 kg
32,50
97,50
11
1,00
Superflex D2 20 kg/Kübel, grau
125,80
125,80
12
10,00 m
Superflex Dichtband 75/4
8,20
82,00
13
2,50 m
Superflex Dichtband selbstklebend 75/4
8,69
21,73
14
0,66 Stg.
Alu-Winkel 10 mm weiss
11,40
7,52
15
2,00 Stg
PVC-Winkel 10 mm weiss
8,00
16,00
16
7,00 Stk.
Ramsauer Silikon manhattan
7,50
52,50
17
1,00 Sa
Cimsec Fugenbunt Nr. 23, manhattan
12,20
12,20
Rechnungssumme netto
3.016,20
Umsatzsteuer 20%
603,24
Rechnungssumme brutto
3.619,44

g) Überweisungsbeleg vom über die Rechnungssumme von € 3.619,44 laut Punkt f).

D) Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 erstellt. Dabei wurden die Pensionseinkünfte in Höhe von € 23.300,28 unter Abzug von sonstigen Werbungskosten in Höhe von € 22,00 veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich demnach auf € 23.278,28. Davon wurde der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 und Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von € 161,00 angezogen. Weiters wurden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 3.351,61 subtrahiert. Daraus resultierte ein zu versteuerndes Einkommen von € 19.705,67. Die Einkommensteuer betrug € 3.108,65, wovon die anrechenbare Lohnsteuer und der Rundungsbetrag in Höhe von € 0,03 subtrahiert wurde. Die festgesetzte Einkommensteuer = Abgabengutschrift belief sich auf € 1.041,00.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt: Bei den Pflegekosten sei das Pflegegeld und der Zuschuss vom Amt der Nö. Landesregierung abgezogen worden.

Bei den Ausgaben für die Duschanlage handle es sich um die Anschaffung allgemein verwendbarer Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Dass diese Wirtschaftsgüter speziell für die Bedürfnisse eines Behinderten konzipiert worden seien, ihnen somit eine eingeschränkte Verwendbarkeit und folglich ein eingeschränkter allgemeiner Verkehrswert zukomme, sei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, könnten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

E) Mit Schreiben vom , persönlich beim Finanzamt eingebracht am , wurde seitens der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 Berufung erhoben (OZ 16/2011). Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Mit dieser Investition für die behindertengerechte Adaptierung seien für die Bw. eine nicht mehr benutzbare, nicht behindertengerechte Fertigduschkabine mit einem rund 30 cm hohen Einstieg durch eine behindertengerechte, rollstuhlbefahrbare Duschanlage ersetzt worden. Für diese behindertengerechte Adaptierung der Dusche seien ihr sowohl vom Bundessozialamt als auch von der Bezirkshauptmannschaft Tulln Zuschüsse zur teilweisen Kostenabdeckung gewährt worden. Die Nichtanerkennung der ihr verbleibenden Kosten im Einkommensteuerbescheid vom sei ihres Erachtens nicht korrekt. Es werde daher die Anerkennung der Ausgaben für die Duschanlage beantragt.

Diesem Schreiben wurden beigelegt: - Schreiben des Bundessozialamtes vom (OZ 17/2011) mit dem eine teilweise Abgeltung der Kosten für einen Badezimmerumbau in Höhe von € 1.800,00 zugesagt wurde. - Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom (OZ 18/2011), mit dem eine höchstmögliche Förderung der behindertengerechten Adaptierung der Sanitärräume in Höhe von € 2.250,00 bewilligt wurde.

F) Mit Berufungsvorentscheidung vom (OZ 19/2001) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides wurde Nachstehendes ausgeführt:

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung von Wohnraum stellten dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn es sich um eine verlorenen Aufwand handle und keine Vermögensumschichtung vorliege. Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führten, könnten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Ausgaben, bei denen es sich um keine Wirtschaftsgüter, welche speziell für die Bedürfnisse eines Behinderten konzipiert worden seien, handle, sondern um allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, stellten keine absetzbaren Kosten dar.

Die Rechnung der Fa. H. lasse nicht erkennen, dass es sich bei dem Umbau der Duschkabine und der WC-Anlage um eine behindertengerechte Gestaltung handle. Die verschiedenen Produktbezeichnungen seien dieselben, die auch von Menschen ohne Behinderung angeschafft würden. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung sei nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG (1988) nicht möglich. Der Badumbau stelle vielmehr Kosten der privaten Lebensführung dar. Der Berufung der Bw. könne daher nicht entsprochen werden.

G) Mit Schreiben vom stellte die Bw. den Vorlageantrag (OZ 20/2011) und führte zur Begründung Folgendes aus:

Die Begründung der Berufungsvorentscheidung sei nicht korrekt. Wie aus dem Betreff der Rechnung der Fa. H. klar hervorgehe, seien die Leistungen für den Umbau der Duschkabine und einer WC-Anlage für eine nicht gehfähige Rollstuhlfahrerin erbracht worden. Im Zusammenhang mit diesem Umbau seien auch die Fliesenlegerarbeiten laut Rechnung vom erforderlich gewesen. Logischerweise seien dabei Produkte verwendet worden, die auch von Menschen ohne Behinderung angeschafft werden würden. Leider lasse die Abgabenbehörde erster Instanz völlig außer Acht, dass für diese behindertengerechte Adaptierung der Dusche sowohl vom Bundessozialamt als auch von der Bezirkshauptmannschaft Tulln Zuschüsse zur teilweisen Kostenabdeckung gewährt worden seien.

Die Nichtanerkennung der verbleibenden Kosten und die Einstufung derselben als Kosten der privaten Lebensführung sei ihres Erachtens nicht korrekt.

H) Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bw. ersucht, folgende Unterlagen vorzulegen:

1) Sie werde ersucht, das kopierte Gutachten des für sie zuständigen Bundessozialamtes betreffend die Art und Höhe ihrer Behinderung nachzureichen. 2) Sie werde gebeten, aussagekräftige Farbfotos über das in ihrem Haus umgebaute Bad und WC mitzusenden.

I) Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit Schreiben vom dergestalt beantwortet, dass der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , der Vergleich des Landesgerichtes St. Pölten vom und das zugrundeliegende Gutachten des Dr. B. vom vorgelegt wurde. Weiters wurden zehn Farbfotos über die umgebauten Sanitärräume nachgereicht.

Im beigebrachten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wird gemäß dem vor dem Landesgericht geschlossenen Vergleich der Anspruch der Bw. auf das Pflegegeld in der Höhe der Stufe 6 ab dem anerkannt (€ 1.260,00 p. M.).

Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. R.B. vom wird folgende Diagnose ausgeführt: - Halbseitenlähmung links nach Schlaganfall rechtshirnig; - Vorhofflimmern; - Osteoporose; - Schluckstörung mit PEG - Sonde/Aspirationen; - Harndauerkatheter; - Herzschrittmacherträgerin.

Hinsichtlich der täglichen Verrichtungen wird u.a. Folgendes festgehalten: - Die Bw. könne die Körperpflege nichtselbstständig durchführen; - Das Kochen sei ihr selbstständig nicht möglich; - Die Nahrung könne sie selbstständig nicht zu sich nehmen; - Sie werde über eine PEG-Sonde ernährt; - Das An- und Ausziehen sei der Bw. selbstständig nicht möglich; - Auf das WC werde sie gesetzt und könne sich dort nicht selbstständig versorgen; - Sie sei nicht mobil; - Die Medikamente könne sie selbstständig nicht einnehmen.

J) Das Bundessozialamt übermittelte nach Aufforderung mittels E-Mail vom elektronisch das Sachverständigengutachten von Dr. T. vom . Darin wird der Bw. als Trägerin eines Metallimplantates (Schrittmacherimplantation im Oktober 2008) ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% bestätigt.

K) Das Finanzamt nahm nach Übermittlung der von der Bw. und dem Bundessozialamt beigebrachten Unterlagen mit Schreiben vom wie folgt Stellung:

Das Finanzamt erachte den Behindertenumbau der Duschkabine aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen dem Grunde nach für abzugsfähig. Insbesondere sprächen die Beihilfen vom Bundessozialamt und von der Bezirkshauptmannschaft Tulln für eine Kausalität zur Behinderung. Der Höhe nach seien nach Ansicht des Finanzamtes aber Einschränkungen in Gegenwert schaffenden Gegenständen (z. B. Brausethermostat) vorzunehmen.

Hinsichtlich der Toilette werde aber die Abzugsfähigkeit angezweifelt. Bei dem per Foto abgebildeten WC handle es sich um eine handelsübliche Anlage, die nach Ansicht des Finanzamtes der "Gegenwerttheorie" jedenfalls zugänglich sei (siehe auch ). Alternativ wäre auch eine im Handel erhältliche montierbare Sitzerhöhung möglich gewesen. Allenfalls hätten die Kosten für diese günstigere Variante als außergewöhnliche Belastung zum Ansatz kommen können.

Das Finanzamt beantrage daher, eine Aufteilung der Kosten analog zur zur angeführten UFS-Entscheidung vorzunehmen.

L) Laut telefonischer Auskunft der Installationsfirma H. habe das Normal-WC eine Höhe von 40 cm und habe im Jahr 2011 € 201,00 mit Abgang innen senkrecht gekostet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Anerkennung der Kosten für eine behindertengerechte Adaptierung der Sanitärräume im Haus der Bw. abzüglich des Zuschusses des Bundessozialamtes in Höhe von € 1.800,00 und eines Zuschusses der Bezirkshauptmannschaft Tulln in Höhe von € 2.250,00.

I) Der Sachverhalt ist wie folgt bestimmt:

a) Die im Jahr 1922 geborene Bw. hat nach einem Schlaganfall (rechtshirnig) eine Halbseitenlähmung links. Weiters wurden ein Vorhofflimmern, Osteoporose, eine Schluckstörung mit PEG-Sonde attestiert. Die Bw. trägt einen Harndauerkatheter und einen Herzschrittmacher. Nach der Implantation des Herzschrittmachers im Oktober 2008 wurde der Bw. in einem Sachverständigengutachten bereits ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% attestiert.

b) Was die Einschränkungen der Bw. bei ihren täglichen Verrichtungen betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter Abschnitt I) verwiesen.

II) einkommensteuerliche Beurteilung:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens ( § 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2); - Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3); - Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4); - Sie darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Jakom, EStG², Kommentar, Tz 5 zu § 34).

Gemäß § 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit VO festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (BGBl. 1996/201 ab ; BGBl. I 1998/9 ab ).

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Teilstrich der VO BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 91/1998 ab 1998 sind die in den §§ 2 bis 4 dieser VO genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, falls der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 dieser VO liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

Gemäß § 1 Abs. 3 dieser VO sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gemäß § 4 dieser VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Unter Hilfsmittel sind in diesem Zusammenhang auch Ein- und Umbauten in Gebäuden sowie sanitäre Einrichtungsgegenstände, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Gebäude fest verbunden wurden oder nicht, zu verstehen (vgl. B /85/02).

Laut der Sachverhaltsfeststellung ergibt sich, dass die Bw. zu dem Personenkreis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25% gehört, wie er in den §§ 1 Abs. 1 erster Teilstrich und 2 der oben angeführten VO definiert ist.

Der unabhängige Finanzsenat nimmt im vorliegenden Fall an, dass die Bw. im Badezimmer ihres Einfamilienhauses bestimmte Umbauarbeiten infolge ihrer schwerwiegenden Behinderung nach dem Erleiden des Schlaganfalles benötigte. Diese Kosten fielen dem Grunde nach aus einer tatsächlichen Zwangslage heraus an, weshalb davon ausgegangen wird, dass hinsichtlich dieser Umbauarbeiten das Merkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt ist, weil bezüglich der durch diese Umbauarbeiten verursachten Kosten keine Entscheidungsfreiheit der Bw. gegeben war (vgl. -K/02 sowie Thomas Kühbacher: Behindertengerechte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung, in SWK, Heft 15 aus 2011, S. 645).

Unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Band III C, Tz 2 zu § 34 Abs. 1). Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung eintritt (vgl. ; ).

Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann nur dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge spezifisch nur für bestimmte individuelle Personen oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. ). Muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Wohnung bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden (vgl. ).

Im Fall der Bw. konnte die Fertigdusche mit einem 30 cm hohen Einstieg und das WC nach dem erlittenen Schlaganfall von der Bw. nicht mehr benutzt werden. Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass der Umbau einer Duschkabine und der WC-Anlage für eine nicht mehr gehfähige Rollstuhlfahrerin behinderungsbedingt vorzunehmen war. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der Diagnose des Facharztes [siehe Abschnitt I)] und seinen Feststellungen, dass die Bw. die tägliche Körperpflege nicht mehr selbstständig durchführen und auch das WC nicht mehr selbstständig benutzten kann.

Der unabhängige Finanzsenat schließt sich aber den Ausführungen des Finanzamtes insoweit an, dass die Anschaffung des Brausethermostates mit Brausegarnitur (€ 275,10 netto) von einem allfälligen Käufer des Gebäudes als eine ebenfalls für ihn badezimmernotwendige Anschaffung beurteilt und damit mit dem allgemeinen Verkehrswert erworben werden würde. Hinsichtlich der Anschaffung des WC (laut Rechnung € 414,00 netto für 50 cm Höhe) vertritt der unabhängige Finanzsenat die Rechtsmeinung, dass ungeachtet eines etwas höheren Preises für eine Schlaganfallspatientin, die sich laut fachärztlichem Gutachten nicht mehr selbstständig auf das WC setzen könne, die behindertengerechte Variante des WC zwangsläufig anzuschaffen war.

Bei den Fliesenlegerarbeiten, die laut den Farbfotos nur insoweit durchgeführt wurden, als sie durch die Ersetzung der nicht behindertengerechten Duschkabine verursacht wurden, erblickt der unabhängige Finanzsenat mittelbare Maßnahmen für den Einbau behindertengerechter Einrichtungen. Insoferne stellen auch diese Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen gemäß den eingangs zitierten Gesetzesstellen dar (siehe Bernhard Renner: Behinderungsbedingte Umbauten als außergewöhnliche Belastungen; in SWK, Heft 6 aus 2010, S. 275 f.).

Die außergewöhnlichen Belastungen, die der unabhängige Finanzsenat anerkennt, setzen sich demnach wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Rechnungs- oder Zuschussposition
Betrag in €
Rechnungssumme der Fa. H.I. brutto
5.964,13
abzüglich Brausethermostat (€ 275,10 netto) (Position 5)
- 330,12
Zwischensumme 1
5.634,01
zuzüglich Rechnungssumme Fliesenleger brutto ( H..)
3.619,44
Zwischensumme 2
9.253,45
abzüglich Zuschuss des Bundessozialamtes [laut Abschnitt E)]
- 1.800,00
abzüglich Zuschuss der Bezirkshauptmannschaft Tulln [laut Abschnitt E)]
- 2.250,00
Summe außergewöhnliche Belastungen laut UFS
5.203,45

Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 1 bis 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Schlagworte
Badezimmerumbau
behindertengerechte Adaptierung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at