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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 254

Seite 3 der Körperschaftsteuererklärung

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7

Korrekturen des Bilanzgewinns (Kennzahlen 9236 bis 658)

Verschiedene Positionen der Mehr-Weniger-Rechnung sind aus Kontrollgründen einzeln auszufüllen.

8

Zuführung zu Rücklagen (Reserven) (Kennzahl 9236)

Die Dotierung von Rücklagen vermindert im Allgemeinen den Bilanzgewinn, nicht jedoch den steuerpflichtigen Gewinn. Bestimmte Zuführungen zu Rücklagen sind allerdings steuerfrei und deshalb hier nicht dem Bilanzgewinn hinzuzurechnen.

9

Unzulässige oder zu hohe AfA usw. (Kennzahlen 9240 bis 9286)

Für Gewinnminderungen, die – wenn auch unternehmensrechtlich erlaubt oder zwingend vorgeschrieben – steuerlich nicht zulässig sind, ist hier ein Korrekturposten einzusetzen. Unter anderem sind hier eine steuerlich zu hohe Dotierung der Abfertigungsrückstellung und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, die aufgrund unternehmensrechtlicher Verpflichtung vorgenommen wurden, steuerlich aber nicht anerkannt werden, ferner die S. 255Differenz zwischen unternehmensrechtlicher Abschreibung und steuerlicher AfA von Pkws etc., zu erfassen.

10

Verdeckte Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG; Kennzahl 9288)

Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn die Körperschaft einem Gesellschafter oder einem Angehörigen des Gesellschafters Vermöge...

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