Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSS vom 08.08.2007, RV/0285-S/06

Liebhaberei bei einem Reitstall


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0490-S/07


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0285-S/06-RS1
Für die Subsumtion unter § 1 Abs. 2 LVO ist u.a. entscheidend, dass sich die im Rahmen der zu prüfenden Betätigung verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem Umfang (ihrer Anzahl) her für die private Nutzung eignen. Bei dem (hauptberuflichen) Betrieb eines Reitstalls mit 40 Pferden kann nicht mehr von einem Hobby oder einer Freizeitbetätigung gesprochen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Norbert Doppelbauer Ges.m.b.H., Wirtschaftstreuhänder, 4730 Waizenkirchen, Fadingerstr. 15, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Umsatzsteuer 2004 sowie 01-03/2005 und Einkommensteuer 2004 nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (kurz: Bw) hat mit Entstehungsdatum die Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Reitstalles erhalten.

In der "Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme" vom wird unter ,Sonstige Informationen' folgendes festgehalten:

" Die Stpfl mietet seit die Stallungen incl. Lagerräume und Koppeln der Liegenschaft O 10 (lt. Beilage). Es wurden 40 Pferde (Reitpferde, Fohlen, Zuchthengste) um 70.000 € angeschafft. Finanzierung über mdl. Darlehen von Mutter (WR, geb. ). Zukünftig wird Reitbetrieb incl. Schulung angestrebt. Ausgaben weiters ca. 10.-15.000. Stundensatz steht noch nicht fest. Betriebsgewinn ca. 9/04. Kein weiteres Einkommen. Aufbewahrungsfristen, Privatanteile, etc. sowie Information Regelbesteuerungsantrag, Finanzonline "

Im April 2005 reichte die Bw die Steuererklärungen für 2004 beim Finanzamt ein. In der Einkommensteuererklärung wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -€ 56.054,46 und in der Umsatzsteuererklärung wurden die steuerbaren Umsätze mit € 223,33 sowie die abziehbarer Vorsteuer mit € 5.378,44 angegeben.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Rechnungen, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, und um Stellungnahme betreffend Vorliegen einer Einkunftsquelle.

Zur Anfrage des Finanzamtes nahm die Bw wie folgt Stellung (Schreiben vom ):

" Seit Mai v.J. wollte ich auf dem gemieteten Anwesen von Fam. G in P einen Reitbetrieb (Kinder- und Erwachsenenreiten, Therapiereiten, Kutschenfahrten, Zucht) aufbauen. Mir wurden von Seiten der Vermieter viele Lockangebote gemacht, die einerseits nicht eingehalten wurden (keine Unterkunftsmöglichkeit für Personal, eingeengte Pferdekoppeln, eingeschränkter Futtervorratsplatz, Mistentsorgung wurde versprochen- nicht eingehalten, etc.) bzw. falsche Angaben gemacht, die zunächst nicht überprüfbar waren. Ich hatte damals einen Partner für eine Zusammenarbeit gewonnen, der vorgab, die Reitlehrerlizenz zu besitzen. Trotz mehreren Nachfragen meinerseits konnte er jedoch keine vorweisen, was aber für die Versicherung von Bedeutung war- wobei ich zu dieser Zeit das Gewerbe schon angemeldet habe. Die Suche nach einer neuen Reitlehrerin erwies sich unter den oben erwähnten Bedingungen sehr schwierig. Ich habe diesbezüglich unzählige Inserate (u.a. beim AMS) geschaltet, bis sich schließlich im September eine 19-jährige Wienerin meldete, die ab 1. Oktober die Arbeit aufnahm. Der Reitbetrieb lief auch sehr gut an, sodass ich die Hoffnung hegte, dass nach den vielen Hürden der Betrieb nun in Schwung kam. Aber wie gewonnen so zeronnen. Bereits nach knapp einem Monat überkam die Reitlehrerin Heimweh und sie wollte wieder zurück nach Wien. Wiederum war es sehr schwer, eine Reitlehrerin zu finden. Letztendlich kam der Wintereinbruch, wo dann aufgrund des meterhohen Schnees an Reiten gar nicht mehr zu denken war. Als ich bereits Ende Dezember bei G kündigte (jedoch eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten hatte) wurde mein Vermieter immer aggressiver und ging soweit, dass er meist im alkoholisiertem Zustand meinen Betrieb sabotierte, z.B. Strom im Stall grundlos abschaltete, die Wasserleitung zu den Pferdetränken zudrehte, den Traktor beschädigte etc. worauf ich Anzeige beim Gendarmerieposten H erstattete. Zusammenfassend kann ich sagen, dass aufgrund des Verhaltens meiner Vermieter, der katastrophalen Wetterverhältnisse letzten Jahres (Dauerregen und Stürme im Sommer u. Herbst und das Schneechaos im Winter) an diesem Ort kein florierender Betrieb zu führen ist. Ich zog die Pferde im März d.J. von O ab und habe sie seitdem vorübergehend bei einem Bekannten untergebracht.

Da ich jedoch überzeugt bin, bei geeignetem Standort und ohne störenden Einflüssen eines Vermieters einen Reitbetrieb gewinnbringend führen zu können, bin ich seit Anfang November v.J. permanent auf der Suche, ein passendes Anwesen (mit finanzieller Unterstützung meiner Eltern) zu erwerben. Zudem habe ich schon die fixe Zusage einer sehr kompetenten Reitlehrerin für eine Zusammenarbeit. "

Das Finanzamt führte eine abgabenbehördliche Prüfung durch. Der Prüfer stellte fest, dass sich für das Jahr 2004 ein adaptierter Verlust von € 50.287,50 ergibt. Aus den Aufzeichnungen für 2005 errechne sich für den Zeitraum 1-3/2005 ein Verlust von € 13.135,47. Dieser erhöhe sich um die Afa sowie um die nicht geltend gemachten Aufwendungen ab bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass eine Betätigung vorliegen würde, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen sei. Bei Beurteilung, ob Liebhaberei anzunehmen ist, seien bei Vorliegen eines abgeschlossenen Zeitraumes, grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Nach Art der Bewirtschaftung sei kein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erwarten gewesen. Letztlich sei auch die mangelnde Aussicht auf Gewinne der Grund für die Betriebsaufgabe gewesen. Es würde keine Einkunftsquelle vorliegen, die Verluste seien einkommensteuerlich nicht anzuerkennen, die Umsätze würden nicht der Umsatzsteuer unterliegen, es könnten aber auch keine Vorsteuern abgezogen werden. Ein Teil der Vorsteuern könne zudem nicht abgezogen werden (Vorsteuerkürzung 1-3/2005: € 518,68 sowie 2004: € 1.844,46), da die Voraussetzungen gemäß § 11 UStG nicht erfüllt seien. Weiters sei bei geltend gemachten Telefonkosten ein geschätzter Privatanteil von 50 % auszuscheiden.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ die entsprechenden Abgabenbescheide.

Innerhalb offener Frist wurde Bw Berufung erhoben und eingewendet, dass bei ca. 40 Pferden nicht mehr von einem Hobby gesprochen werden könne. Die Bw habe die 40 Pferde von ihrer Mutter zur Leihe bekommen, um einen Reitbetrieb aufzubauen. Bekannte der Bw hätten die Absicht gehabt, in der Obersteiermark ein Projekt mit Ferienwohnungen und einem Gestüt aufzubauen. Ein Bauer in der Nähe von Graz musste zu diesem Zeitpunkt seine 40 Pferde Not verkaufen und so habe die Mutter den Bekannten der Bw einen Kredit zum Ankauf der Pferde gewährt. Da es aber aus diversen Umständen zu keiner Kreditrückzahlung gekommen sei, seien die Pferde in Besitz von Frau W sen. übergegangen. Die Organisation der Pferde habe Fr. W ihrer Tochter überlassen, die die Pferde in diversen Einstellbetrieben unterbrachte. An einen Verkauf im Winter sei nicht zu denken gewesen, wobei die Bw schließlich einen Herrn kennenlernte, dessen langersehnter Wunsch es schien, ein Therapiezentrum aufzubauen und so habe man versucht einen geeigneten Ort zur Pacht zu finden und sei dabei in P gelandet. Dieser Kompagnon habe mit falschen Karten gespielt. Da die Bw aber in der vorangegangenen Zeit sehr viel bezüglich Umgang und Organisation mit Pferden gelernt hatte, von den lukrativen Einsatzmöglichkeiten der Pferde überzeugt gewesen sei und das Gewerbe schon angemeldet hatte, habe sie beschlossen, den Betrieb alleine zu führen. Die eingetretenen Katastrophen (Personalschwierigkeiten, widrige Wetterverhältnisse, Verhalten des Verpächters) seien nicht vorhersehbar gewesen. Von Liebhaberei könne daher nicht die Rede sein.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen sei, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besondern in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Werde eine Betätigung, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen sei, vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet, so sei der Grund für die vorzeitige Beendigung maßgeblich, ob Liebhaberei vorliegt. Erfolgte die Beendigung vor Erzielung eines Gesamterfolges auf Grund gewöhnlicher Risiken oder auf Grund privater Motive, so liege Liebhaberei vor.

Folgende Gründe seien als gewöhnliches Risiko und nicht als Unwägbarkeiten einzustufen:

Kein geeignetes Objekt, personellen Schwierigkeiten, die schlechten Wege, die fehlende Erlaubnis diverser Bauern für das Durchreiten auf deren Wegen, die fehlende Reitlehrerlizenz, eingeengte Pferdekoppeln oder der eingeschränkte Futtervorratsplatz sowie keine Unterkunftsmöglichkeit für das Personal.

Die angeblichen Schikanen des Verpächters hätten laut Vorhaltsbeantwortung erst nach der Kündigung des Vertrages eingesetzt. Da seit kein Reitlehrer im Betrieb beschäftigt gewesen sei, seien ohnehin keine Einnahmen erzielt worden, obwohl vor Weihnachten 2004 kein Schnee gefallen sei. Nach Art der Bewirtschaftung sei kein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erwarten gewesen. Die Bw habe selbst keine Reitlehrerlizenz, dennoch sei der Betrieb mit eröffnet worden. Sie sei daher von einer Reitlehrerin abhängig gewesen. Erst mit Oktober 2004 sei eine Reitlehrerin eingestellt worden, welche mit Monatsende aber wieder kündigte. Die Einnahmen aus Reitstunden haben in diesem Monat € 223,33 betragen. Als Haupteinnahmequelle wurden die Zuchthengste bezeichnet, Einnahmen von Decktaxen wurden aber keine erzielt, für ein Therapiezentrum würden sämtliche Voraussetzungen fehlen, letztlich sei auch die mangelnde Aussicht auf Gewinne der Grund für die Betriebsaufgabe gewesen.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Weiters wurde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt vor.

Am wurde die Mutter der Bw als Zeugin einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass sie Eigentümerin der 40 Pferde sei. Sie habe diese der Tochter in einem mündlichen Leihvertrag zur Verfügung gestellt. Sollte der Betrieb der Tochter zu Einkünften führen, so war vereinbart, dass sie den Kaufpreis in Höhe von € 70.000 rückerstatten soll. Die Versorgung der Pferde, der Pachtzins usw. sei von der Tochter aus eigenen Ersparnissen finanziert worden.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Das Finanzamt brachte vor, dass die gegenständlichen Pferde als privates Wirtschaftsgut der Mutter anzusehen seien. Eine Ausübung der gewerblichen Tätigkeit habe nicht stattgefunden, bis auf zu vernachlässigende Einnahmen von ca. € 200,00 wurden keine Umsätze erzielt. Vermarktungs- oder Werbemaßnahmen seien nicht durchgeführt worden, gewerbliche Aktivitäten seien daher nach außen hin nicht in Erscheinung getreten. Sollte dennoch ein Gewerbebetrieb angenommen werden, so würde eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO vorliegen, die in der persönlichen Neigung der Bw begründet sei. Die Tätigkeit der Bw habe ihre Grundlage in einem Leihvertrag, der einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Die Bw legte die geplanten Einsatzmöglichkeiten der 40 Pferde dar. Die noch nicht ausgebildeten Pferde wären innerhalb eines Jahres einsetzbar gewesen. Der Aufbau des geplanten Reitbetriebes habe sie zeitlich voll in Anspruch genommen, daneben sei keine andere Tätigkeit möglich gewesen. Die Finanzierung der Anlaufphase sei durch Ersparnisse, die aus steuerfreien Sparbuchschenkungen des Vaters resultieren, erfolgt. Sie habe in einer Fachzeitschrift Reitbeteiligungen angeboten, das Gewerbe bei der Wirtschaftskammer angemeldet und versucht, Personal anzustellen. Weiters sei ein Reit- und Voltigierplatz errichtet worden. Es liege daher eine erwerbswirtschaftliche Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO vor. Die vom Betriebsprüfer vorgenommenen Vorsteuerkürzungen seien zu Unrecht erfolgt. Die Telefonkosten für das Mobiltelefon seien zu 100% betrieblich veranlasst.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw betrieb vom Mai 2004 bis März 2005 in gepachteten Gebäuden einen Reitstall, wobei sie 2004 einen (adaptierten) Verlust im Gesamtbetrag von rund € 50.287,50 erwirtschaftete.

Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinn anzusehen ist, woraus sich dementsprechende steuerliche Konsequenzen ergeben.

Der Einkommensteuer unterliegen nur die in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten.

Liebhabereibetätigungen stellen keine Einkunftsquellen iSd § 2 Abs. 3 EStG dar.

Das Umsatzsteuerrecht umschreibt in § 2 Abs. 5 Z 2 UstG 1988 hingegen "eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt" und daher keine "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit " ist, ausdrücklich als "Liebhaberei".

1. Gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit:

Gemäß § 23 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 1. Satz UStG).

Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst dann, wenn Umsätze bewirkt werden, sondern bereits mit den Vorbereitungshandlungen zu Erzielung künftiger Umsätze. Die Unternehmereigenschaft kann auch durch Tätigkeiten begründet werden, die letztlich zu keiner Einnahmenerzielung führen oder durch Tätigkeiten, die erst die Entscheidung ermöglichen sollen, ob eine Tätigkeit zur Einnahmenerzielung aufgenommen werden soll (vgl. Kolacny/Caganek, UStG³ (2005) § 1 Anmerk 11)

Es ist zur Begründung der Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 UStG nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden. Vielmehr genügt ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Auch auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es dabei nicht an. Die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft (vgl. . mwN).

Die Bw hat nachweislich Dienstnehmer (Pferdepflegerin, Hilfsarbeiter und kurzfristig eine Reitlehrerin) beschäftigt und versucht, über das AMS weiteres Personal einzustellen. Der Reit- und Voltigierplatz wurde von ihr errichtet. Die Bw hat das Unternehmerwagnis getragen, sie musste die Kosten von ihrem Privatvermögen finanzieren. Auch wenn sie in der kurzen Zeit nur geringfügige Umsätze tätigen konnte, so hat sie getrachtet mit geeignetem Personal die Einnahmenerzielung voranzutreiben.

Aufgrund dieser Umstände vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass bereits eine gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit gegeben war. Die Begründung der Gewerbeberechtigung ist ein weiteres Indiz dafür. Für die Bw spricht aber auch, dass sie die mangelnde Profitabilität erkannt und nach 8 Monaten den Pachtvertrag gekündigt hat.

Dem Vorbringen, die Anschaffung bzw. das Vertragsverhältnis betreffend der 40 Pferde würde keinem Fremdvergleich standhalten, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, ist aber für die gegenständliche Rechtsfrage nicht von Bedeutung, da es die Stufe vor der gewerblichen und unternehmerischen Tätigkeit betrifft. Auch geschenkte Wirtschaftsgüter können in der Folge in einen Betrieb eingebracht werden. Das durchgeführte Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der Pferde von der Bw zu tragen waren.

2. Betätigungen mit prinzipiellem Liebhabereicharakter (§ 1 Abs. 2 LVO):

Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung ist Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen, 1) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder 2) aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder 3) aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mitwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Die Finanzbehörde I. Instanz beurteilte die Tätigkeit der Bw aus dem Betrieb eines Reitstalls als solche gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 der Liebhabereiverordnung.

Die Frage, ob sich ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs 2 der Verordnung in besonderem Maß für die private Nutzung eignet bzw. einer privaten Neigung entspricht, ist daher abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu beurteilen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes ab (vgl. ; sowie Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/0018-G/04).

Für die Subsumtion unter § 1 Abs. 2 LVO ist u.a. entscheidend, dass sich die im Rahmen der zu prüfenden Betätigung verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem Umfang (ihrer Anzahl) her für die private Nutzung eignen (vgl. , unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 2 Tz 33.1).

Unstrittig ist, dass die Bw ihre Tätigkeit mit 40 Pferden, aus welchem Rechtstitel auch immer, ausübte. Schon im Hinblick auf die hohe Anzahl der zu betreuenden Tiere kann nicht mehr von einem "Hobby" oder einer Freizeitbetätigung gesprochen werden. Der Bw war es nicht möglich, daneben noch eine weitere Tätigkeit auszuüben.

Eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO liegt daher im konkreten Fall nicht vor, insoferne kommt dem Berufungsbegehren Berechtigung zu.

Eine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne ist daher nicht gegeben (vgl. § 6 LVO).

3. Betätigungen mit prinzipiellem Einkünftsquellencharakter (§ 1 Abs. 1 LVO):

§ 1 Abs. 1 LVO lautet wie folgt:

"(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und

- nicht unter Abs. 2 fällt.

Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. "

Aufgrund der obigen Feststellungen ist als erwiesen anzunehmen, dass eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 leg.cit. vorliegt.

Die von der Bw geltend gemachten Aufwendungen sind "jedenfalls" als sog. "Anlaufverluste" iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen.

4. Sonstige Feststellungen der Außenprüfung:

In § 11 UStG ist geregelt, welche Angaben Rechnungen enthalten müssen. § 12 UStG bestimmt unter welchen Vorraussetzungen ein Vorsteuerabzug zulässig ist.

Wurde für eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung ein Beleg ausgestellt, der grundsätzlich als Rechnung zu qualifizieren ist, aber Mängel (zB keine oder unvollständige Angabe des Abnehmers) aufweist, so berechtigt diese Abrechnung nur nach entsprechender Rechnungsberichtigung durch den Leistenden zum Vorsteuerabzug. Eine eigenmächtige Änderung der Angaben in der Rechnung durch den Empfänger ist nicht zulässig. Der Vorsteuerabzug darf erst in dem Veranlagungs- (Voranmeldungs-)Zeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung erfolgt (keine Rückwirkung).

Die Bw ist den im Prüfbericht detailliert aufgelisteten Feststellungen des Prüfers, die Vorsteuer sei für 2004 um € 1.844,46 und für 1-3/2005 um € 518,68 zu kürzen, da nicht alle Rechnungsmerkmale vorliegen würden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, inhaltlich nicht entgegengetreten, weshalb in diesem Punkt das Berufungsbegehren abzuweisen war.

Der Prüfer hat weiters festgestellt, dass bei den Telefonkosten ein Privatanteil auszuscheiden ist. Er hat diesen im Schätzungswege mit 50% ermittelt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch privat veranlasste Gespräche getätigt werden. Die Kürzung der Telefonkosten erfolgte daher im angenommenen Ausmaß zu Recht.

Insgesamt war der Berufung teilweise stattzugeben. Bezüglich der Abgabenberechnung darf auf die beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen werden.

Beilagen : 3 Berechnungsblätter

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Liebhaberei
Hobby
Reitstall
Verweise

-G/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at