OGH vom 27.03.2014, 1Ob44/14y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** A*****, vertreten durch Dr. Robert Zauchinger, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Dr. M***** A*****, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 2 R 40/13i 223, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom , GZ 1 C 307/02b 219, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.680,84 EUR (darin 280,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 1998 im Jahr 2002 rechtskräftig geschieden; im Jahr 2005 wurde das Alleinverschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Der Beklagte führte während der Ehe den land und forstwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Liegenschaften, die aus dem Besitz seiner Familie stammen. Später verpachtete er Teile der Landwirtschaft und bezog Einnahmen aus der Vermietung der Wohngebäude. Neben den Erträgnissen aus einem Hausanteil (1/3) in der Wiener Innenstadt bezieht er seit 2000 auch Pensionseinkünfte und seit 2011 Mieteinkünfte aus einer Wohnung in Paris. Im Jahr 2008 also nach Beendigung des Aufteilungsverfahrens und während des anhängigen Unterhaltsprozesses übergab er seine Liegenschaften an den gemeinsamen Sohn, wobei dem Beklagten ein Ausgedings und Wohnrecht im Schloss eingeräumt wurde; die Übergabe erfasste auch den Wiener Hausanteil. Die Klägerin bewohnt aufgrund der Ergebnisse des Aufteilungsverfahrens (unentgeltlich) eine Wohnung im Wiener Haus. Sie bezieht (zuletzt) Pensionseinkünfte von monatlich 144 EUR.
Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin an rückständigem Unterhalt für die Zeit vom bis die für einzelne Perioden näher genannten Beträge sowie an laufendem Unterhalt ab monatlich 2.444,80 EUR zu zahlen und wies die Differenz zu den monatlich begehrten 4.000 EUR ab. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die (tatsächlichen) Einkünfte der Streitteile sowie die vom Beklagten bei Unterlassung der Übergabe der Liegenschaften an den Sohn erzielbaren Erträgnisse durch Verpachtung des land und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie Vermietung von Wohnobjekten auf der Liegenschaft vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Beklagte habe nach dem Grundsatz der Anspannung durch die Aufgabe des Großteils seines Vermögens seine Unterhaltsverbindlichkeiten nicht verringern können. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er sich auch im Interesse der unterhaltsberechtigten Klägerin darum bemüht, sein Vermögen in diesem Sinne als Einkommensquelle zu erhalten, auch wenn ihm die persönliche Betriebsführung (aufgrund seines Alters und seiner angegriffenen Gesundheit) nicht mehr zumutbar gewesen sei. Auch wenn sich die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nach den besonderen Umständen des Einzelfalls richte, liege eine erhebliche Rechtsfrage darin, wie die Übertragung von Vermögen im Familienverband gegen Einräumung eines Ausgedings und Wohnrechts zu Lasten der unterhaltsberechtigten Ehefrau zu beurteilen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin nicht aufgezeigt wird, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge.
1. Für die Zeit von 1999 bis 2008 verweist der Revisionswerber mit Ausnahme von inhaltlich unergiebigen Erörterungen zu Einzelfragen lediglich auf seine Berufungsausführungen. Ein solcher Hinweis kann allerdings eigenständige Erörterungen in der Revision nicht ersetzen und hat somit unbeachtet zu bleiben (RIS Justiz RS0043616; RS0007029).
2. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei es vor allem darauf ankommt, wie ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner unter den gegebenen Umständen die ihm zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (RIS Justiz RS0113751). Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls angewendet und ist in unbedenklicher Argumentation zum Ergebnis gekommen, der Beklagte wäre aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten gewesen, von einer Vermögensübergabe an den Sohn Abstand zu nehmen und Erträgnisse aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, um auch den angemessenen Unterhalt der Klägerin sicherzustellen.
3. Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung, es habe eine zwischen den Streitteilen „gelebte Vereinbarung“ gegeben, wonach sämtliche Liegenschaften im Familienverband verbleiben sollten, und es sei der Klägerin auch ohne ausdrückliche Vereinbarung klar gewesen, dass das Gut in seiner Gesamtheit an den Sohn übergeben werde, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO).
Entsprechendes gilt für die Behauptung, es habe der „Familientradition“ entsprochen, den „Familienbesitz“ bzw die Liegenschaften samt dem land und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Erhaltes des Familienbesitzes an den Sohn zu übergeben. Auch dazu fehlt jegliches Vorbringen im Verfahren erster Instanz. Der Beklagte hat lediglich eingewendet, er habe die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile aus gesundheitlichen Gründen übergeben, weil er den Betrieb nicht mehr selbst habe führen können. Mangels entsprechender Behauptungen ist auf das Vorliegen einer im Übrigen auch nicht näher konkretisierten „Familientradition“ nicht einzugehen. Darüber hinaus ist auch den Revisionsausführungen in keiner Weise zu entnehmen, warum auch die Übergabe des Hausanteils in Wien für die Betriebsfortführung notwendig gewesen sein sollte und warum der angestrebte Erhalt des Familienvermögens nicht auch durch spätere Verfügungen allenfalls auch erst im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge erfolgen hätte können.
4. Auf der Basis der Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen und des in erster Instanz erstatteten Prozessvorbringens bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger wäre im Sinne des Anspannungsgrundsatzes so zu behandeln, als hätte er das Liegenschaftseigentum behalten und sich darum bemüht, daraus Erträgnisse zu erzielen.
Einer weiteren Begründung bedarf es gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht.
5. Die Klägerin, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat im Zwischenstreit über die Revisionszulässigkeit obsiegt, weshalb ihr gemäß §§ 50, 48, 41 ZPO der Ersatz der Kosten ihres zweckentsprechenden Schriftsatzes gebührt (vgl auch RIS Justiz RS0123222). Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht daher der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich § 52 Abs 3 ZPO nur auf die mit der Entscheidung in der Sache selbst verknüpften Kostenentscheidungen (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 80) bezieht, ergibt sich schon aus § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO, zu dem die Gesetzesmaterialien (ErläutRV aaO 81) ausdrücklich ausführen, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidungen sollen wie bisher sogleich gefällt werden. Diese werden auch vom klaren Regelungsziel der Novelle, die eine Entlastung der Gerichte von Zeit und Mühe für Kostenaussprüche, die bei Abänderung der Hauptentscheidung oft frustriert sind, erreichen will, nicht erfasst.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00044.14Y.0327.000