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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 198

Seite 8 der Einkommensteuererklärung

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Eigenes Kfz wegen Behinderung

Zusätzlich zu den Pauschbeträgen ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 € monatlich zu berücksichtigen.

Wenn Sie nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten höher sind als der Pauschalbetrag, können Sie diese höheren Kosten geltend machen.

Die dauernde starke Gehbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder durch eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder durch die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung etc. im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz 1990) oder durch einen „alten“ Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 nachzuweisen (siehe Rz. 847 LStR 2002).

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Taxikosten für Behinderte (Kennzahlen 435, 436)

Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kfz verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 € zusätzli...

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