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Pauschalierung
Zur Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft siehe Anmerkung 11, Seite 166 f.
Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Betriebsausgaben (sog. Basispauschalierung; § 17 EStG).
Wenn Ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 € betragen hat, können Sie folgende Betriebsausgaben verrechnen:
12 % des Umsatzes bzw. 6 % des Umsatzes für bestimmte Berufsgruppen (die pauschalen Betriebsausgaben von 6 % werden mit 13.200 € und die von 12 % mit 26.400 € begrenzt);
Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds samt Zuschlag, Kommunalsteuer, in Wien die U-Bahn-Steuer);
Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe, Zutaten;
Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden;
eigene Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers.
S. 129Einzelheiten enthalten die Rz. 4101 bis 4138 EStR 2000. Die Basispauschalierung ist bereits im Jahr einer Betriebseröffnung zulässig ( ; Rz. 4262 EStR 2000; siehe dazu den Beitrag von Bernhard Renner in