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Verfahren: Wiederaufnahme
Der Wiederaufnahmeantrag ist vor Eintritt der Verjährung zulässig sowie in den in § 304 lit. a und b BAO genannten Fällen, also insbesondere dann, wenn der Antrag innerhalb des Zeitraums eingebracht wird, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter Annahme einer Verjährungsfrist von sieben Jahren zulässig. – (§ 304 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0200)