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Änderung der Liebhabereirichtlinien i. Z. m. Land- und Forstwirtschaft
Mit Erlass vom , BMF-010219/0429-VI/4/2013, hat das BMF Rz. 170 der Liebhabereirichtlinien geändert: Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1 Abs. 1 LVO einzureihen, und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei nicht vor (vgl. ). Wird hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung beruht (§ 1 Abs. 2 LVO; z. B. Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten) und sich bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor (z. B. , zur Verpachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft). In besonderen Ausnahmefällen kann aber auch eine Betätigung, die einkommensteuerlich Liebhaberei i. S. d. § 1 Abs. 2 LVO darstellt, eine - zum Vorsteuerabzug berechtigende - umsatzsteuerpflichtige Betätigung darstellen (vgl. , mit Verweis auf , zu einer in Verbindung mit der Bewirtschaftung einer kleinen Weidefläche betriebenen Tierzucht).