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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.07.2008, RV/1257-W/08

Bw. bringt trotz entschiedener Berufung weitere Rechtsmittel ein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG Draschtak & Partner, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs - GmbH, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom erhob der Berufungswerber (Bw.) gegen den Haftungsbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung zurück, dass der Bw. mit Haftungsbescheid vom für die aushaftenden Abgabenschulden der F-GmbH im Ausmaß von € 5.411,29 zur Haftung herangezogen worden sei. Nach einer Reihe von Fristverlängerungsanträgen sei mit Datum Berufung gegen den genannten Haftungsbescheid erhoben worden.

Dieses Rechtsmittel sei mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen worden.

Ein gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenes Rechtsmittel sei mit Berufungsvorentscheidung vom abweislich erledigt worden.

Hinsichtlich eines allfälligen Vorlageantrages seien am 24. Oktober, 2. November und Fristverlängerungsanträge gestellt worden. Der letztgenannte Antrag sei mit Bescheid vom ohne Nachfristsetzung nachweislich erledigt und dem steuerlichen Vertreter am zugestellt worden. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages habe somit mit Ablauf des geendet. Als Konsequenz dieser Rechtsansicht sei ein erst am verfasster Vorlageantrag vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, als verspätet zurückgewiesen worden (Bescheid vom , GZ.RV/1200-W/07).

Gegen diesen Bescheid sei ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, die Amtspartei hätte auf ein außerordentliches Rechtsmittel verzichtet. Laut Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes (die sechswöchige Beschwerdefrist sei bereits abgelaufen) sei auch seitens des Bescheidadressaten keine Beschwerde erhoben worden.

Demnach sei die Sache "Haftungsinanspruchnahme" rechtskräftig erledigt.

Mit Datum sei neuerlich "das Rechtsmittel der Berufung" gegen den Haftungsbescheid vom erhoben worden.

Dieser Antrag sei jedoch unzulässig, da darüber bereits abgesprochen worden sei, nämlich mit dem Zurückweisungsbescheid vom . Dies möge zwar nur eine Formalentscheidung sein, doch sie gehöre dem Rechtsbestand an und sei mit ungenutztem Ablauf der Frist des § 276 Abs. 2 BAO in Rechtskraft erwachsen.

Bei diesen Erledigungen handle es sich somit um wirksame Bescheide, so dass einer neuerlichen Behandlung dieser Angelegenheit grundsätzlich die Existenz dieser Bescheide gegenüberstehe. Es sei auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen sei (vgl. zum Grundsatz "ne bis in idem" die Erkenntnisse des , vom , Slg. Nr. 4739/A, vom , 90/15/0174, und vom , 99/16/0395, mit dem Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar I, 960).

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass, wie bereits ausführlich in den Berufungen vom , , und dargelegt worden sei, der Bw. für die nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge der Jahre 1996 und 1997 als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft F. zu Unrecht zur Haftung in Anspruch genommen worden sei.

Wie sich auf Grund der Zustellung der zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1996 und 1997 am herausgestellt habe, sei der geltend gemachte Haftungsanspruch noch dazu im Schätzungswege ermittelt worden. Die genauen Grundlagen dieser Schätzungen lägen der steuerlichen Vertretung bis dato noch nicht vor, seien aber mehrmals von dieser eingefordert worden.

Solange die steuerliche Vertretung die Berechnungsgrundlagen, die ja diesen Schätzungen zu Grunde liegen müssten, nicht prüfen könnten, sei eine Entscheidung über die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 nicht möglich. Ebenso könne die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Haftungsbescheid vom nicht schon mit der Zusendung der zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 ablaufen, wenn die steuerliche Vertretung im Fristverlängerungsantrag vom auch um Zusendung der Abgabenbemessungsgrundlagen ersucht habe.

Seitens des Finanzamtes seien die Ausführungen, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. nicht vorliegen könne, bislang nicht gewürdigt worden. Es werde deshalb die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt beantragt, ohne sich auf mühevolle und langwierige Auseinandersetzungen in Formalfragen einstellen zu müssen. Schließlich gehe es um Haftungsvorwürfe und somit um Themen der Rechtssicherheit sowie von Treu und Glauben. Gemäß § 21 Abs. 1 BAO habe die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu erfolgen.

Die Berufung richte sich auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom . Darin sei die Meinung vertreten worden, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am geendet hätte. Diese Ansicht könnte die steuerliche Vertretung schon deshalb nicht teilen, da am ein entsprechender Fristverlängerungsantrag bis zum gestellt worden sei. Dieser Antrag sei offensichtlich bei der Beurteilung durch das Finanzamt übersehen worden.

Der Antrag auf Fristverlängerung vom sei deswegen erforderlich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht vorgelegen sei. In all den Fristverlängerungsansuchen (vom , , ) wäre die Einbringung eines Vorlageantrages von der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages abhängig gemacht worden, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, denn eine positive Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages hätte einen Vorlageantrag überflüssig gemacht. Die Entscheidung darüber sei erst am bei der steuerlichen Vertretung eingelangt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte zur Begründung aus, dass der Bw. mit Haftungsbescheid vom für die aushaftenden Abgabenschulden der Firma F. im Ausmaß von € 5.411,29 zur Haftung herangezogen worden sei. Nach einer Reihe von Fristverlängerungsanträgen sei mit Datum Berufung gegen den genannten Haftungsbescheid erhoben worden.

Dieses Rechtsmittel sei mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen worden.

Ein gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenes Rechtsmittel sei mit Berufungsvorentscheidung vom abweislich erledigt worden.

Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, Senat 10, habe dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom , GZ.RV/1200-W/07, als verspätet eingebracht zurückgewiesen (zugestellt am an den steuerlichen Vertreter).

Gegen diesen Bescheid sei ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig gewesen. Die Amtspartei habe auf ein außerordentliches Rechtsmittel verzichtet. Laut Geschäftsstelle des VwGH (die sechswöchige Beschwerdefrist sei vorbei) sei seitens des Bw. keine Beschwerde erhoben worden.

Demnach sei die "Haftungsinanspruchnahme" rechtskräftig erledigt.

Mit Datum sei neuerlich das Rechtsmittel der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom erhoben worden.

Nachdem über die Rechtssache "Haftungsinanspruchnahme" bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (wenn auch nicht meritorisch) habe der neuerlich eingebrachte Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dies sei mit Zurückweisungsbescheid vom (mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem") erfolgt.

Mit Note vom und überschrieben als "Rechtsmittel der Berufung" sei folgendes Begehren gestellt worden:

"Wir beantragen den Haftungsbescheid vom sowie den Zurückweisungsbescheid vom ersatzlos aufzuheben".

Als Begründung sei im Wesentlichen auf die angeblich mangelnde schuldhafte Pflichtverletzung des zur Haftung Herangezogenen hingewiesen worden. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Zurückweisungsbescheides sei nicht erfolgt. Außerdem sei ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden.

Die Note vom enthalte somit drei Anträge:

a) Eine weitere, nämlich bereits zum dritten Mal eingereichte Berufung gegen den Haftungsbescheid vom . Über diesen Antrag werde gesondert abgesprochen.

b.) Eine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom . Dass es sich dabei um eine getrennte Berufung handle, gehe aus der Formulierung "Unsere Berufung richtet sich auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom " eindeutig hervor. Über diesen Antrag werde nun mit dieser Berufungsvorentscheidung abgesprochen.

c.) Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Auch über diesen Antrag werde gesondert abgesprochen.

Der Bw. beschwere sich, dass er angeblich zu Unrecht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen worden sei. Auch wenn sein Interesse an einer meritorischen Entscheidung durchaus als legitim einzustufen sei, so ignoriere er jedoch den Grundsatz des Vorranges des formalen Rechtes, wie er im Bereich des Abgabenrechtes im § 273 BAO zum Ausdruck komme. Die Behörde habe eine Berufung mittels Bescheid zurückzuweisen, wenn sie unzulässig oder nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Infolge der zwingenden Bestimmung ("hat") sei eine meritorische Entscheidung bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht mehr möglich.

Wie bereits im angefochtenen Zurückweisungsbescheid angeführt, sei die Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen und die gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Rechtsbehelfe letztendlich mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 10 vom , GZ.RV/1200-W/07, erledigt worden.

Damit sei über das Schicksal der gegenständlichen Berufung bereits entschieden worden. Da die Rechtssache (Haftung des Bw.) bereits erledigt sei (es liege eine sogenannte "res judicata" vor), sei darüber kein zweites Mal zu befinden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom , auf die der Bw. in keiner Weise eingegangen sei, werde verwiesen.

Damit gingen auch alle diesbezüglichen Ausführungen und Kritikpunkte des Antragstellers ins Leere.

Einwendungen hinsichtlich des angenommenen "schuldhaften Verhaltens" wären ausschließlich in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu erheben gewesen, das zulässigerweise und vor allen Dingen rechtzeitig gegen den Haftungsbescheid vom einzubringen gewesen wäre.

Als hiezu maßgeblicher Zeitpunkt ("deadline") werde sowohl seitens der Abgabenbehörde erster Instanz als auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates der (24 Uhr) angesehen. Lediglich im Falle einer ersatzlosen Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom wäre auf die erst mit datierte und am eingelangte Berufung inhaltlich einzugehen gewesen.

Da jedoch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid (wegen Verspätung) mittels Berufungsvorentscheidung vom abweislich erledigt worden sei, diese Entscheidung durch ungenutzten Ablauf der Vorlagefrist in Rechtskraft erwachsen und der Vorlageantrag vom mittels Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 10 vom , GZ.RV/1200-W/07, als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden sei, sei die Rechtssache auch in dieser Hinsicht entschieden.

Aus diesem Grunde seien alle seit der Zustellung der vorgenannten Entscheidung vorgebrachten Einwendungen, sei es gegen den Haftungsbescheid selbst oder gegen die Rechtsmittelentscheidungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit, hinfällig.

Es erübrige sich somit auf die Frage einzugehen, ob den zur Haftung Herangezogenen ein Verschulden treffe. Diese Angelegenheit sei spätestes mit der vorerwähnten UFS-Entscheidung erledigt worden. Aber auch innerhalb dieses länger andauernden "procederes" hätten diesbezügliche Einwendungen in einem rechtzeitigen Berufungsverfahren vorgebracht werden müssen.

Unverständlich seien auch die Hinweise auf die angeblich fehlenden Berechnungsgrundlagen, die den Schätzungen zu Grunde gelegen wären. Äußerungen dieser Art wären in einem allenfalls gemäß § 248 BAO zu erhebenden Rechtsmittelverfahren gegen die dem Haftungsausspruch zu Grunde liegenden Abgabenbescheide zu erheben gewesen. So ein Rechtsmittel sei jedoch nicht einmal eingebracht worden.

Im Haftungsverfahren selbst könnten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (insbesondere deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden.

Ebenfalls nicht recht nachvollziehbar sei die Wortfolge " Unsere Berufung richtet sich auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom . Darin wurde die Meinung vertreten, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am geendet hätte. Diese Ansicht können wir schon deshalb nicht teilen, weil am ein entsprechender Fristverlängerungsantrag bis zum gestellt wurde. Dieser Antrag wurde offensichtlich bei Ihrer Beurteilung übersehen..."

Mit dem Zurückweisungsbescheid vom sei die neuerliche Berufung vom (gegen den Haftungsbescheid vom ) mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" eine weitere Entscheidung über eine "res judicata" nicht möglich sei.

Lediglich zur Verdeutlichung dieser Ansicht - Zurückweisung wegen entschiedener Sache - sei auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 10, vom , GZ.RV/1200-W/07, verwiesen worden, mit dem der Vorlageantrag vom als verspätet zurückgewiesen worden sei. Die Entscheidung, wonach die Frist für die Einreichung eines Vorlageantrages hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides vom mit Ende des abgelaufen sei, sei somit letztendlich durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz entschieden worden und hätte demnach in einer allfälligen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden müssen, nicht jedoch vor der Abgabenbehörde erster Instanz.

Zusammenfassend werde noch einmal klargestellt, dass wegen der "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" die Behörde nicht berechtigt sei, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden sei ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Berufung u.a. dann zurückzuweisen, wenn in ein und derselben Sache die Abgabenbehörde bereits einmal rechtskräftig entschieden habe. Der Grundsatz "ne bis in idem" besage, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Rechtssache nicht zweimal entscheiden dürfe (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung).

Dieser in der BAO nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz gehöre aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe , ). Und sei mit dem Begriff "Rechtskraftwrkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft sei ausschließlich prozessualer Natur und bedeute die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setze die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus) stehe der Erlassung weiterer Bescheide in der selben Sache entgegen, d.h. das Verbot des "ne bis in idem" sei eine Folge der materiellen Rechtskraft (siehe Bichler "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233).

Nach herrschender Lehre bedeute die materielle Rechtskraft im Verwaltungsverfahren die Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und die Verbindlichkeit von Bescheiden. Im Vordergrund dieser Lehre stehe die mit Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei unanfechtbar seien und dass über eine Sache ein für alle Mal entschieden sei, sondern dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar und unabänderbar sei. Die materielle Rechtskraft erstrecke sich auf den bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die Rechtskraftwirkung (damit Wiederholungsverbot) beziehe sich somit auf den Gegenstand des Sachbegehrens beziehungsweise des Sachanspruches und erfasse folglich den damit verknüpften Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses ( 86/17/0202f).

Aus dem Wesen der materiellen Rechtskraft habe sich die Lehre von der "Identität der Sache" entwickelt. Anbringen, die etwa auf Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet seien, seien (wenn dies vor allem im § 273 BAO auch anders gesagt sei als im § 68 Abs. 1 AVG) wegen "entschiedener Sache" zurückzuweisen. Ebenso wie gegenüber der Partei (aus der Rechtskraft heraus in Bezug auf die entschiedene Sache) Eingriffs, (Wiederholungs-) Schranken errichtet seien, bestünden solche auch gegenüber den Behörden. Eine neuerliche Entscheidung, eine Wiederholung, Abänderung wäre unzulässig und anfechtbar, wenn die Behörde in die Rechtskraft ohne ausdrückliche Ermächtigung, wie insbesondere §§ 293ff BAO vorsehen würden, eingreife (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 944ff).

Diese Rechtsansicht sei bereits in der Begründung des Bescheides vom , mit dem die neuerliche Berufung gegen den Haftungsbescheid vom zurückgewiesen worden sei, vertreten. Die Abgabenbehörde erster Instanz sehe keine Veranlassung von dieser Rechtsansicht abzuweichen, zumal auch der Einschreiter selbst diese Ansicht unkommentiert und damit unbestritten gelassen habe.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass wie bereits ausführlich in den Berufungen vom , , , und dargelegt worden sei, der Bw. für die nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge der Jahre 1996 und 1997 als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH zu Unrecht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen worden sei.

Diese mehrfache Ausführungen, auf die hier ausdrücklich verwiesen werde, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliegen könne, seien bislang nicht gewürdigt worden. Statt dessen seien Formalfragen hinsichtlich der Einhaltung von Fristen seitens des Finanzamtes erörtert worden, deren Rechtsmeinung sich die steuerliche Vertretung nicht anschließen könne. Nach deren Ansicht seien zu keinem Zeitpunkt Fristen zur Einbringung eines Rechtsmittels versäumt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei.

Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , abgewiesen.

Den in diesem Zusammenhang eingebrachten Vorlageantrag vom wies der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom , GZ. RV/1200-W/07, als verspätet eingebracht zurück.

Der Haftungsbescheid vom ist daher zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren betreffend Bescheid vom über die Zurückweisung der Berufung vom durch den genannten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates beendet.

Mit Eingabe vom brachte der Bw. neuerlich eine Berufung gegen den Haftungsbescheid vom ein.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die von der Behörde untersuchte und entschiedene Sache kein zweites Mal an sie herangetragen werden. Wird neuerlich der nämliche Anspruch erhoben, steht ihm die Einrede der entschiedenen Sache entgegen.

War bereits die Berufung vom verspätet, trifft dies zwangsläufig auch die Eingabe vom zu, so dass diese ebenfalls gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen war.

Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.

Im Übrigen scheint der Bw. zu übersehen, dass über Berufungen Sachentscheidungen, somit Berufungsvorentscheidungen oder Berufungsentscheidungen nur zu erlassen sind, wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind.

Weiters ist der Behörde beim Vollzug der Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO kein Ermessen eingeräumt.

Das Vorbringen, dass sich das Finanzamt nur Formalfragen erörtert habe, kann daher ebenfalls nicht zum Erfolg führen.

Auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.RV/2446-W/07, wird verwiesen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
entschiedene Sache
formelle Entscheidungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at