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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 07.03.2012, RV/0426-G/11

Familienbeihilfenanspruch im zweiten Studienjahr (Voraussetzungen)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0426-G/11-RS1
Ist das volljährige Kind in seinem ersten Studienjahr gleichzeitig in mehreren Studienrichtungen eingeschrieben, so können nur Prüfungen, welche in der Hauptstudienrichtung abgelegt wurden bzw. jene, die im Nachweiszeitraum (= Studienjahr) im Hauptstudium Anrechnung gefunden haben, für die Beurteilung des Studienerfolges herangezogen werden.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom gegen die Rückforderungsbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für C durch das im Jahr 2010 zuständige Finanzamt gab die Berufungswerberin am bekannt, dass der Sohn das Studium fortsetze.

Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wurden von der Berufungswerberin im Laufe des Antrags- bzw. Überprüfungsverfahrens das Studienblatt, die Studienbestätigung und die Bestätigungen des Studienerfolges nachgereicht.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis Juli 2010 zurück und führte als Begründung zusammenfassend aus, dass der Sohn im ersten Studienjahr 2008/09 den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht habe.

In der am gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass der Sohn 9 Semesterwochenstunden (16 ECTS-Punkte) im Studienjahr absolviert habe. Weiters habe der Sohn auch eine Einführungswoche für Anglistik/Amerikanistik mit einer weiteren Semesterwochenstunde besucht.

Die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und verwies in der Begründung wiederum darauf, dass Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann bestehe, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung stelle ich hiermit einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.Aufgrund widriger Umstände wurde die Überprüfung auf Anspruch auf Familienbeihilfe erst nach dem 4. Semester durchgeführt.

Da wir zu spät über die zeitlichen Fristen für eine Anerkennung einer Lehrveranstaltung in das Hauptstudium, ausreichend informiert waren, haben wir eine fristgerechte Abwicklung der Anerkennung der anzurechnenden Stunden verabsäumt.

Aufgrund von Zugangsbeschränkungen einzelner Seminare, die mein Sohn als Wahlfächer im Zuge eines Modulabschlusses in seinem Anglistikstudium absolvieren wollte, wurde ihm von der Studienvertretung geraten sich zusätzlich für ein Geschichtestudium zu inskribieren um eine realistische Chance auf einen Platz in den Lehrveranstaltungen zu bekommen.

Im Falle der Prüfung zur Lehrveranstaltung: 505.257 Grundprobleme der Geschlechtergeschichte, im Wintersemester 2008/2009 kam es bei der Anmeldung für diese Prüfung zu einer Verwechslung im online Anmeldungssystem der Universität Graz.

Da im UGO (UniGrazOnline) System bei einer Prüfungsanmeldung alle Studien, in denen man zu diesem Zeitpunkt gemeldet ist, angezeigt werden beziehungsweise zur Auswahl stehen, unterlief meinem Sohn das Missgeschick sich für diese Prüfung im Geschichtestudium anzumelden und nicht wie vorgesehen im Anglistikstudium. Dies führte in weiterer Folge zur notwendigen Anerkennung für den Nachweis des Studienerfolges beim Finanzamt.

Im Falle der strittigen Lehrveranstaltung : 501058 Einführung in die Philosophie der Gegenwart: Philosophie der Evolution im Zeitalter der Globalisierung, wurde meinem Sohn von Prof. X mitgeteilt, dass die Prüfung, egal zu welchem Datum sie abgelegt wird, für das Semester gültig ist, in welchem man für die Lehrveranstaltung angemeldet war. Weiters werden absolvierte Prüfungen im Onlinesystem, UniGrazOnline, nach der selben Vorgehensweise gelistet.

In der Anlage die Lehrveranstaltungszeugnisse und der Anerkennungsbescheid für die Prüfung: Grundprobleme der Geschlechtergeschichte.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der durch BGBl. Nr. 433/1996 gestalteten Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (wie z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1067 als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgesehenes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 wurden im letzten Satz des § 50h Abs. 3 FLAG als auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolges erstmals für das Sommersemester 1997 für maßgebend erklärt. Die durch Art. II Z. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 geänderte Fassung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. 1967 betrifft nur Studienvertreter und ist für den gegenständlichen Fall nicht bedeutend.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monates, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 13 FLAG 1967 hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Nach § 26 FLAG 1967 ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern zu verstehen. Im vorliegenden Fall sind alle vom Sohn der Berufungswerberin besuchten Einrichtungen in § 3 StudFG1992 genannte Einrichtungen, sodass für das Vorliegen einer Berufsausbildung die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinsichtlich Studium genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Im bereits zitierten § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung hat der Gesetzgeber für in Berufsausbildung befindliche volljährige Kinder, die eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen, eindeutig vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und schreibt die Ablegung von Prüfungen nach Art und Umfang dezidiert vor.

Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr genügt die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Die Erbringung des Studienerfolgsnachweises aus diesem ersten Studienjahr ist aber, unabhängig von einem Wechsel der Studienrichtung, Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr.

Gemäß § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Der Sohn der Berufungswerberin hat im Wintersemester 2008/09 zu studieren begonnen, das Studienjahr 2008/09 war somit sein erstes Studienjahr. Für dieses erste Studienjahr (Oktober 2008 bis inkl. September 2009) wurde die Familienbeihilfe zu Recht bezogen, weil als Anspruchsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Inskription genügt.

Um ab Oktober 2009 weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe zu erfüllen, hätte der Sohn der Berufungswerberin für das Studienjahr 2008/09 den Erfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden erbringen müssen.

Der Sohn der Berufungswerberin hat im ersten Studienjahr unbestritten (wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt) nur Prüfungen im Ausmaß von sieben Wochenstunden im Hauptstudium Anglistik/Amerikanistik (B 033 612) und zwei Wochenstunden aus dem Zweitstudium (Bachelorstudium Geschichte B 033 603) abgelegt. Ist das volljährige Kind in seinem ersten Studienjahr gleichzeitig in mehreren Studienrichtungen eingeschrieben, so können nur Prüfungen welche in der Hauptstudienrichtung abgelegt wurden bzw. jene, die im Nachweiszeitraum (= Studienjahr 2008/09) im Hauptstudium Anrechnung gefunden haben für die Beurteilung des Studienerfolges herangezogen werden.

Ein ausreichender Studienerfolg wurde damit nicht erzielt und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für die Gewährung der Familienbeihilfe liegen für das zweite Studienjahr ab Oktober 2009 nicht vor.

Mit den Argumenten der Berufungswerberin, dass sie zu spät über die zeitlichen Fristen für eine Anerkennung einer Lehrveranstaltung in das Hauptstudium informiert worden sind und deshalb eine fristgerechte Abwicklung der Anerkennung der anzurechnenden Stunden versäumt haben oder auch die Verwechselung bei der irrtümlichen Anmeldung zur Prüfung für das Geschichtestudium anstatt für das Anglistikstudium kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da im Gesetz ausdrücklich die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden vorgeschrieben sind.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (FAG 2008, BGBl I 2007/103 ab )

Die in § 26 Abs. 1 FLAG 1967 geregelte Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe sowie der nach § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 damit ebenfalls zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträge erfolgte somit im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom bis Juli 2010 zu Recht.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienerfolgsnachweis
Prüfungen
Semesterwochenstunden
Anrechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at