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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 28.08.2006, RV/0017-F/05

Schätzung des gemeinen Wert einer EDV-Anlage (PC, Drucker) anlässlich einer Betriebsaufgabe; Abzugsfähigkeit einer Leasingabschlusszahlung als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit einem in Ungarn gestohlenen Betriebsfahrzeug


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Miterledigte GZ:
RV/0199-F/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde R, W-Straße 4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise statt gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erzielte im streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Verkaufstätigkeit bei der Fa. RCS GmbH) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tätigkeit als Handelsagent; Erstellen einer Präsentations-CD für die Fa. RCS GmbH); die Gewinnermittlung erfolgte gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988.

Für das Jahr 2000 hat der Bw. lediglich eine Einkommensteuererklärung eingereicht, in der er neben Einkünften aus selbständiger Arbeit (Verlust in Höhe von 304.901,00 S) ein Dienstverhältnis zur Fa. RCS GmbH angeführt hat. Entsprechend der beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde seitens des Bw. im Hinblick auf den (unstrittig) mit aufgegebenen Gewerbebetrieb als Handelsagent der Entnahmewert des am angeschafften Big-Tower-PCs (Anschaffungskosten: 40.804,00 S) und des am angeschafften Xerox Duplexdruckers (Anschaffungskosten: 16.666,67 S) mit insgesamt 15.000,00 S beziffert; gleichzeitig hat der Bw. den diesbezüglichen "Restbuchwert" im Betrag von 43.103,00 S als Betriebsausgabe geltend gemacht. Außerdem hat der Bw. auch eine "Leasingabschlußzahlung nach Diebstahl VW T4" in Höhe von 220.000,00 S als nachträgliche Betriebsausgabe angesetzt.

Mit Ergänzungsersuchen vom hat das Finanzamt den Bw. ua. ersucht, "sämtliche Unterlagen [Grundaufzeichnungen, Belege (einschließlich Bankbelege), Verträge, etc] betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 zur Einsichtnahme vorzulegen. Wenn keine Unterlagen (Schätzungsgutachten) betreffend die entnommenen Wirtschaftsgüter vorgelegt werden, wird der Entnahmewert in Höhe des Buchwertes geschätzt. Betreffend das Leasing-Fahrzeug wird ebenfalls um Vorlage sämtlicher Belege, Abrechnungen, Verträge, Versicherungsunterlagen betreffend Diebstahl etc. ersucht."

Das Finanzamt erließ in der Folge die im Spruch genannten Sachbescheide; dabei berücksichtigte das Finanzamt einen Entnahmewert für PC und Drucker in Höhe des (Rest-)Buchwertes mit 43.103,00 S und ließ die als nachträgliche Betriebsausgabe beantragte Leasingabschlusszahlung unberücksichtigt.

Gegen diese Sachbescheide erhob der Bw. Berufung. In dem diesbezüglichen Berufungsschriftsatz vom führte der Bw. aus, dass das Finanzamt wohl einen Drucker, einen Big-Tower PC sowie einen VW-Transporter als betriebszugehörig anerkannt, aber anlässlich der Betriebsaufgabe die Abschreibung der Buchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter nicht als Betriebsausgabe anerkannt habe. Umsatzsteuerlich seien die fraglichen Beträge der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen worden. Der VW-Transporter sei während des aufrechten Betriebes (Februar 2000) gestohlen worden und es sei später eine Leasingabschlusszahlung in Höhe von 220.000,00 S zu leisten gewesen. Des Weiteren habe das Finanzamt ohne jegliche Begründung die Entnahmewerte mit den Buchwerten ausgeschiedener Anlagegüter gleichgesetzt, was regelmäßig nicht zutreffe. In der entsprechenden Rechnung seien die Entnahmewerte des PCs/Druckers mit 15.000,00 S angegeben und beantragt worden. Im Übrigen sei bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Bruttomethode angewandt worden, weshalb die Vorsteuer des Jahres 2000 in Höhe von 9.266,02 S als Betriebsausgabe anzuerkennen sei. Es fehle jede Begründung für den Nichtabzug dieser Betriebsausgaben bzw. des Übergangsverlustes; schon deshalb sei der Abzug unrechtmäßig. Abschließend beantragte der Bw. hinsichtlich der Einkommensteuer "die Absetzbarkeit der Buchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter der Leasingabschlusszahlung vom VW-Transporter sowie der Vorsteuer" und hinsichtlich der Umsatzsteuer "die Festsetzung des Eigenverbrauches mit 15.000,00 S".

Mittels Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2000 als unbegründet ab und gab der Berufung betreffend Einkommensteuer 2000 teilweise statt. Dabei berücksichtigte es den vom Bw. beantragten Vorsteuerbetrag von 9.266,02 S als Betriebsausgabe und führte zu den Berufungspunkten "Schätzung der Entnahmewerte/Eigenverbrauch" sowie "Leasingabschlusszahlung VW-Transporter" im Wesentlichen aus (vgl. die diesbezügliche zusätzliche Bescheidbegründung vom ), dass auf Grund der bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe () sehr kurzen Verwendung der strittigen Anlagegüter (5 bzw. 3 Monate) die Schätzung des Entnahmewertes in der Höhe des noch vorhandenen Buchwertes (75% der ursprünglichen Anschaffungskosten) nach der allgemeinen Lebenserfahrung, auch bei Berücksichtigung des bei elektronischen Artikeln gegebenen Wertverfalles, keinesfalls als überhöht erscheine; der vom Bw. ohne plausible Begründung beantragte Entnahmewert von 15.000,00 S sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Einen Nachweis, dass das gegenständliche Fahrzeug im Zuge einer betrieblich veranlassten Fahrt bzw. Reise gestohlen worden sei, sei trotz entsprechendem Ersuchen nicht erbracht worden (ein versuchter Abverkauf des noch vorhandenen Warenlagers an Büchern in U - somit im nicht deutschsprachigen Raum - sei wohl auszuschließen), weshalb die strittige Leasingabschlusszahlung nicht berücksichtigt werden könne.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag brachte der Bw. ergänzend vor, dass es sicherlich für einen Finanzbeamten zu der allgemeinen Lebenserfahrung gehöre, Anlagegüter linear abzuschreiben; dies treffe aber auf den hier gegebenen Fall nicht zu. Zum ersten entwerte sich ein Computer stark degressiv; des Weiteren hätten ihm unabhängig von einander drei Fachleute bestätigt, dass es für gewerblich genutzte EDV-Anlagen keinen Gebrauchtmarkt gäbe. Die Anforderungen an den Computer seien im Einzelfall viel zu verschieden; daraus resultiere, dass ein gewerblicher Computer nach erstmaliger Inbetriebnahme bestenfalls zu einem Schleuderpreis verkauft werden könne. 3/4 seines Anschaffungspreises sei sicher kein Schleuderpreis. Die beantragten 15.000,00 S seien bestenfalls zu erzielen gewesen, wenn er selbst einen Käufer für die Anlage gefunden hätte; dies sei jedoch leider nicht der Fall gewesen. Er beantrage daher, den Entnahmewert einkommen- und umsatzsteuerlich mit 15.000,00 S festzusetzen. Er habe den VW-Transporter zur Gänze in betrieblicher Verwendung gehabt. Für private Fahrten sei ein VW-Lupo seiner Gattin zur Verfügung gestanden. Der Transporter sei geleast und die Leasingraten seien zu 100% betrieblich abgesetzt worden. Das Finanzamt habe ihm ohne weitere Erhebungen unterstellt, dass er privat nach U gefahren sei; dies sei nicht richtig. Er habe keine privaten Bekanntschaften in U. Herr S, A. 12, H-1237 B, habe ihm glaubhaft versichert, sein Programm an Nahrungsergänzungsmitteln der Fa. H in U vertreiben zu können. Um eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen, sei er nach B gereist. Zum damaligen Zeitpunkt sei er gezwungen gewesen, jegliche Möglichkeit des Vertriebes auszuloten. Wäre er nach U auf Urlaub gefahren, so sicherlich nicht im Februar, sondern im Sommer. Unabhängig davon sei jeder Schaden bezüglich dieses Transporters jedenfalls betrieblich veranlasst und der Schaden somit in der Firma eingetreten. Er beantrage daher, die nachgewiesene Leasingabschlusszahlung im Rahmen der Betriebsaufgabe als betriebliche Schuld anzurechnen und die in der Leasingabschlusszahlung enthaltene 20%-ige Umsatzsteuer als Vorsteuer zu berücksichtigen. Dies sei eine gesetzliche Regelung; eventuell anders lautende Vorschriften könnten die gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen.

In weiterer Folge wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Vorhalteverfahren durchgeführt (siehe den Aktenvermerk betreffend das Telefonat des Referenten mit dem Bw. am , das E-Mail sowie die Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom bzw. vom sowie vom ); auf die im Rahmen dieses Vorhalteverfahrens vom Bw. erstatteten Schriftsätze (E-Mails) vom samt Beilage (Hotelrechnung) sowie vom und auf die entsprechenden Stellungnahmen des Finanzamtes vom sowie vom wird verwiesen.

Bezüglich des wesentlichen Kerns der Aussagen des Bw. bzw. der Amtspartei in den oben bezeichneten Schriftsätzen bzw. E-Mails und deren Würdigung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Entnahmewert EDV-Anlage:

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit des Bw. als Handelsagent eine Betriebsaufgabe zum vorliegt. Strittig ist die Höhe des Entnahmewertes des ins Privatvermögen übernommenen Big-Tower-PCs sowie Xerox Duplexdruckers anlässlich dieser Betriebsaufgabe.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräusserung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden. Der Veräußerungsgewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe durch einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln, bei dem dem Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten das nach § 6 EStG 1988 zu Buchwerten bewertete Betriebsvermögen bezogen auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung gegenüberzustellen ist (; ).

Gemäß § 24 Abs. 3 EStG 1988 sind, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert werden, die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen anzusetzen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 32 zu § 24 EStG 1988; Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 172 zu § 24 EStG 1988).

Der gemeine Wert eines Wirtschaftsgutes (Verkehrswert; § 10 Abs. 2 BewG) entspricht dem Betrag, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag), im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Liquidationswert; Einzelveräußerungspreis). Der gemeine Wert ist eine fiktive Größe und auf Grund einer Preisschätzung zu ermitteln. Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert, ohne Zusammenhang mit dem Betrieb, also ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmen, und ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Der Preisschätzung haftet ein Element der Ungenauigkeit an, die aber hingenommen werden muss, wenn die Schätzung auf Grund eines von der Behörde ordnungsgemäß durchgeführten Beweisverfahrens und die Sachverhaltsannahmen unter Beachtung der Denkgesetze und den Erfahrungen des täglichen Lebens gewürdigt werden (vgl. dazu auch Doralt4, a.a.O., Tz 135 zu § 6 EStG 1988).

Der Bw. beantragte im Hinblick auf die strittigen, ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter - wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zu Recht ausführte - ohne jegliche plausible Begründung allein auf Grund allgemein gehaltener Behauptungen, den Entnahmewert bzw. den diesbezüglichen Eigenverbrauch mit 15.000,00 S anzusetzen. Es ist dem Finanzamt auch zuzustimmen, dass ein derartiger Ansatz angesichts des Alters der beiden gegenständlichen Wirtschaftsgüter (drei und fünf Monate) nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, und wäre es daher die Aufgabe des Bw. gewesen, seine Behauptung hinsichtlich der Höhe des gegenständlichen Entnahmewertes bzw. des gemeinen Wertes der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter durch ein schlüssiges Schätzungsgutachten unter Beweis zu stellen bzw. den vom Finanzamt angesetzten Entnahmewert hinreichend begründet zu entkräften (es wird in diesem Zusammenhang auch auf die entsprechenden Vorhaltungen des Finanzamtes im Ergänzungsersuchen vom sowie in der zusätzlichen Bescheidbegründung vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000 verwiesen).

Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden die Schätzung des Entnahmewertes bzw. des diesbezüglichen Eigenverbrauches in Höhe der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bzw. des noch vorhandenen Buchwertes mit 43.103,00 S (Anschaffungskosten abzüglich zwei Halbjahres-AfAs in Höhe von jeweils 7.183,83 S bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren, ds. somit 75% der ursprünglichen Anschaffungskosten von insgesamt 57.470,67 S) vorgenommen. Dazu ist zu sagen, dass der Zweck der Absetzung für Abnutzung (AfA) im Wesentlichen jener ist, die Verteilung des Aufwandes für ein Wirtschaftsgut auf die Dauer seiner Nutzung entsprechend der durch die technische Abnutzung und wirtschaftliche Entwertung eingetretenen Wertminderung (Wertverzehr) zu gewährleisten. Dabei kommt es nicht darauf an, für ein einzelnes Kalender- oder Wirtschaftsjahr einen bestimmten Betrag als allein zutreffend abzuziehen, sondern es kommt im Wesentlichen auf die Verteilung des Aufwandes für ein Wirtschaftsgut auf mehrere Jahre an. Durch die AfA soll die Amortisation des Kapitals erreicht werden. Die Bestimmungen über die AfA sind keine Bewertungsvorschriften in dem Sinn, dass nach Vornahme der Jahres-AfA das Wirtschaftsgut buchmäßig dem Teilwert oder dem gemeinen Wert (= Einzelveräußerungspreis, Verkehrswert) entspricht. Dazu wäre die Schätzung der Nutzungsdauer auch viel zu grob. Dennoch haben die AfA-Regeln insofern Züge einer Bewertungsvorschrift, als sie den eingetretenen Wertverzehr und die damit verbundene Wertminderung berücksichtigen. Abgesehen davon, dass der gemeine Wert - wie oben dargelegt - ein Wert darstellt, der von der Absatzseite her zu bestimmen ist, wird dieser wegen der im ersten Jahr eingetretenen stärksten Werteinbuße des Wirtschaftsgutes geringer und am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer höher sein als der Buchwert bei linearer Abschreibung (andere AfA-Methoden, wie etwa die degressive AfA oder die Leistungs-AfA sind steuerlich nicht zulässig; vgl. Margreiter, SWK 1985, A I 361).

Angesichts dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung von Internet-Recherchen (vgl. zB http://www.geldsparen.de/content/computer/index.php?artikel=computergebraucht; http://www.swr.de/landesschau-rp/ratgeber/-/id=233210/nid=233210/did=839730/10t7jpd/index.html; http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/11.11.2005/2164872.asp; http://www.freenet.de/freenet/computer_und_technik/hardware/pc_komponenten/gebraucht_pc/02.html ), wonach für den Wert gebrauchter PCs die Faustregel gilt, dass ein Computer in einem Jahr rund die Hälfte seines Wertes verliert, und auch des Umstandes, dass die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe - wie bereits oben dargelegt - erst fünf Monate (Drucker) bzw. drei Monate (Computer) alt waren, erachtet der Unabhängige Finanzsenat, bewusst, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, die vom Finanzamt im Schreiben vom formulierte Kompromisslösung, den Entnahmewert auf Basis einer auf einer (zumindest) 3-jährigen Nutzungsdauer angesetzten linearen AfA zu berechnen und diesen daher mit 2/3 der Anschaffungskosten, somit mit 38.313,78 S anzusetzen, im Sinne eines Ansatzes eines Entnahmewertes, der dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis sehr nahe kommt, als durchaus zielführend.

Das Vorbringen des Bw. mit E-Mail vom , wonach der Großteil des ursprünglich aktivierten Wertes im Ausmaß von ca. 50.000,00 S eine spezielle Software zur Herstellung von Kinderbüchern gewesen sei, die mit Ablauf des Betriebes völlig wertlos gewesen sei und vermutlich auf Grund der vertraglichen Verpflichtung nicht weiter veräußert hätte werden dürfen, steht zum bisherigen Vorbringen des Bw. - es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf das mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegte Anlageverzeichnis 1999 verwiesen - in Widerspruch und ist als reine Zweck- bzw. Schutzbehauptung zu werten; abgesehen davon, ist dieses Vorbringen gerade in Anbetracht der Anschaffungskosten des gegenständlichen Big-Tower-PCs von 40.804,00 S gänzlich unverständlich.

Der Berufung war daher in diesem Berufungspunkt einkommensteuerlich (Ansatz eines Entnahmewertes im Betrage von 38.313,78 S; Abzug eines Restbuchwertes von 43.103,00 S) und umsatzsteuerlich (Ansatz eines Eigenverbrauches im Betrage von 38.313,78 S) teilweise Folge zu geben.

2) Leasingabschlusszahlung VW-Transporter:

Streit besteht darüber, ob das Finanzamt der strittigen Leasingabschlusszahlung in Höhe von 220.000,00 S, die laut Vorbringen des Bw. auf Grund eines in B erfolgten Diebstahles des sich im Betriebsvermögen befindlichen VW-Transporters angefallen sei, zu Recht die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt hat.

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind bzw. mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Grundsätzlich sind Aufwendungen bei dem Betrieb zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch tatsächlich leistet ().

Voraussetzung für den Abzug der gegenständlichen Leasingabschlusszahlung als Betriebsausgabe ist somit, dass diese Zahlung dem Grunde und der Höhe nach durch den Betrieb veranlasst ist. Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn diese betriebliche Veranlassung der Aufwendungen nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht wird (siehe dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 35 zu § 4 EStG 1988). Kann somit im konkreten Fall die betriebliche Veranlassung der Fahrt bzw. der Reise, auf der sich der Diebstahl ereignet hat, nicht nachgewiesen werden, so können die damit verbundenen Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Ist der Diebstahl des geleasten VW-Transporters im Rahmen einer privaten Verwendung (private Reise nach B) verursacht worden, darf die daraus resultierende Leasingabschlusszahlung den betrieblichen Gewinn nicht mindern. Mit dem Vorbringen des Bw., wonach sich das gegenständliche Fahrzeug - im Übrigen unstrittig - im Betriebsvermögen befunden habe und allein aus diesem Grund die gegenständliche Reise nach U betrieblich veranlasst gewesen sei, ist damit nichts gewonnen; es wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/15/0193, verwiesen.

Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. In solchen Fällen besteht die Pflicht der Behörde darin, bei indizierter Aufklärungsbedürftigkeit den Steuerpflichtigen zu aufklärendem Vorbringen und allfälliger Beweisführung aufzufordern. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (). Gerade dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (vgl.  1511, 1512, 2344/75; ). In solchen Fällen, in denen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund tritt, liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Er hat durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bietet; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Verletzt der Abgabepflichtige diese seine "erhöhte" Mitwirkungspflicht, so kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde als Verfahrensmangel angelastet werden.

Wird nun diese "erhöhte" Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Abgabenbehörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung festzustellen. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung hervorgeht, genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ; ). Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt, dass es sich so ereignet hat (; ).

Das Finanzamt hat sich in der zusätzlichen Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen unter Hinweis auf sein Ergänzungsersuchen vom eingehend damit auseinandergesetzt (es wird in diesem Zusammenhang auch auf die zusätzliche Bescheidbegründung vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000 verwiesen), dass die betriebliche Veranlassung der gegenständlichen B-Reise nicht nachgewiesen werden konnte, und ausführlich die daraus resultierende Folge dargelegt. Der Bw. ist diesen Feststellungen des Finanzamtes im Vorlageantrag in keiner Weise (etwa durch Untermauerung seines Vorbringens durch Vorlage entsprechender Beweismittel) entgegen getreten und hat auch kein weitergehendes Vorbringen erstattet, das allfällig Anlass zu weiteren Sachverhaltserhebungen geben hätte können. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (; ). Auch im Rahmen des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurden der Bw. mehrmals aufgefordert, eine genaue Sachverhaltsschilderung hinsichtlich der im Februar 2000 nach B durchgeführten Reise vorzulegen und anhand geeigneter Unterlagen die betriebliche Veranlassung dieser Reise nachzuweisen (vgl. E-Mail vom bzw. vom ).

Dem Bw. wurde somit im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit gegeben, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass er tatsächlich für betriebliche Zwecke nach B gefahren ist und damit auch die daraus resultierenden strittigen Aufwendungen betrieblich veranlasst waren. Es wäre am Bw. gelegen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht anhand von Unterlagen oder Stelligmachung von Zeugen vollständig und nachvollziehbar offen zu legen, dass die strittige Reise nach U tatsächlich betrieblich bedingt war bzw. alles vorzubringen und zu dokumentieren, was seine Angaben über die behauptete betriebliche Reise stützt. Im Berufungsfall ist offensichtlich, dass der Bw. - trotz entsprechender Aufforderung - in keinem Stadium des Ermittlungsverfahrens seiner Offenlegungspflicht entsprechend nachgekommen ist. Eine zweifelsfreie Dokumentation bzw. Konkretisierung der betrieblichen Veranlassung der gegenständlichen B-Reise ist gegenständlich nicht erfolgt. Dem Finanzamt ist damit beizupflichten, wenn es dem Bw. vor Augen führt, dass die betriebliche Veranlassung der berufungsgegenständlichen B-Reise weder bewiesen noch in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht wurde. Eine Glaubhaftmachung wäre, abgesehen davon, dass auch diese der freien Beweiswürdigung unterläge, nach § 138 Abs. 1 BAO im Übrigen nur dann ausreichend, wenn dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden könnte. Eine Unzumutbarkeit der Beweisführung über die betriebliche Veranlassung der gegenständlichen Reise nach B ist für den Unabhängigen Finanzsenat jedoch nicht erkennbar. Es ist nicht einsichtig, weshalb es für den Bw. unzumutbar gewesen sein sollte, entsprechende Belege oder dergleichen zu Beweiszwecken über die behauptete betriebliche Reise aufzubewahren und diese betriebliche Veranlassung dann in nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.

Die Behauptung des Bw. der betrieblichen Bedingtheit der gegenständlichen B-Reise blieb gegenständlich somit völlig unbewiesen. Das Vorbringen des Bw. geht im Wesentlichen über die Behauptungsebene nicht hinaus. Die mittels E-Mail vom vorgelegte Hotelrechnung vermochte zwar den in Rede stehenden B-Aufenthalt dem Grunde nach zu belegen, allerdings keinen Beweis dafür erbringen, dass dieser betrieblichen Zwecken diente. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich auch der Argumentation des Finanzamtes an, wonach weder aus der Aufstellung der dienstlichen Reisen des Bw. und seiner Kundenkontakte vom 1. Jänner bis zum die gegenständliche Reise nach U ersichtlich noch ein telefonischer Kontakt nach U auf Grund der Einzelgesprächsnachweise nachvollziehbar sei. Bei einer tatsächlichen Verwendung des gegenständlichen Pkws für betriebliche Zwecke wären im Übrigen auch andere Betriebskosten angefallen und vom Bw. als Aufwand geltend gemacht worden.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag vom , wonach der VW-Transporter zur Gänze in betrieblicher Verwendung gewesen, ein VW-Lupo seiner Gattin für private Fahrten zur Verfügung gestanden sei und die gegenständliche B-Reise einen möglichen Vertrieb seines Programms an Nahrungsergänzungsmitteln der Fa. H betroffen habe, war im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass noch mit Berufungsschriftsatz vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000 von Seiten des Bw. vorgebracht wurde, dass der gegenständliche VW-Transporter ab dem "zweifellos noch überwiegend" für die bisherige Tätigkeit verwendet worden sei und andererseits gerade der VW-Lupo mit einem H-Logo versehen war (vgl. entsprechende Rechnung der Fa. F vom ); Akquisitionsmaßnahmen würden - wie im Geschäftsleben wohl üblich - doch mit einem Fahrzeug mit dem entsprechenden Logo durchgeführt werden.

Im Berufungsfall war eine Auslegung zu Lasten des Bw. deswegen vorzunehmen, weil die betriebliche Veranlassung der gegenständlichen B-Reise nicht erwiesen ist und die Zweifel an der behaupteten Sachverhaltsabwicklung von Seiten des Abgabepflichtigen trotz seiner "erhöhten" Mitwirkungspflicht in keiner Weise schlüssig ausgeräumt werden konnten.

Abgesehen davon, dass die betriebliche Veranlassung der gegenständlichen Leasingabschlusszahlung und somit deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe bereits dem Grunde nach zu verneinen war, wurde die strittige Zahlung auch der Höhe nach nicht belegmäßig nachgewiesen [aus den im Steuerakt abgelegten vom Bw. vorgelegten Schreiben (Gutachten) der AEV AG vom 17. bzw. vom bzw. der PB vom bzw. vom ist die strittige Leasingabschlusszahlung in Höhe von 220.000,00 S nicht nachvollziehbar]. Ein entsprechender Vorsteuerabzug wäre im Übrigen auch schon mangels Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu versagen.

Die Berufung war daher hinsichtlich dieses Berufungsbegehrens als unbegründet abzuweisen.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
PC
Drucker
EDV-Anlage
Entnahmewert
gemeiner Wert
Verkehrswert
Restbuchwert
Betriebsaufgabe
Veräußerungsgewinn
Eigenverbrauch
Betriebsausgaben
Leasingabschlusszahlung
Diebstahl
Pkw
Betriebsvermögen
betriebliche Veranlassung
Nachweis
erhöhte Mitwirkungspflicht
Amtswegigkeit
Auslandssachverhalt
freie Beweiswürdigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at