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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.09.2005, RV/0410-G/05

Zurechnung des Gewinnanteiles an die Gesellschafter einer OEG

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl.2005/15/0134 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0002-G/08 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Die Gewinne einer OEG sind bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung den einzelnen Gesellschaftern entsprechend der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarung zuzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz - Stadt vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 entschieden.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Art und die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war Gesellschafter einer OEG. In dem von den Gesellschaftern am unterzeichneten Gesellschaftsvertrag wurde sein Gewinnanteil mit 40% festgesetzt. Über das Vermögen dieser Offenen Erwerbsgesellschaft wurde am mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz das Konkursverfahren eröffnet. Nach rechtskräftiger Bestätigung des am angenommenen Zwangsausgleiches wurde der Konkurs mit Beschluss vom aufgehoben. Die Löschung der Firma im Gewerberegister wurde schließlich mit Beschluss des LG für ZRS vom eingetragen.

Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das Unternehmen vom Zweitgesellschafter ab Mai 2003 als Einzelunternehmen weitergeführt wird.

Für das Streitjahr wurde eine Bilanz mit Stichtag erstellt und eine (wie in den Vorjahren) vom Zweitgesellschafter und Zustellungsbevollmächtigten unterfertigte Feststellungserklärung am abgegeben, in der der Gewinn in Höhe von € 76.768,37 dem Gesellschaftsvertrag entsprechend aufgeteilt wurde. Vom Bw. selbst wurde in der Folge auch eine Feststellungserklärung abgegeben und der Gewinn in Höhe von € 76.768,37 zur Gänze dem Zweitgesellschafter zugerechnet.

Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß mit Bescheid vom und folgte dabei der vom Zweitgesellschafter vorgenommenen Gewinnaufteilung.

Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und beantragte darin seinen Gewinnanteil für das Jahr 2003 mit Null festzusetzen. Dies mit der Begründung, dass der Bw. seine Tätigkeit im Jahr 2002 eingestellt habe und laut Vereinbarung vom seinem Partner sämtliche Aktiva und Erträgnisse des Jahres 2003 zustehen.

Nach abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte darin seine Berufungsausführungen.

In der Folge wurde diese Berufung vom unabhängigen Finanzsenat als unzulässig zurückgewiesen, da der ausdrücklich an die Personengesellschaft gerichtete Bescheid vom mangels ordnungsgemäßer Zustellverfügung nicht wirksam werden konnte.

Gegen den in der Folge ergangenen Bescheid vom erhob der Bw. neuerlich Berufung und brachte gegen die, wie im Bescheid vom , vorgenommene Gewinnzuweisung vor, aus der Vereinbarung vom ergebe sich, dass es sich um eine Liquidation und nicht um eine Betriebsweiterführung handle. Er beantrage somit, seinen Gewinnanteil mit € 0,00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Übergangsverlustes in Höhe von € 3.270,28, der sich aus der Übernahme von noch offenen Quotenforderungen ergebe, errechne sich ein Jahres-Gesamtverlust von € 3.270,28. Auch müsse in seinem Fall, bei positivem Kapitalkonto wohl ein Betriebsaufgabeverlust vorliegen, da die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung im Falle eines negativen Kapitalkontos von einem Betriebsaufgabegewinn in Höhe des nicht abgedeckten Betrages ausgehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass von der Gesellschaft bis zum Stichtag ein Gewinn in Höhe von € 76.768,37 erzielt wurde.

Gemäß § 23 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

Der auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil wird im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 188 BAO ermittelt (Doralt, EStG 4, § 23, Tz 202).

Für die Gewinnverteilung sind grundsätzlich die Vereinbarungen der Gesellschafter, insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages maßgebend ().

Ein völliger Ausschluss von der Gewinnbeteiligung wäre denkbar. Entscheidend dabei ist, dass diese von der gesetzlichen Regelung abweichende Aufteilung von vornherein im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Ein späterer Ausschluss von der Gewinnbeteiligung kann nur über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen.

Der Bw. hat nun zur Untermauerung seines Begehrens zwei Schriftstücke vorgelegt:

1. Eine von beiden Gesellschaftern unterzeichnete Vereinbarung vom . Nach Punkt I fassen die Vertragspartner den Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren. Dabei vereinbaren sie weiter, dass der Zweitgesellschafter das gesamte Aktivvermögen übernimmt.

2. Ein Schreiben des seinerzeitigen Masseverwalters vom , in dem er mitteilt, dass die beiden Gesellschafter ihm ihre Intention, die Gesellschaft aufzulösen, kurz vor dem mitgeteilt hätten. An diesem Tag sei der Entwurf der letztlich am unterfertigten Vereinbarung erstellt worden.

Von der Gesellschaft wurde nun für das Rumpfwirtschaftsjahr vom - eine Schlussbilanz erstellt. Diese Vorgangsweise steht auch im Einklang mit dem in beiden Schriftstücken geschilderten zeitlichen Ablauf. Gegen die in dieser Gewinn- und Verlustrechnung für diesen Zeitraum erfassten Vorgänge wurden nie Einwände erhoben. Der Bw. selbst erklärt sogar in seinem Vorlageantrag, dass in der Bilanz zum sämtliche Entnahmen berücksichtigt worden seien. Dieser von der Gesellschaft erzielte Gewinn wurde in der Folge vom Finanzamt in Entsprechung der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag aufgeteilt. Da es keinen formalrechtlichen Grund gibt, dem Bw. die Gesellschaftereigenschaft abzusprechen, ist er für diesen Zeitraum als Mitunternehmer anzusehen und es ist ihm der nach dem Gesellschaftsvertrag maßgebliche Gewinnanteil zuzurechnen. Eine Verrechnung mit übernommenen Schulden aus noch offenen Quotenforderungen, deren Begleichung bei der Gesellschaft selbst nicht zu Betriebsausgaben geführt hätte, ist dabei ebenso unmöglich, wie eine Erfassung des positiven Kapitalkontos als Veräußerungsverlust.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gewinnanteil
Mitunternehmerschaft
Auflösung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAD-01949