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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 22.04.2010, RV/0658-I/09

Zurückweisung eines (formlosen) Antrages auf Ökoprämie durch den Zulassungsbesitzer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0658-I/09-RS1
Ein formloser Antrag eines Zulassungsbesitzers auf Gewährung der Ökoprämie stellt ein Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO dar, welches das Finanzamt nicht zu einer Zurückweisung des Antrages berechtigt, sondern zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages (Einbringung über FinanzOnline) verpflichtet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Zurückweisung eines Antrages über die Zuerkennung der Ökoprämie entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit "Anfrage zur Ökoprämie" vom ersuchte die Fahrzeughändlerin zum Kunden Berufungswerber unter Beilage eines Zulassungs- und Typenscheines vom Fahrzeug BMW 525tds Touring, aus welchem eine Erstzulassung des Fahrzeuges zum in Deutschland, eine spätere Zulassung zum in Österreich sowie eine Abmeldung zum ersichtlich ist, um Bekanntgabe, ob für diesen Fall eine Ökoprämie gelte oder nicht. Der Anfrage wurde vom Finanzamt unter Verweis auf § 1 Ökoprämiengesetz telefonisch eine Absage erteilt. Der Fahrzeughändler brachte für den Berufungswerber keinen Antrag auf Gewährung der Ökoprämie mittels FinanzOnline ein (siehe Aktenvermerk des Finanzamtes vom ).

Der Berufungswerber begehrte mit dem am beim Finanzamt eingegangenen Schreiben eine bescheidmäßige Absprache über die Zuerkennung der Ökoprämie. Begründend führte er hierzu aus, er habe im September 1998 das Fahrzeug BMW 525 von Deutschland nach Österreich importiert, hierfür die österreichische Normverbrauchsabgabe (NoVA) abgeführt und eine Einzeltypisierung gemäß § 31 KFG vorgenommen. Das Fahrzeug sei anschließend am in Österreich zugelassen worden. Im Zuge der Einführung der Ökoprämie ("Verschrottungsprämie") habe er ein neues Kraftfahrzeug BMW 116d, Erstzulassung , erworben und für sein altes Fahrzeug am über seinen Autohändler, die Ökoprämie beantragt. Diesem sei seitens des Finanzamtes am mitgeteilt worden, dass eine Ökoprämie nach § 1 Ökoprämiengesetz nicht gewährt werden könne, da das alte Fahrzeug im Inland (Österreich) nach dem erstmals zum Verkehr zugelassen worden wäre. Diese wortwörtliche Interpretation des Begriffes "Inland" stelle zum einen eine indirekte Diskriminierung von Unionsbürger (Verstoß gegen Art. 18 EG i.V.m. Art. 12 EG) sowie zum anderen eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit (Auto-Import) dar. Das Ziel des Ökoprämiengesetzes, nämlich die Ankurbelung des österreichischen Fahrzeughandels sowie die Verbesserung der Luftgüte in Österreich, sei nicht zur Rechtfertigung einer solchen indirekten Diskriminierung bzw. Beschränkung der Grundfreiheiten geeignet, da das alte Fahrzeug seit elf Jahren in Österreich zugelassen sei und somit auch in Zukunft hier die Luft verschmutzt hätte und er das neue Fahrzeug bei einem österreichischen Händler gekauft habe.

Das Finanzamt wies mit Zurückweisungsbescheid vom die Eingabe vom betreffend Beantragung eines Bescheides über die Ablehnung/Zusage der Ökoprämie mit der Begründung zurück, gemäß § 5 Abs. 2 Ökoprämiengesetz gelte nur der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers als Steuererklärung, sodass der Antrag mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen sei.

In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom führte der Berufungswerber aus, ein Fahrzeughändler teile zwar nach § 5 Ökoprämiengesetz die Daten dem Finanzamt mit, als Antragsteller sei aber klar die von der Ökoprämie begünstigte Person definiert (siehe § 2 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 2 Z 1 oder § 5 Abs. 1 Z 1 Ökoprämiengesetz). Die im Gesetz als Antragsteller bezeichnete Person müsse daher auch das Recht haben, einen Antrag beim Finanzamt tatsächlich zu stellen, insbesondere wenn der Fahrzeughändler - wie im gegenständlichen Fall - die Information vom Finanzamt bekommen habe, dass keine Ökoprämie zustehe, aber hierzu kein Bescheid ergangen sei, gegen den ein Rechtsmittel erhoben werden könne. Es sei auch in Folge nicht Sache des Fahrzeughändlers, ein Rechtsmittel zu erheben, solle er einen Negativbescheid erhalten, da wiederum aus dem Ökoprämiengesetz klar hervorgehe, dass Antragsteller immer nur jene Person sei, die das Fahrzeug neu kaufe, der Händler aber nur in Vertretung dieser Person die entsprechenden Daten ans Finanzamt mitteile. Im vorliegenden Fall habe sein Fahrzeughändler die entsprechenden Daten ans Finanzamt mitgeteilt, jedoch keine Ablehnung in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides erhalten, sodass er diesen als Antragsteller vom Finanzamt verlangt habe. Es könne nicht dazu führen, dass dieser Antrag aus rein formalen Gründen zurückgewiesen werde, da hierdurch sein Recht auf inhaltliche Überprüfung des Antrages und somit das Recht auf den gesetzlichen Richter verweigert werde.

Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einleitend wird bemerkt, dass entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers die "Anfrage zur Ökoprämie" der Fahrzeughändlerin vom (nach ihrer Bezeichnung und Textierung) keinen Antrag auf Ökoprämie darstellt. Ein diesbezüglicher Antrag stellt erstmals das (undatierte) am beim Finanzamt eingegangene Schreiben des Berufungswerbers dar.

Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung eines Anbringens zur Geltendmachung von Rechten. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (; ). Formgebrechen liegen ua. bei Nichtverwendung vorgeschriebener amtlicher Drucksorten vor (Ritz, BAO³, § 85 Tz. 11). Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, ; Ritz, BAO³, § 85 Tz. 15).

Im vorliegenden Fall ist strittig, wer zur Geltendmachung einer Ökoprämie antragsbefugt ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009, sind Voraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie ua., dass ein im § 1 leg.cit. genanntes Fahrzeug (Altfahrzeug) seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein muss (Z 1) und auf den Antragsteller an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagen im Inland ein Neufahrzeug zugelassen wird (Z 3).

Liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 leg.cit. vor, teilt nach § 5 Ökoprämiengesetz der Fahrzeughändler über FinanzOnline ua. den Namen, die Anschrift und die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers (Z 1) sowie die Bankverbindung des Antragstellers (Z 2) mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller. Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. als Steuererklärung.

Obige gesetzliche Bestimmungen bezeichnen den Zulassungsbesitzer des (verschrotteten) Altfahrzeuges und des (erworbenen) Neufahrzeuges ausdrücklich als Antragsteller. Aus diesen gesetzlichen Formulierungen ergibt sich somit unzweifelhaft, dass ausschließlich der Zulassungsbesitzer eines Neufahrzeuges (dh. idR der Käufer) Antragsteller an der gegenständlichen Ökoprämie ist, für welchen der Fahrzeughändler - mittels FinanzOnline - die Datenübermittlung sowie die Abgabe des Überweisungsantrages vorzunehmen hat. Der Ansicht der Abgabenbehörde, dem Berufungswerber als Erwerber eines Neufahrzeuges käme mangels Aktivlegitimation kein (eigenständiges) Antragsrecht an einer Ökoprämie zu, ist damit im bekämpften Bescheid nicht zu folgen. Wenngleich nach § 5 Abs. 2 Ökoprämiengesetz ein Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers als Steuererklärung gilt, wird hiermit für den Händler keine rechtliche Stellung als befugten Antragsteller (anstelle eines Zulassungsbesitzers) begründet, beinhaltet doch diese Bestimmung lediglich eine Formvorgabe für die Antragseinreichung und -abgabe. Die Person des Antragstellers ändert sich hierdurch nicht bzw. geht nicht auf den Fahrzeughändler über, wird doch auch im FinanzOnline-Verfahren der Käufer des Neufahrzeuges ausschließlich als "antragstellende Person" bezeichnet (siehe Leitfaden für Fahrzeughändler betreffend Beantragung der Ökoprämie für Fahrzeugtausch).

Eine Abgabe eines Ökoprämien-Antrages in Papierform unter Außerachtlassung der gesetzlich verpflichtenden Formvorschrift des § 5 Ökoprämiengesetz führt zu einem Formgebrechen, da der gesetzlich normierten Vorschrift eines Anbringens widersprochen wird. Dieses Formgebrechen berechtigt die Abgabenbehörde jedoch nach § 85 Abs. 2 BAO zu keiner Zurückweisung des Antrages, sondern verpflichtet diese zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages.

Die Abgabenbehörde hat im vorliegenden Verfahren den Antrag des Berufungswerbers auf Zuerkennung der Ökoprämie mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen, ohne zuvor einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, zu welchem diese nach obigen Ausführungen verpflichtet gewesen wäre. Der bekämpfte Bescheid erging sohin zu Unrecht.

Wurde ein verfahrensrechtlicher Bescheid wie zB die Zurückweisung eines Antrages zu Unrecht erlassen, so hat die Berufungsbehörde diesen verfahrensrechtlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO³, § 289 Tz. 34 mit Hinweis auf Stoll, JBl. 1982, 12). Nach Stoll, Kommentar zur BAO, S 2796, ist Sache der Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz, soweit der ergangene Bescheid darüber abgesprochen hat.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war im vorliegenden Fall der Antrag des Berufungswerbers auf bescheidmäßige Absprache über die Gewährung bzw. Versagung der Ökoprämie. Mit dem Spruch des bekämpften Bescheides hat das Finanzamt den Bescheid mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen und somit in rechtskraftfähiger Form nur über die Zulässigkeit des Antrages abgesprochen. Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist daher nur die Prüfung der formellen Voraussetzungen des Antrages gemäß § 5 Ökoprämiengesetz (dh. ob ein Antrag durch den Berufungswerber zulässig ist), nicht aber die inhaltliche Prüfung eines Abgabenanspruches des Berufungswerbers (ob tatsächlich ein Anspruch auf Ökoprämie vorliegt). Da der Berufungswerber - wie bereits oben näher ausgeführt wurde - (grundsätzlich) als Antragsteller antragsberechtigt ist und Gründe für eine Unzulässigkeit eines Antrages ebenfalls nicht ersichtlich sind, war im gegenständlichen Berufungsverfahren der Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Die erstmalige inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Ökoprämie hat jedoch - nach Mängelbehebung durch den Berufungswerber - durch die Abgabenbehörde erster Instanz im Spruch eines Bescheides (entweder durch Abweisung des Antrages oder durch Gewährung der Ökoprämie) zu erfolgen.

Dies steht im Einklang damit, dass bei bestimmten Bescheiden (zB Verfügung der Wiederaufnahme, Zurücknahmebescheid gemäß § 85 Abs. 2 oder § 275 BAO, Zurückweisung eines Anbringens) die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bezwecken kann, weil eine Änderung solcher Bescheide nicht in Betracht kommt (Ritz, BAO³, § 250 Tz. 10).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009
§ 1 Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009
§ 5 Abs. 2 Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009
§ 5 Abs. 1 Z 1 Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009
Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009
§ 2 Abs. 1 Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at