Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.04.2010, RV/0524-L/09

Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab März 2009, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab März 2009 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familielastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut Angaben der Berufungswerberin gliedere sich das Studium in 3 Abschnitte. Der 2. Abschnitt ende daher mit WS 08/09 (Februar 2009). Da keine Nachweise über eine entsprechende Studienbehinderung vorgelegt worden seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Sohn der Berufungswerberin ein in der Wirtschaft nachgefragtes Studium "Maschinenbau-Energie und Umwelttechnik" an der TU Graz studiere, das mit üblichen Regelstudien nicht vergleichbar sei. Bei dieser engen Auslegung der Studienzeitüberschreitung sei es verständlich, dass in Österreich Absolventen von Technischen Universitäten für die Wirtschaft fehlen würden. Der Sohn der Berufungswerberin habe im Sommersemester 2009 an der TU Graz eine Studiengebührenbefreiung erhalten, weil er in der vorgesehenen Zeit studiere. Das heiße: 1. Abschnitt: WS 2004 bis WS 2005/06 2. Abschnitt: WS 2006 bis SS 2009 3. Abschnitt: ab WS 2009. Zudem seien bereits Prüfungen für den 3. Abschnitt erfolgreich abgelegt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Trotz Aufforderung sei kein Nachweis über eine Studienbehinderung erbracht worden. Werde ein Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe könne erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Abschnitt erfolgreich vollendet worden sei. Als Nachweis diene das Diplomprüfungszeugnis. Die Regelstudienzeit für den 2. Studienabschnitt (inclusive Toleranzsemester) ende beim Sohn der Berufungswerberin mit Februar 2009. Damit bestehe ab März 2009 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Erst wenn der 2. Abschnitt erfolgreich abgeschlossen werde, könne wieder Familienbeihilfe für ihn gewährt werden.

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0340, Folgendes ausgeführt.

"§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idF BGBl I Nr. 23/1999 lautet auszugsweise:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

Gemäß § 6 Universitäts-Studiengesetz (BGBl. I 48/1997) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Die ab geltende Bestimmung des § 52 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, lautet:

"Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen."

Im Erkenntnis vom , 2003/14/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass es sich bei den in § 2 Abs 1 lit b FLAG im Zusammenhang mit der Berufsausbildung von Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, angesprochenen Zeiträumen um Semester oder Vielfache von Semestern handelt. Diese Semester (oder Vielfache von Semestern) zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während eines Semesters begonnen hat.

Dass § 2 Abs 1 lit b FLAG auf "Semester" iSd universitätsrechtlichen Bestimmungen abstellt, ergibt sich im Übrigen auch aus In- bzw Außerkrafttretensregelungen zu dieser Bestimmung in § 50g Abs 9, § 50h Abs 3 und § 50l Abs 3 FLAG, die auf konkrete Wintersemester oder konkrete Sommersemester Bezug nehmen. Aus § 6 Universitäts-Studiengesetz ist abzuleiten, dass das Wintersemester mit 1. Oktober beginnt.

Unabhängig davon, ob die erfolgreiche Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters zusammenfällt, beginnt die in § 2 Abs 1 lit b FLAG angeordnete Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester (vgl Wittmann/Papacek, Kommentar zum FLAG, C 10)."

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass bei dem vom Sohn der Berufungswerberin gewählten Studium die "vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt" iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG für den ersten Studienabschnitt drei Semester und für den zweiten Studienabschnitt sechs Semester inklusive jeweils eines Toleranzsemesters beträgt.

Der Sohn der Berufungswerberin hat den ersten Studienabschnitt seines Studiums am abgeschlossen. Das erste (vollständige) Semester, das auf diesen Zeitpunkt folgt, ist das Sommersemester 2006. Gerechnet ab diesem Semester wäre daher der zweite Studienabschnitt bis Ende des Wintersemesters 2008/09 zu absolvieren gewesen. Tatsächlich wurde dieser Abschnitt am beendet.

Somit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab März 2009 nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at