Kein Verlängerungstatbestand bei zweijährigem Vorbereitungslehrgang für Aufnahme an der Hochschule gegeben
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2324-W/12-RS1 | Der Abschluß eines Studiums an einer ausländischen Elitehochschule, der die Aufnahme einer akademischen Berufslaufbahn ermöglicht, ist mit einem Bachelorstudium an einer österreichischen Universität vergleichbar und stellt einen erstmöglichen Studienabschluß dar. |
RV/2324-W/12-RS2 | Ein zweijähriger Vorbereitungslehrgang als Zugangsvoraussetzung für eine Aufnahme an der Universität darf ebenso wie die Zeit bis zur Matura nicht in die Gesamtstudienzeit eingerechnet werden. Der Verlängerungstatbestand einer Studiendauer von mindestens 10 Semestern wird damit nicht erreicht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2012 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe durch das Finanzamt teilte die Berufungswerberin (Bw) mit, dass ihr Sohn A, geboren Februar1988, nach einem Studienwechsel an der Universität X in Schweden Physik studiere und sein Studium im Herbst 2012 mit dem Master abschließen werde. Sie ersuche daher, die Familienbeihilfe bis September 2012 zu gewähren.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Familienbeihilfe ab März 2012 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bestehe. Eine Verlängerung dieses Familienbeihilfenanspruches bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei nur möglich,
wenn das volljährige Kind in dem Monat, in dem es das 24. Lebensjahr vollende, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leiste oder davor geleistet habe, oder
wenn eine erhebliche Behinderung vorliege, oder
wenn das volljährige Kind ein eigenes Kind geboren habe oder schwanger sei, oder
wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von zehn oder mehr Semestern betrieben werde oder
wenn das volljährige Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt habe.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Die Bw brachte darin vor, dass ihr Sohn theoretische Physik studiere. Für dieses Studium sei eine Mindeststudiendauer von zehn Semestern vorgeschrieben. Bei ihrem Sohn sei daher der Verlängerungstatbestand der Mindeststudiendauer von zehn Semestern gegeben. Der Sohn studiere im Anschluss an das Erasmusstudium in Schweden und werde sein Studium im Sommer 2012 mit einem Master abschließen. Bereits jetzt bewerbe er sich im In- und im Ausland um eine Doktorstelle. Die Bw ersuche daher um die Gewährung der Familienbeihilfe bis September 2012.
Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Der Verlängerungstatbestand der gesetzlichen Studiendauer von zehn Semestern oder mehr, nach dem Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr bestehe, sei nur bis längstens zum erstmöglichen Studienabschluss gegeben, wenn das Kind dieses Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen hat, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Nach dem Universitätsgesetz sei ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen, an das ein Masterstudium anschließen könne aber nicht müsse. Das Masterstudium sei als eigenes Studium anzusehen, das keinen Verlängerungstatbestand darstelle.
Die Bw erhob Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung. Der Sohn studiere theoretische Physik, für dieses Studium betrage die Mindeststudiendauer zehn Semester. In diesem Fall sei die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr möglich. Die Bw fordere daher die Gewährung der Familienbeihilfe bis September 2012.
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates stellte die Bw den Ausbildungsweg ihres Sohnes per Mail dar. Ihr Sohn habe im Juni 2006 maturiert und gleichzeitig auch das französische Baccalaureat erworben. Von September 2006 bis Juni 2008 habe er die Ecole Preparatoire Q in Y in Frankreich mit den Fächern Mathematik und Physik besucht. Der präsentierte Stoff entspräche den ersten vier Semestern an der Universität. Ab September 2008 habe er an der Elitehochschule S in Z in Frankreich studiert und dieses Studium im November 2011 mit dem Titel Ingenieur abgeschlossen. Für diesen erfolgreichen Abschluss sei ein Studienaufenthalt von mindestens einem Jahr an einer Universität im Ausland erforderlich. Der Sohn habe daher ab dem Wintersemester 2010 an der Universität X in Schweden Astrophysik und Physik studiert und dieses Studium im September 2012 mit dem Masterdiplom abgeschlossen. Die gesetzliche Studiendauer für das Masterstudium der Physik dauere mindestens zehn Semester. Ab Oktober 2012 setze der Sohn das Studium der Physik an der Universität P in Y als Doktorand fort. Die Bw ersuche daher die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu gewähren, da der Sohn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Der Sohn habe keine österreichische Universität besucht, da das gewählte Studium in Österreich nicht möglich sei. Er sei ein ausgezeichneter Student.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Sohn der Bw, A wurde Februar1988 geboren.
Der Sohn der Bw hat in Wien das Gymnasium besucht und im Juni 2006 mit Matura abgeschlossen. Gleichzeitig erwarb er auch die französische Reifeprüfung, das Baccalaureat.
Ab September 2006 bis Juni 2008 absolvierte er mit Erfolg einen zweijährigen Vorbereitungslehrgang in den Fächern Mathematik und Physik an der Ecole Preparatoire Q in Y für die Aufnahme an der Elitehochschule S in Z. Dieses zweijährige Vorbereitungsstudium wurde am Gymnasium Q durchgeführt. Es handelte sich dabei um ein Vorbereitungsstudium für die selektive Aufnahmeprüfung für einen Studienplatz an der Elitehochschule S in Z.
Von September 2008 bis Dezember 2011 besuchte der Sohn die Elitehochschule S in Z und schloss diese Ausbildung im Dezember 2011 mit dem Titel Ingenieur ab.
Der Sohn der Bw studierte auf Grund des von der Elitehochschule für einen erfolgreichen Abschluss vorgeschriebenen Auslandsstudiums von der Dauer eines Jahres ab dem Wintersemester 2010 an der Universität X in Schweden Physik und Astrophysik. Er schloss dieses Studium im September 2012 mit dem Masterdiplom ab.
Seit Oktober 2012 setzt der Sohn der Bw das Studium der Physik als Doktorand an der Universität P in Y fort.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem glaubhaften Vorbringen der Bw und ist insofern nicht strittig.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, (BGBl. Nr. 305/1992) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgeschriebene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird (§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. Nr. 111/2010).
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z 4 Universitätsgesetz 2002 - UG) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG). Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 5 UG). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt daher das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden. Der Abschluss eines Bachelorstudiums und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 von 24 Jahren gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums nicht entgegen (vgl. Zl. 2011/16/0086).
Der Verwaltungsgerichtshof steht mit dieser Antwort auf die Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (RV 981 BlgNr 24. GP, 223), welche zur Begründung der Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze von 26 auf 24 Jahre in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 111/2010 anführen:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.
Auch nach der geltenden Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein........
......Ergänzend zu diesen (Anmerkung: bereits bestehenden) Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert.................. Bei dem genannten Personenkreis wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt....."
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sowohl von der Rechtsprechung als auch vom Gesetzgeber der Abschluss eines Bachelorstudiums als Abschluss der Berufsausbildung gewertet werden.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Bw nicht in Österreich studiert, sondern einen Ausbildungsweg im Ausland gewählt, welcher sich vom österreichischen Studiensystem unterscheidet. Um eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe eines Studierenden im Ausland mit einem Studierenden im Inland zu erreichen, muss untersucht werden, inwieweit die im Ausland absolvierte Ausbildung mit dem österreichischen Studiensystem vergleichbar ist und wonach in diesem Fall die gesetzliche Studiendauer bestimmt werden kann bzw. wann der erste Abschluss der Berufsausbildung angesetzt werden muss.
Der Unabhängige Finanzsenat ist dabei von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:
Die Ecoles Preparatoires werden entweder direkt an Gymnasien angeboten oder auch von bestimmten Elitehochschulen als sogenannte integrierte Vorbereitungsklassen. Die Ecoles Preparatoires bereiten auf die Aufnahmeprüfungen (Concours) bzw. das Auswahlverfahren für das Studium an der Elitehochschule vor. Ein Abschluss an einer Ecole Preparatoire ist ausschließlich in Frankreich nützlich, da er nicht als universitärer Abschluss anerkannt ist. Erhält man jedoch keinen Studienplatz an der gewünschten Elitehochschule, so kann man sich an einer anderen Universität einschreiben und dann normalerweise im dritten Studienjahr anfangen (Wikipedia).
Die Ausbildung an einer Elitehochschule dauert im Normalfall drei Jahre und schließt mit einem Diplom ab. Für einen erfolgreichen Studienabschluss ist ein Studienaufenthalt von mindestens einem Jahr an einer Universität im Ausland erforderlich. Die Begrenzung der Studienplatzzahlen ist für die Träger der Elitehochschule ein wichtiges Steuerungselement. Der zu erwartende Bedarf an Absolventen wird möglichst genau ermittelt. Wer einmal zugelassen ist, schließt in der Regel das Studium an der Elitehochschule erfolgreich ab. Ziel der Studenten ist ein guter Platz auf der Rangliste der Studenten ihres Jahrganges: je höher der Platz auf der Liste, desto größer sind die Chancen, eine der besten der verfügbaren Stellen wählen zu können (Wikipedia).
Demnach kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates das Absolvieren einer Ecole Preparatoire als zusätzliche Zugangsvoraussetzung neben der Matura für ein Studium an einer Elitehochschule gewertet werden. Die dafür vorgesehene Zeit von zwei Jahren kann damit ebenso wenig in die gesetzliche Studiendauer an der Elitehochschule eingerechnet werden wie die Zeit bis zur Matura, welche Zugangsvoraussetzung für ein Studium an einer österreichischen Hochschule ist, in die Studienzeit an der österreichischen Hochschule eingerechnet wird. Vielmehr beginnt erst mit der Aufnahme an der Universität das Studium mit der jeweils vorgesehen Studienzeit und vergleichbar damit mit der Aufnahme an die Elitehochschule das eigentliche Studium. Dieses dauert drei Jahre, die vorgesehene Studienzeit beträgt also sechs Semester. Dieses Studium an der Elitehochschule wird mit einem Diplom abgeschlossen und ermöglicht den Einstieg in eine akademische Berufslaufbahn. Dieser Abschluss ist hinsichtlich der Dauer und der Möglichkeit zum akademischen Berufsbeginn mit dem österreichischen Bachelor vergleichbar.
Im Ausbildungsweg des Sohnes der Bw wurde somit der erstmögliche Abschluss des Studiums und der Berufsausbildung mit dem Diplom Ingenieur der Elitehochschule im November 2011, also vor Vollendung seines 24. Lebensjahres erreicht. Das an diesen Abschluss nachfolgende Masterstudium an der Universität X ist bereits als eigenständiges Studium zu betrachten, wie dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nach den Intentionen des Gesetzgebers auch bei einem Masterstudium an einer österreichischen Universität der Fall ist.
Zurückkehrend zu den Bestimmungen des österreichischen Familienlastenausgleichsgesetzes ergibt sich daher:
Die Bw hat für ihren Sohn bis zu dessen Vollendung des 24. Lebensjahres die Familienbeihilfe erhalten (§ 2 Abs. 1 lit..
). Ein Familienbeihilfenbezug über diesen Zeitpunkt hinaus wäre nur möglich, wenn einer der gesetzlichen Verlängerungstatbestände vorläge. Der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (siehe oben) wurde im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht, da die Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges über das 24. Lebensjahr hinaus nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ermöglicht wird. Den erstmöglichen Abschluss des Studiums hat der Sohn der Bw aber bereits mit dem Diplom Ingenieur vor der Vollendung des 24. Lebensjahres erreicht, wodurch eine Verlängerung nicht mehr zum Tragen kommen kann.
Selbst eine Sichtweise, wonach die zwei Jahre an der Ecole Preparatoire in die Studienzeit an der Elitehochschule eingerechnet werden müssten und somit eine Studiendauer von zehn Semestern gegeben wäre, würde die rechtliche Beurteilung nicht ändern, da auch bei dieser Betrachtung das Tatbestandsmerkmal des nach dem 24. Lebensjahr noch ausstehenden erstmöglichen Studienabschlusses nicht erfüllt ist.
Dass aber das Masterstudium keinen erstmöglichen Studienabschluss darstellt, hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes klargestellt. Diese Rechtsprechung kann in analoger Anwendung auch für das Masterstudium des Sohnes der Bw an der Universität X herangezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 51 Abs. 2 Z 4 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 51 Abs. 2 Z 5 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 68 Abs. 1 Z 6 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 60 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 64 Abs. 5 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 54 Abs. 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 |
Schlagworte | Bachelor erstmöglicher Studienabschluß Vorbereitungslehrgang Studiendauer Zugangsvoraussetzung Gesamtstudienzeit Verlängerungstatbestand |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at