OGH vom 21.03.2018, 1Ob40/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Mag. Verena Pitterle, Rechtsanwältin in Mauerbach, gegen die Antragsgegnerin E***** S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 20 R 87/17v-40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom , GZ 15 Fam 3/16p-35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin finanzierte den Ankauf eines Motorrads der Marke Harley Davidson aus einer Erbschaft und schenkte es dem Antragsteller, der es allein verwendete und für die laufenden Kosten aufkam. Nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verkaufte er es und behielt den Erlös für sich. Zum Aufteilungsstichtag betrug dessen Wert 10.250 EUR.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von 7.000 EUR. Dabei ging es davon aus, dass das Motorrad der Aufteilung unterliege und legte der Berechnung dieses Betrags unter anderem zugrunde, dass der Antragsgegnerin von dessen Wert die Hälfte als Ausgleichszahlung zustehe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es gelangte zum Ergebnis, dass das Motorrad zwar nicht der Aufteilung unterliege, weil es aus der Erbschaft der Antragsgegnerin angeschafft worden und keine Umwidmung in eheliches Gebrauchsvermögen erfolgt sei. Dass das Erstgericht die Hälfte des Werts bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt habe, könne mangels Rekurses des Antragstellers aber nicht aufgegriffen werden. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Zulassungsvorstellung dennoch für zulässig, weil „höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein mit von Todes wegen erworbenen Mitteln angeschaffter Vermögenswert (der nicht Ehewohnung ist), den sodann ein Ehegatte dem anderen Ehegatten bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft zum alleinigen Gebrauch geschenkt hat, wertmäßig dem Geschenkgeber oder dem beschenkten Ehegatten zugute kommen soll“, nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsteller beantwortete Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Gegenstand der Aufteilung ist nach § 81 Abs 1 EheG neben den ehelichen Ersparnissen das eheliche Gebrauchsvermögen. Das sind nach der Legaldefinition des § 81 Abs 2 EheG all jene Gegenstände, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben.
2. Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG sind Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, von der Aufteilung ausgenommen. Das gilt grundsätzlich auch für Gegenstände, die während der Ehe von einem Ehegatten mit von § 82 Abs 1 Z 1 EheG erfassten Mitteln angeschafft worden sind. Auch sie bleiben von einer Aufteilung ausgenommen, wenn sie klar abgrenzbar sind und wenn keine Umwidmung stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0057478 [T1]; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 82 Rz 12 EheG je mwN).
3.1 Nach den Feststellungen verwendete der Antragsteller das ihm geschenkte Motorrad alleine und kam auch für die laufenden Kosten auf. Damit lag kein gemeinsamer Gebrauch im Sinn des § 81 Abs 2 EheG und daher auch kein eheliches Gebrauchsvermögen gemäß Abs 1 leg cit vor. Soweit die Antragsgegnerin ihren Rechtsausführungen unterstellt, das Motorrad habe beiden (zum Gebrauch) gedient, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Zudem beruft sie sich auf die Entscheidung 1 Ob 26/16d und leitet daraus ab, dass ihr der gesamte Wert der geschenkten Sache zum Stichtag zuzuweisen wäre, sodass sie nur 2.000 EUR an den Antragsteller zu zahlen hätte.
3.2 In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die herrschende Rechtsprechung ausgeführt, dass ein Vermögensgegenstand, der einem Ehegatten vom anderen während der ehelichen Gemeinschaft geschenkt worden ist, dem schenkenden Ehegatten bei der Aufteilungsentscheidung wertmäßig zuzurechnen ist. Voraussetzung dafür, dass eine Sache, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurde, überhaupt der Aufteilung unterliegt (dazu RIS-Justiz RS0057377), ist aber, dass sie entweder zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG) oder zu den ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) gehört (so insbesondere die E 2 Ob 25/10f, auf die sich der erkennende Senat in jener Entscheidung berufen hatte; vgl 4 Ob 565/94; Deixler-Hübner aaO § 82 Rz 8). Soweit die Revisionsrekurswerberin allein an den Umstand der Schenkung des Motorrads anknüpft, beruhen ihre Überlegungen auf einem Missverständnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
4. Fehlte es an einer Widmung als gemeinsames Gebrauchsvermögen, wäre das Motorrad als Surrogat eines nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Vermögenswerts aus der Aufteilungsmasse auszusondern gewesen, wie bereits das Rekursgericht insoweit zutreffend festhielt. Damit stellt sich aber die von ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht, weil dem Außerstreitrichter keine Entscheidungskompetenz zukommt, wenn Gegenstände nach § 81 AußStrG überhaupt nicht der Aufteilung unterliegen. Da das Erstgericht – vom Antragsteller unbekämpft – dennoch einen „Wertausgleich“ vorgenommen hat, indem es die Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten reduzierte, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die Antragsgegnerin beschwert sein könnte.
5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
6. Die Entscheidung über die
Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsteller hat nicht auf die mangelnde Zulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels
hingewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00040.18S.0321.000 |
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