Lohnaufwendungen für die nach Prüffeststellungen tatsächlich nicht im Betrieb tätige Tochter der Abgabepflichtigen.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen ES, Apothekerin, geb. am 19XX, whft. in D-BH, vertreten durch die Kittl & Co Wirtschaftstreuhand KG, 5020 Salzburg, Kaiser-Karl-Straße 3, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041/2010/00262-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 041/2010/00262-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des genannten Finanzamtes (als Abgabepflichtige) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, indem Lohnaufwendungen für eine (tatsächlich) nicht (im Betrieb) tätige Mitarbeiterin geltend gemacht worden seien, eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2007 iHv. 8.754,03 € und für 2008 iHv. 9.223,37 € (Verkürzung insgesamt somit 17.977,40 €) bewirkt und dadurch (die Finanzvergehen der) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf eine im Betrieb der Bf. (Stadtapotheke B; StNr. 12, nunmehr 34) zu der unter der ABNr. 56 durchgeführte, ua. Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 betreffende, Außenprüfung hingewiesen, die ergeben hätte, dass für eine Mitarbeit der Tochter Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, obwohl diese in Wahrheit jedoch keinerlei Arbeiten im Betrieb verrichtet habe (vgl. Tz 2 des Prüfberichtes). Da davon auszugehen sei, dass die Verdächtige - wie jeder geistig zumindest normal veranlagte Mensch - gewusst habe, dass Scheinaufwendungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar seien und ihr auch die Auswirkungen unrichtiger Angaben in den einzureichenden Abgabenerklärungen bekannt gewesen seien, sei ein entsprechender Tatverdacht in Richtung der genannten Finanzvergehen gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, als Berufung bezeichnete (vgl. dazu §§ 150 ff FinStrG), vom ausgewiesenen Verteidiger eingebrachte, fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Einleitung des Strafverfahrens sei durch eine unzuständige Behörde durchgeführt worden, da - wie hinlänglich bekannt - der entsprechende (Veranlagungs-)Akt an das Finanzamt Salzburg-Stadt (Finanzamt 91) abzutreten gewesen bzw. inzwischen auch tatsächlich abgetreten worden sei. Allein schon deshalb sei der angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. die verfahrensgegenständliche Angelegenheit an das (nunmehr) zuständige Finanzamt abzutreten.
Weiters werde die (gesamte) Finanzstrafbehörde erster Instanz, das Finanzamt Braunau, als befangen abgelehnt, da der Einleitungsbescheid bereits eine Vorverurteilung enthalte. Die darin getroffene Wortwahl "wie jeder geistig zumindest normal veranlagte Mensch auch" sei im normalen Umgang mit Menschen bzw. Steuerpflichtigen unzumutbar und grenze bereits an eine persönliche Beleidigung. Es werde daher beantragt, den Akt einem anderen Finanzamt zuzuteilen, da ansonsten ein faires Verfahren nicht mehr gewährleistet erscheine.
Des Weiteren sei die angefochtene Entscheidung an den österreichischen Wohnsitz der Bf. zugestellt worden, obwohl der Behörde nach den Prüffeststellungen im Abgabenverfahren bekannt gewesen sei, dass der Wohnsitz der Bf. in Deutschland (BH) liege, sodass der genannte Bescheid daher (auch) mangels ordnungsgemäßer Zustellung aufzuheben sei.
Der Beschwerde angeschlossen ist eine als Rechtfertigung bezeichnete inhaltliche Stellungnahme der Bf. zu den gegen sie (im angefochtenen Bescheid, unter Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren) erhobenen Vorwürfen.
Danach habe ihre Tochter sehr wohl für die Bf. gearbeitet und seien deren EDV-Kenntnisse bzw. deren, aus aktuellem Anlass, insbesondere zur Überprüfung von Mitarbeitern gesetzten, Überwachungstätigkeiten für die Bf. von erheblichen Nutzen gewesen. Insbesondere seien von der immer (nach Dienst) zugegen gewesenen Tochter der Bf. Bar- bzw. Warenbestandsüberwachungen (Vergleich EDV- und Ist-Bestand durch Zählung) durchgeführt worden und habe sie die Bf. bei der Ordnung der Belege und Bestellungen sowie der Lieferscheine unterstützt bzw. dabei geholfen, diese Unterlagen für die Erstellung der Buchhaltung herzurichten. Mangels jedoch vorhandener Arbeits- und Urlaubsaufzeichnungen und der sich durch einen längeren Auslandsaufenthalt der Tochter im Prüfzeitraum ergebenden Unmöglichkeit einer Einholung detaillierter Auskünfte, sei es im Abgabenverfahren der Bf. nicht gelungen, entsprechende Nachweise bzw. Glaubhaftmachungen für 2007 und 2008 zu erreichen, sodass schlussendlich die Tätigkeit der Tochter im Abgabenverfahren im Gegensatz zum Zeitraum 2006 nicht anerkannt worden sei. Eine ursprünglich von (steuerlichen) Vertretungsseite gegen die abgabenbehördlichen Feststellungen (Bescheide) erwogene Berufung sei lediglich infolge eines privaten Schicksalsschlages der Bf. (Tod des Sohnes) nicht erhoben worden und resultiere daraus auch ein mangelndes bzw. allenfalls geringes Interesse der Bf. am weiteren Fortgang des Verfahrens.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist dem Beschwerdevorbringen der mangelnden (örtlichen) Zuständigkeit der eingeschrittenen bzw. erkennenden Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung eines Einleitungsbescheides in der gegenständlichen Angelegenheit die Bestimmung des § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG entgegenzuhalten, wonach im Falle einer sich aus der Erhebung der beeinträchtigten Abgabe (hier: Einkommensteuer 2007, 2008) abzuleitenden örtlichen Zuständigkeit (zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens, und damit auch zu einer Maßnahme gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG), eine (nachträgliche) Änderung der Finanzamtszuständigkeit für die Abgabenerhebung, keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des (bereits) anhängigen Finanzstrafverfahrens bewirkt (vgl. letzter Satz leg.cit.). Da nach der Aktenlage (Straf- bzw. Veranlagungsakt zur genannten StNr.) hier einerseits von einer Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens - mangels vorhergegangener Verfolgungshandlungen - erst mit dem genannten Bescheiddatum (vgl. § 14 Abs. 3 FinStrG) und andererseits davon auszugehen ist, dass die Aktenabtretung (im Abgabenverfahren) betreffend die StNr. 12 (nunmehr StNr. 34) erst am erfolgt ist (vgl. Anmerkungen zu den Verrechnungsdaten zur StNr. 34), kann hier eine gegebenenfalls einer meritorischen Sachentscheidung über die vorliegende Beschwerde iSd § 161 Abs. 1 FinStrG entgegenstehende Unzuständigkeit der eingeschrittenen Erstbehörde nicht erkannt werden.
Des Weiteren liegt auch ein, nach Ansicht der Bf. im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren jedenfalls zu beachtender Zustellmangel iSd § 56 Abs. 3 FinStrG iVm den Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG), im Anlassfall in Wahrheit nicht vor. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass das bezeichnete Finanzamt mit der (Verfügung der) Zustellung der angefochtenen Erledigung an die (weitere) inländische Abgabestelle der Empfängerin (vgl. § 2 Z 4 und § 7 ZustG) ihr Ermessen (unzulässigerweise) überschritten hat (vgl. dazu zB Ritz, Bundesabgabenordnung4, ZustG § 2 Tz 9), so wäre ein allenfalls in der Vorgangsweise der Erstbehörde zu erblickender Zustellmangel jedenfalls schon durch das schon durch die (rechtzeitige) Beschwerdeerhebung als erwiesen anzusehende tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger iSd § 7 ZustG hinreichend saniert.
Zu der von der Bf. hinsichtlich der gesamten eingeschrittenen Finanzstrafbehörde erster Instanz (vgl. diesbezüglich §§ 72 f FinStrG bzw. Fellner, FinStrG, §§ 72 - 74, Rz 6 mwN) bzw. (inhaltlich) wohl auch hinsichtlich des im Bescheid vom genannten Sachbearbeiters (= Approbant) geltend gemachten Befangenheit infolge einer sich aus der Erledigung, insbesondere aus der Wortwahl in der Entscheidungsbegründung, ergebenden Voreingenommenheit des Organwalters iSd § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG, ist festzustellen, dass eine Befangenheit gemäß der genannten Vorschrift grundsätzlich nur insofern vorliegt, als ein Organ an eine Sache, aus welchem Grund auch immer, nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herangeht und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen (vgl. zB , Jus-Extra 1988, 40/24). Dabei ist bei der Geltendmachung die (behauptete) Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive durch entsprechende Umstände hinreichend glaubhaft zu machen. Ein allenfalls aus dem behördlichen Handeln objektiv ableitbarer Schluss, der betreffende Organwalter habe sich in der Angelegenheit bereits eine - vorläufige - Meinung gebildet, reicht jedoch für die Annahme einer Befangenheit regelmäßig (noch) nicht aus (vgl. , EvBl 2010/76).
Wenngleich die in der Beschwerde monierte Begründungsformulierung, wonach die Bf. - wie jeder geistig zumindest normal veranlagte Mensch auch - wissen habe müssen, dass Scheinaufwendungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar seien, obwohl inhaltlich damit lediglich die Annahme einer sich offenbar für die Finanzstrafbehörde erster Instanz schon aus dem (bisher bekannten) objektiven Tatgeschehen erschließenden Vorsatzform des dolus ex re zum Ausdruck gebracht wird, für sich betrachtet unglücklich gewählt bzw., insbesondere im Hinblick auf das konkrete Verfahrensstadium (bloße, anhand der Aktenlage im Abgabenverfahren angenommene Verdachtslage), nicht zweckmäßig bzw. unverhältnismäßig anmutet, so kann damit unter Beachtung der für eine Beurteilung iSd § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG ebenfalls heranzuziehenden Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung und dem Behördenvorgehen (Verdachtsausspruch; angeschlossene Aufforderung zur Rechtfertigung) noch keine, über eine vorläufige Meinung hinausgehende, bereits eine Befangenheitsvermutung auslösende Voreingenommenheit des betreffenden Sachbearbeiters bzw. Approbanten in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit erblickt werden, sodass auch eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom nicht vorliegt.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich dann abzusehen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d), oder die Tat(en) im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit. e).
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF des BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dabei an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Plausibilitätsgrades nicht wahrscheinlicher erscheint, dass einer der vorangeführten Gründe für eine Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur schon die Ergebnisse des durch die (bescheidmäßige) Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Untersuchungsverfahrens oder die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "im Zweifel für den Angeklagten" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat (in allen ihren Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen Verdacht aussprechenden Entscheidung in der zugehörigen Begründung) sowohl auf die objektive, als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen, dem Verdächtigen jedenfalls eine allenfalls den Verdacht entkräftende Rechtfertigungsmöglichkeit bietend, zu umschreiben.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, wobei der (nach den einzelnen Abgabengesetzen) verpflichtenden wahrheitsgemäßen Offenlegung [vgl. dazu zB § 119 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)] insbesondere die vom Abgabepflichtigen (einzureichenden) Abgabenerklärungen dienen.
Eine Abgabenverkürzung iSd Abs. 1 ist ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG).
Vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 FinStrG handelt nicht nur der willentlich oder absichtlich [vgl. dazu § 5 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)] in Bezug auf die Verwirklichung des einerseits in der Verletzung der genannten Pflichten und andererseits dem Eintritt der Abgabenverkürzung gelegenen Tatbildes Handelnde, sondern (bereits) derjenige, der sowohl eine Pflichtverletzung als auch den Taterfolg (dem Grunde nach) zumindest ernsthaft für möglich hält, sich damit jedoch (billigend) abfindet und - dennoch - tatbildmäßig agiert (§ 8 Abs. 1 FinStrG; bedingter Vorsatz). Einer positiven inneren Einstellung zur Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes bedarf es diesfalls jedoch nicht, da selbst bewusste Gleichgültigkeit einen bedingten Vorsatz herstellen kann bzw. nicht ausschließt.
Anhaltspunkte für eine im Falle einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht iSd § 119 BAO, als auch die Bewirkung einer Abgabenverkürzung umfassenden vorsätzlichen Handlungsweise eines objektiv tatbildlich Handelnden bietet regelmäßig das äußere Erscheinungsbild der Tat und das nach außen hin erkennbare Gesamtverhalten des Täters. Für den Fall, dass schon das (konkrete tatbildmäßige) Handeln per se erkennen lässt, dass der so Agierende den strafgesetzwidrigen Gehalt (Erfolg) seiner Vorgangsweise zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat, sich damit aber (billigend) abgefunden hat, spricht man von einem sog. dolus ex re (vgl. zB ).
Einen solchen möglichen Anhaltspunkt für die letztgenannte Schuldform wird beispielsweise auch jener Sachverhalt bieten, bei dem ein, im betreffenden Abrechnungszeitraum einen entsprechenden (steuerpflichtigen) Überschuss erwirtschaftender Einkommensteuerpflichtiger im Rahmen der Jahressteuererklärung Scheinaufwendungen, dh. tatsächlich ihm nicht (im Rahmen des Betriebes) entstandene Aufwendungen oder nicht getätigte Ausgaben als ergebniswirksame Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) steuerlich geltend macht, da wohl jedem Abgabepflichtigen einerseits die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte und andererseits die Auswirkungen derartiger Manipulationen zumindest so weit bekannt sind, um ihm im Falle derartiger Zuwiderhandlungen zumindest einen bedingten Vorsatz, sowohl im Hinblick auf die Handlungsweise, als auch den Taterfolg unterstellen zu können.
Nach den Feststellungen zur ABNr. 56 bzw. StNr. 12 hat die (steuerlich vertretene), im Amtsbereich des genannten Finanzamtes eine Apotheke betreibende Bf. in ihren den jeweiligen Festsetzungen der Einkommensteuer 2006 bis 2008 zugrundeliegenden Jahressteuererklärungen bzw. in den zugehörigen Rechenwerken ua. Gehaltszahlungen an ihre Tochter IS als Betriebsausgaben iHv. 17.960,02 € (2007) bzw. 19.049,87 € geltend gemacht (vgl. die betreffenden Jahreseinkommensteuerbescheide vom bzw. vom ).
Im Zuge der genannten, von Jänner bis August 2010, im Betrieb der Bf. zur StNr. 12 durchgeführten, ua. die Einkommensteuer 2006 bis 2008 (abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres) betreffenden Außenprüfung wurde zu der vom Prüforgan thematisierten, jeweils bar und - im Gegensatz zu anderen im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern - ohne Empfangsbestätigung entlohnten Mitarbeit der laut einer der Abgabenbehörde vorliegenden (anonymen) Anzeige angeblich nie im Betrieb tätigen und seit Jahren über einen ausländischen Wohnsitz bzw. einen Mittelpunkt des Lebensinteresses in Mexiko verfügenden Tochter - über entsprechenden Vorhalt - seitens der Abgabepflichtigen mitgeteilt, dass die Tätigkeit der Tochter in der Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen, der Lösung von auftretenden EDV-Problemen und der Warenüberwachung bestanden habe. Mit Ausnahme eines entwerteten, neben einem Einreise-Visum für Mexiko einen Einreisevermerk vom für Mexiko aufweisenden, Reisepasses, konnten jedoch zur Mitarbeit der laut Meldedaten in Salzburg (bei ihrer Mutter) wohnhaften, von Jänner 2002 bis Juni 2006 in Deutschland (Burghausen) einen eigenen Betrieb (Boutique) führenden, Tochter keine weiteren Unterlagen (Arbeitszeit- oder Urlaubsaufzeichnungen oä.) vorgelegt bzw. detailliertere Angaben zur tatsächlichen Anwesenheit der Tochter im Betrieb gemacht werden. Festgehalten wurde weiters, dass - anlässlich der bei der Außenprüfung vorgenommenen, Betriebsbesichtigung - die Bf. dem Prüfer gegenüber erklärt habe, dass einzig und allein sie selbst die Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater ordne bzw. ablege, dass das im Betrieb in Verwendung stehende, vom Apothekenverlag zur Verfügung gestellte betriebliche EDV-Programm dermaßen komplex sei, dass eine Lösung von EDV-Problemen durch die Tochter nicht vorstellbar erscheine, dass die Warenbestandsüberwachungen bzw. Inventuren - ebenfalls laut Angaben der Abgabepflichtigen bei der Betriebsbesichtigung - insbesondere auch zur Vorbeugung gegenüber vom Personal verursachten Ungereimtheiten, ausschließlich von der (genannten) Lieferfirma selbst durchgeführt würden und letztlich auch nicht schlüssig geklärt worden sei, mit welchen Verkehrsmitteln die Tochter von ihrem Wohnort (Salzburg) nach BH bzw. in den Betriebsort gelangt sei, sodass insgesamt eine betriebliche Mitarbeit der Tochter lediglich für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 (Anwesenheit der Tochter in BH), nicht aber auch für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 festzustellen und die Betriebsausgaben der zuletzt genannten Zeiträume um die betreffenden Lohnaufwendungen zu kürzen gewesen seien (vgl. Prüfbericht vom , Tz 2).
Auf Grundlage dieser Feststellungen ergingen in den jeweils gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Einkommensteuern 2007 und 2008 zur genannten StNr. neue, entsprechende Nachforderungen iHv. 8.754,03 € (2007) bzw. 9.223,37 € (2008) nach sich ziehende Abgabenbescheide, welche nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchsen.
Wenn nun die (zuständige) Finanzstrafbehörde erster Instanz aus den ihr bisher vorliegenden Ergebnissen auf einen, sich gegen die Bf. richtenden entsprechenden, sowohl objektiven als auch subjektiven Tatverdacht iSd § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen hat, so kann ihr - auch unter Beachtung des nunmehrigen Vorbringens der Bf. (in ihrer, der eigentlichen Beschwerde angeschlossenen Rechtfertigung) - nicht wirksam entgegengetreten werden.
Wenn auch in Anbetracht der im Finanzstrafverfahren grundsätzlich anders als im Abgabenverfahren gelagerten Beweislast (vgl. dazu § 98 Abs. 3 FinStrG bzw. zB ), Ergebnissen des (auch rechtskräftig abgeschlossenen) Abgabenverfahrens eine finanzstrafrechtliche Bedeutung nur insofern zukommen kann, als darin eine im Rahmen der eigenen strafrechtlichen Beurteilung entsprechend zu berücksichtigende qualifizierte Vorprüfung im Hinblick vor allem auf die objektive Verdachtslage zu erblicken ist, so bieten nämlich die vorstehend angeführten Prüffeststellungen jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Bf. in den genannten Jahren tatsächlich nicht im Betrieb ihrer Mutter mitgearbeitet hat und es sich bei den zur StNr. 12 in den Abgabenerklärungen 2007 und 2008 diesbezüglich angesetzten Betriebsausgaben um tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen und damit um bloße Scheinaufwendungen gehandelt hat, durch deren Geltendmachung es zu Abgabenverkürzungen in Höhe der genannten Nachforderungsbeträge gekommen ist. Dass eine derartig anzunehmende Vorgangsweise einen sich jedenfalls gegen die Bf. als Abgabepflichtige richtenden Verdacht gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begründet, wobei sich der erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz hier schon aus der äußeren Erscheinungsform des bei der jeweiligen Tat gezeigten Verhaltens ergibt (dolus ex re), ist evident und auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die Überprüfung der ausgesprochenen Verdachtslage zum Gegenstand hat, als gegeben anzunehmen. An einer derartigen Schlussfolgerung vermag nämlich auch das Beschwerde- bzw. das Rechtfertigungsvorbringen nichts zu ändern. Denn wenn darin auch den diesbezüglichen abgabenbehördlichen Feststellungen, zum Teil auch wohl mit der schon im Prüfverfahren vorgebrachten Argumentation, vor allem im Hinblick auf die Inhalte der für die Bf. notwendigen Tätigkeiten und der sich schon daraus ergebenden laufenden körperlichen Anwesenheit der genannten Mitarbeiterin im Betrieb im hier fraglichen Zeitraum, entgegengetreten wird, so bleibt die Bf. - wie schon im Abgabenverfahren - konkrete Beweise bzw. auch nur die Stellung von Beweisanboten zur Untermauerung ihrer, zum Teil im offenen Widerspruch zu den Prüfungsfeststellungen (Notwendigkeit einer zusätzlichen Warenbestandsüberwachung; Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen) stehenden Behauptungen, und sei es auch nur zur behaupteten permanenten Anwesenheit der Tochter im inländischen Betrieb bzw. in Österreich, schuldig, sodass letztlich auch damit die sich aus dem Abgabenverfahren ergebenden Hinweise darauf, dass die Bf. tatbildmäßig bzw. schuldhaft iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat, nicht wirksam entkräftet werden können.
Da auch ansonsten die dargestellte Aktenlage keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen eine Maßnahme iSd §§ 82 f FinStrG sprechenden Anhaltspunkte erkennbar macht, erweist sich der angefochtene Bescheid vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens als nicht rechtswidrig.
Die Feststellung, ob die Bf. tatsächlich die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat oder nicht (§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden (förmlichen) Untersuchungsverfahren iSd §§ 115 ff FinStrG vorbehalten, in dessen Verlauf nicht nur der Beschuldigten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (erneut) das Recht zur Geltendmachung der von ihr vertretenen Standpunkte einzuräumen sein wird, sondern insbesondere auch die von der Bf. schon bisher aufgeworfenen angeblichen Unrichtigkeiten der abgabenbehördlichen bzw. prüfungsmäßigen Feststellungen, zweckmäßigerweise unter Zuziehung des befassten Prüforganes (§§ 107 ff FinStrG), zu klären sein werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Einleitungsbescheid Verdacht Abgabenhinterziehung Vorsatz Befangenheit Zuständigkeit Zustellmangel |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at