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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.08.2006, RV/0517-W/03

Kein Vorsteuerabzug wegen fehlender Rechnungsmerkmale.


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Miterledigte GZ:
RV/1875-W/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Deschka Klein Daum RA-Partnerschaft, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Spiegelgasse 10, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, vertreten durch Mag. Anton Pfneisl, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung gegen die Umsatzsatzsteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Beschlossen:

Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000 und Einkommensteuervorauszahlung 2003 sowie die Berufungsvorentscheidung werden gem. § 289 Abs 1 BAO in der geltenden Fassung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum 1998-2000 ein Unternehmen für Werbetechnik in Wien.

In ihrem Bericht gem. § 151 Abs 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen für den Zeitraum 1998-2000 vom hielt die Betriebsprüferin folgende getroffene Feststellungen fest:

"Tz 13) Vorsteuerkürzung - doppelt verbuchte Eingangsrechnungen:

Im Jahr 2000 wurden Eingangsrechnungen der Firma E für die Monate 5/2000, 11/2000 u. 12/2000 in der Buchhaltung doppelt erfasst und die Vorsteuer geltend gemacht.

Seitens der Bp wird eine Vorsteuerkürzung durchgeführt.

Vorsteuerkürzung 2000: ATS 25.000,00

Tz 14) Vorsteuerkürzung - Eingangsrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis:

Im Jahr 1998 wurden Eingangsrechnungen, auf denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, mit Vorsteuerabzug verbucht.

Gemäß § 12 (1) UStG kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Der Vorsteuerabzug ist aufgrund oben angeführter Gesetzesstelle nicht gerechtfertigt.

Vorsteuerkürzung 1998: ATS 11.100,00

Tz 15) Vorsteuerkürzung - Privataufwand:

Im Jahr 2000 wurde auf dem Konto Werbeaufwand eine Eingangsrechnung betreffend den Kauf von Skischuhen verbucht.

Seitens der steuerlichen Vertretung wurde bekannt gegeben, dass es sich hie bei um einen Privataufwand handelt, der durch ein Versehen verbucht wurde.

Es erfolgt daher eine Vorsteuerkürzung.

Vorsteuerkürzung 2000: ATS 541,00

Tz 16 Vorsteuerkürzung - Fremdleistungen:

In den Jahren 1998-2000 wurden auf dem Konto Fremdleistungen Eingangsrechnungen von den Herren P und PP verbucht.

Bei diesen Fremdleistungen handelt es sich laut den Rechnungen um grafische Tätigkeiten.

Sämtliche Eingangsrechnungen wurden mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellt und von der geprüften Firma wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Seitens der BP Betriebsprüfung wurden Erhebungen betreffend die beiden Rechnungsaussteller durchgeführt.

Diese Erhebungen brachten folgendes Ergebnis:

a) Zu Herrn PP:

Für Herrn PP liegt laut Melderegister keine aufrechte Meldung vor.

Am angegebenen Standort befindet sich der Musiktreff. Herr PP soll dort angeblich einen Schreibtisch stehen haben.

Bei einer Besichtigung durch das zuständige Finanzamt war der bezeichnete Schreibtisch mit verschiedenen Mappen und Ordnern des Musiktreffs angelegt.

Es wurde kein Hinweis auf Herrn PP bzw. die Firma E. gefunden.

Laut Auskunft am Gemeindeamt war Herr PP weder amtlich gemeldet noch wohnhaft, ebenso ist keine Betriebsstätte bekannt.

Seitens der Finanzbehörde konnte zu Herrn PP kein Kontakt hergestellt werden.

Es erfolgt daher eine Hinzurechnung der Aufwendungen gemäß § 162 BAO und eine Vorsteuerkürzung.

Vorsteuerkürzungen (alles in ATS):


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1999:
11.200,00
2000:
96.680,00

b) Zu Herrn P:

Für Herrn P liegen laut Melderegister keine Meldungen vor. Laut dem zuständigen Finanzamt ist Herr P nicht auffindbar. Seitens des Finanzamtes konnte kein Kontakt zu Herrn P hergestellt werden.

Es erfolgt daher eine Hinzurechnung gemäß § 162 BAO und eine Vorsteuerkürzung.

Vorsteuerkürzungen:


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1998:
36.600,00 S
2000:
9.000,00 S

Tz. 21) Hinzurechnungen gemäß § 162 BAO:

a) Fremdleistungen:

Wie bereits in Tz 16 erwähnt, wurden in den Jahren 1998-2000 seitens des geprüften Unternehmens Ausgaben unter dem Titel "Fremdleistungen" geltend gemacht.

Auf diesem Konto Fremdleistungen" wurden großteils Rechnungen von den Herren P und PP verbucht.

Seitens der Betriebsprüfung wird festgestellt, dass die Honorarnoten sowohl von Herrn PP als auch von Herrn P seitens des geprüften Unternehmens erstellt worden sein dürften.

Dies ergibt sich daraus, dass beide Rechnungen bis auf den Rechnungsaussteller völlig ident sind.

Als Leistungsbeschreibung wird auf den Rechnungen "Grafische Tätigkeiten" angeführt.

Es gibt keinerlei schriftliche Vereinbarungen zwischen dem geprüften Unternehmen und den beiden Herren über diese fakturierten Leistungen.

Zu den Rechnungen des Herrn P ist zu bemerken, dass diese zum überwiegenden Teil keine Unterschrift zur Bestätigung über den Erhalt des Rechnungsbetrages aufweisen.

Seitens des geprüften Unternehmens wurden als Nachweis für die durchgeführten Fremdleistungen, zu den einzelnen Eingangsrechnungen des Herrn PP die entsprechenden Ausgangsrechnungen der Firma E. vorgelegt.

Seitens des Finanzamtes kann jedoch kein Zusammenhang zwischen den Eingangsrechnungen und den Ausgangsrechnungen hergestellt werden.

Seitens der steuerlichen Vertretung wurde darauf hingewiesen, dass auf den entsprechenden Ausgangsrechnungen "2 Mann" angeführt wäre.

Dieser Hinweis "2 Mann" ist lediglich auf einigen Rechnungen vorhanden und nicht auf allen vorgelegten Ausgangsrechnungen.

Der Hinweis "2 Mann" ist außerdem kein Nachweis, dass es sich hie bei tatsächlich um Herrn PP handelt.

Weiters ist zu bemerken, dass sich aus den vorgelegten Eingangsrechnungen und in deren Verbindung stehenden Ausgangsrechnungen, ein Honorar für Herrn PP von 50% und mehr ergeben würde.

In einigen Fällen ist das Honorar für Herrn PP sogar höher als die entsprechenden Ausgangsrechnungen!

Seitens der Betriebsprüfung kann daher, der durch die Vorlage der entsprechenden Ausgangsrechnungen zu den jeweiligen Eingangsrechnungen erbrachte Nachweis, über die Leistungserbringung durch Herrn PP nicht anerkannt werden.

Weiters ist zu den Rechnungen des Herrn PP zu erwähnen, dass die Unterschriften des Herrn Paul Polt auf den Rechnungen immer unterschiedlich sind.

Es ist daher seitens der Betriebsprüfung nicht feststellbar, ob es sich bei den Empfängern der Honorare tatsächlich um die Personen handelt, die auf den Rechnungen aufscheinen.

Wie bereits in Tz 16) erwähnt, konnte zu den beiden Herren seitens des Finanzamtes kein Kontakt hergestellt werden.

Auch seitens des geprüften Unternehmens konnte auf Verlangen des Finanzamtes keiner der beiden Herren stellig gemacht werden.

Es erfolgt daher eine Hinzurechnung gem. § 162 BAO (alle Beträge in ATS)


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1998:
183.000,00 S
1999:
56.000,00 S
2000:
528.400,00 S

b) Doppelt verbuchte Eingangsrechnungen:

Wie bereits in Tz 13) erwähnt, wurden Eingangsrechnungen der Fa. E. doppelt verbucht.

Es erfolgt daher eine Hinzurechnung im Jahr 2000 in Höhe von ATS 125.000,00 netto.

c) Werbeaufwand 2000:

Wie bereits in Tz 15) erwähnt, wurde eine Eingangsrechnung verbucht, die privat veranlasst war.

Es erfolgt daher eine Hinzurechnung im Jahr 2000 in Höhe von ATS 2.705,00.

Tz 22) Überschussrechnung 1998-2000


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1998
1999
2000
ATS
ATS
ATS
Überschuss lt. Erkl.
-67.013,34
-173.580,88
-138.386,56
+ Hinzurechnung lt. BP
+183.000,00
+56.000,00
+656.105,00
Überschuss lt. BP
+115.986,66
-117.580,00
+517.718,44

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998-1999 gem. § 303 Abs 4 BAO einen Wiederaufnahme sowie einen entsprechenden Sachbescheid. Hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2000 wurde am ein Erstbescheid erlassen, der den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung trug.

Am legte die steuerliche Vertreterin hinsichtlich der angeführten Bescheide

  • Wiederaufnahmebescheid Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998

  • Umsatzsteuerbescheid 1998

  • Einkommensteuerbescheid 1998

  • Wiederaufnahmebescheid Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999

  • Umsatzsteuerbescheid 1999

  • Einkommensteuerbescheid 1999

  • Umsatzsteuerbescheid 2000

  • Einkommensteuerbescheid 2000

  • Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2003

das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu in ihrem Schreiben aus:

Ad Tz. 14):Im Punkt 14 werde die Vorsteuer von drei Rechnungen gekürzt, da angeblich keine Vorsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen worden seien. Der Betrag von ATS 11.100,00 setze sich wie folgt zusammen (siehe Schreiben der Betriebsprüferin vom ):


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öS
ER v.
18.000,00 brutto
ER v.
18.600,00 brutto
ER v. Prinz
30.000,00 brutto

Gleichzeitig werde im selben BP-Bericht unter Tz 16 im dritten Absatz darauf verwiesen, dass sämtliche Eingangsrechnungen von Herrn P mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt worden seien.

Die steuerliche Vertretung könne daher nur einer Vorsteuerkorrektur in Höhe der ersten beiden Rechnungen in Höhe ATS 6.100,00 zustimmen. Gleichzeitig beantrage die steuerliche Vertretung die Vorsteuer 1998 um ATS 5.000,00 zu erhöhen.

Weiters vermisse die steuerliche Vertreterin die entsprechende Kürzung bei der Einkommensteuer in Höhe der nicht abzugsfähigen Vorsteuer in Höhe von ATS 6.100,00.

Fremdleistungen erbracht von Herrn PP:

Die Firma G., das Einzelunternehmen des Bw., habe im Jahr 1998 einige Leistungen für die Firma E., Inh. PP (Beilage 1: die entsprechenden Ausgangsrechnungen) erbracht.

Das Unternehmen habe seinerzeit seinen Sitz in .... gehabt.

Da Herr PP unter anderem mit Musikinstrumenten gehandelt habe und sich an dieser Adresse ein Musiktreff befunden habe, wo Herr PP seinen Schreibtisch gehabt habe, an welchem er gearbeitet habe, habe für den Bw. kein Grund bestanden, misstrauisch zu werden.

So habe der Bw. Herrn PP und sein Unternehmen kennen gelernt. Zum Nachweis der erbrachten Leistungen lege die steuerliche Vertreterin Kopien von Fotos aus dem Jahr 1998 bei, auf welchem der Messestand (auf der Wr. Messe - auch dort gäbe es in den Unterlagen Nachweise für die Existenz des Unternehmens) und Herr PP in einem Werbe-T-Shirt zu erkennen sei bei (Beilage 2).

Da Herr PP die erbrachten Leistungen nicht bezahlt habe, einigten sich die beiden Herren, dass Herr PP die erbrachten Leistungen im Unternehmen des Bw. abarbeiten solle.

So sei die Zusammenarbeit entstanden.

Zur damaligen Zeit sei die Firma H. einer der größten Kunden des Bw. gewesen. Für diese Firma habe der Bw. Filialen einer großen Bäckerei mit diversen Klebefolien dekoriert.

Gemäß Auftragserteilung hätte diese Arbeit von 2 Mann durchgeführt werden müssen. Abgesehen davon, könne diese Arbeit von einem Mann alleine auch nicht durchgeführt werden.

Wie aus den in Kopie beiliegenden Ausgangsrechnungen (Beilage 3) entnommen werden könne, seien jeweils 2 Mann weiterverrechnet worden.

Da Herr der Bw. keine Dienstnehmer habe und auch keine weiteren Honorarnoten für die Erbringung dieser Leistungen bezahlt habe, sei für die steuerliche Vertreterin der Rückschluss nahe liegend, dass somit der Beweis erbracht worden sei, dass der Bw. gemeinsam mit Herrn PP oder Herrn P diese Leistungen erbracht habe.

Dass die Honorarnoten mit den Ausgangsrechnungen teilweise zeitlich verschoben seien bzw. manchmal etwas höher (es sei manchmal auch bei anderen Aufträgen ausgeholfen worden) stelle für die steuerliche Vertreterin keinen Gegenbeweis dar.

Da der Bw. die Herrn PP und Herrn P immer wieder a conto Zahlungen übergeben habe und die Rechnungen sporadisch im nachhinein im Büro des Bw. ausgedruckt worden seien, hätten diese Rechnungen ein ähnliches Äußeres.

Es sei möglich, dass vielleicht auf einer einzelnen Rechnung die Unterschrift vergessen worden sei, auf dem Großteil sei jedoch von Herrn PP mit einer für die steuerliche Vertreterin durchaus identischen Unterschrift der Erhalt des Betrages in bar bestätigt (Beilage 4 - einige Honorarnoten von Herrn PP in Kopie).

Abschließend möchte die steuerliche Vertreterin festhalten, dass sich der Bw. sehr bemüht habe, Herrn PP für das Finanzamt auszuforschen.

Es scheine jedoch, dass Herr PP seit ca. einem Jahr von niemandem mehr im Bekanntenkreis des Bw. gesehen worden sei.

Der Bw. wisse jedoch aus zuverlässigen Quellen, dass das Unternehmen von Herrn PP über Bankkonten bei der Bank Austria verfüge.

Verständlicherweise habe die Bank jedoch keine weiteren Informationen preisgeben dürfen. Man habe dem Bw. jedoch den Tipp gegeben, beim KSV nachzufragen.

Dort habe er die in Kopie beiliegenden Informationen (Beilage 5) erhalten.

Die steuerliche Vertreterin sei sich sicher, dass die Behörde über bessere Möglichkeiten verfüge, einen Steuerpflichtigen aufzutreiben und dass dem Bw. weitere Nachforschungen, die ohnehin teilweise bereits am Rande der Legalität durchgeführt worden seien, nicht zugemutet werden könnten.

Es werde daher beantragt, die durchgeführten Vorsteuerkürzungen (1999 ATS 11.200,00 und 2000 ATS 97.680,00) sowie die Hinzurechnungen bei der Einkommensteuer (1999 ATS 56.000,00 und im Jahr 2000 ATS 483.400,00) für die an Herrn PP bezahlten Rechnungen rückgängig zu machen.

Ergänzend möchte die steuerliche Vertreterin darauf aufmerksam machen, dass bei der am stattgefundenen Vorladung des Beschuldigten beim Leiter der Strafsachenstelle bei Ihrem Finanzamt weitere Nachweise über die Existenz und den derzeitigen Aufenthalt von Herrn PP festgestellt worden seien (Geburtsdatum: X; Steuernummer: XX; SVNr. XXX; Herr PP beziehe zur Zeit Leistungen vom Arbeitsamt.). Herr PP sei bereits für vom Finanzamt vorgeladen worden.

Fremdleistungen erbracht von Herrn P:

Herr P arbeite nach wie vor selbständig in Wien und gäbe zur Zeit auf seinen Honorarnoten (Beilage 7) folgende Daten an:

P, Grafik Design

Steuernummer xxx/xxxxx

Adresse: xxx xxxx

Bankverbindung: Vereinigte Volksbanken, BLZ: xx, Kto.Nr. xxx .

Gemäß inoffiziellen Informationen des Bw. verfüge Herr P auch über ein Bankkonto bei der ERSTEN Bank.

Weiters lege die steuerliche Vertreterin diesem Schreiben eine Kopie des Führerscheines (Beilage 6) des Herrn P bei.

Dass Herr P nicht im Melderegister eingetragen sei, sei für den Bw. nicht kontrollierbar. Die steuerliche Vertreterin gehe davon aus, dass es nicht branchenüblich sei, von einem Lieferanten von Dienstleistungen einen Meldezettel zu verlangen, wenn dieser sich durch ein amtliches Dokument ausgewiesen habe.

Auch über die Existenz und den Verbleib von Herrn P konnten gemeinsam mit dem Leiter der Strafsachenstelle vom zuständigen Finanzamt einige weitere Informationen erarbeitet werden (Geburtsdatum, SVNr, verschiedenen Steuernummern und Strafakte - die entsprechenden Informationen seien noch nicht an die steuerliche Vertreterin weitergegeben worden).

Die steuerliche Vertreterin beantrage auch hier, die vorgenommenen Vorsteuerkürungen (1988: ATS 36.600,00 und 2000: ATS 9.000,00) sowie die entsprechenden Hinzurechnungen bei der Einkommensteuer (1998: ATS 183.000,00 und 2000: ATS 45.000,00) wieder rückgängig zu machen.

Gemeinsam zu den nicht anerkannten Honorarnoten von den Herrn PP und Herrn P möchte die steuerliche Vertreterin folgendes festhalten:

An das Unternehmen des Bw. seien Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für nachweislich erbrachte Leistungen gestellt worden.

Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Umsätzen des Unternehmers und den der abziehbaren Vorsteuer zugrunde liegenden Vorumsätzen sei nicht erforderlich.

Somit stehe dem Bew. der Vorsteuerabzug von Herrn PP und Herrn P in Rechnung gestellten Vorsteuern gem. § 12 UStG zu.

Prinzipiell sei zwar der Vorsteuerabzug nicht möglich, wenn auf Grund der vorliegenden Rechnung die Möglichkeit, den leistenden Unternehmer festzustellen, fehle. Der Bw. und die steuerlichen Vertreterin hätten aber dem Finanzamt zahlreiche Hinweise zur Existenz und zum Verbleib der Leistenden erbracht.

Nach Erachten der steuerlichen Vertreterin sei es unzumutbar, dem. Bw. den Vorsteuerabzug zu verweigern, auf Grund der Tatsache, dass es dem Finanzamt trotz der zahlreichen Hinweise nicht gelinge, warum auch immer, die beiden Herren, die beide nachweislich nach wie vor im Raum Wien lebten und tätig seien, stellig zu machen.

Da die Rechnungen den Formvorschriften des § 11 UStG (Unterschrift des Rechnungsausstellers ist nicht erforderlich!) entsprächen und es auch keinen Zweifel über die Unternehmereigenschaft von Herrn PP und Herrn P gäbe (Herr P ist nach wie vor selbständig für andere Unternehmen tätig, Messestand und Geschäftslokal von Herrn PP, Höhe der Honorarnoten) beantrage die steuerliche Vertreterin die Anerkennung der aufgrund der betreffenden Rechnungen abgezogenen Vorsteuern.

Gem. § 4 Abs. 4 EStG seien Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind als Betriebsausgaben anzuerkennen. In Verbindung mit § 138 BAO seien Betriebsausgaben über Verlangen des Finanzamtes "glaubhaft" zu machen. Dem Bw. sei durch die vorgelegten Unterlagen iVm. den bei der Nachforschung durch den Leiter der Strafsachenstelle festgestellten aktuellen Tatsachen der Beweis für die Existenz der Leistungsempfänger und die erbrachten Leistungen gelungen, obwohl eine Glaubhaftmachung gem. BAO ausreichend gewesen wäre. Die steuerliche Vertreterin sähe daher keinen Grund, die Rechnungen von Herrn PP und Herrn P als Betriebsausgabe und den entsprechenden Vorsteuerabzug nicht zuzulassen.

Anschließend beantrage die steuerliche Vertreterin die entsprechende Korrektur der Einkommensteuerbescheides 1998, 1999 und 2000 sowie der Umsatzsteuerbescheides 1998, 1999 und 2000".

Der Berufung beigelegt waren eine Rechnungen vom , des Bw. an PP über ATS 19.680,00 inkl. USt bzw. über ATS 41.000,00.

Des weiteren liegt der Berufung ein Foto, offensichtlich über einen Messestandplatz der Firma E, bzw. ein Foto, das drei Herren zeigt, bei.

Auch liegen der Berufung insgesamt 17 Rechnungen, die als Rechnungsempfänger die Firma H. ausweisen und allesamt im Jahr 2000 gelegt wurden bei. Ein Rechnungsaussteller ist nicht offensichtlich.

Als letzte Beilage liegen der Berufung folgende Honorarnoten bei:

Firma E

Inhaber PP

Adresse

An

Bw.

Adresse

Honorarnote

Für grafische Tätigkeiten im Zeitraum (unleserlich)00 erlaube ich mir zu verrechnen:


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Vereinbartes Honorar
74.500,00
+ 20% Umsatzsteuer
14.900,00
Gesamt
89.400,00

Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich den oben genannten Betrag in bar erhalten habe.

Firma E

Inhaber PP

Adresse

An

Bw.

Adresse

Honorarnote vom

Für grafische Tätigkeiten im Zeitraum Mai 2000 erlaube ich mir zu verrechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vereinbartes Honorar
8.000,00
+ 20% Umsatzsteuer
1.600,00
Gesamt
9.600,00

Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich den oben genannten Betrag in bar erhalten habe.

Firma E

Inhaber PP

Adresse

An

Bw.

Adresse

Honorarnote vom

Für grafische Tätigkeiten im Zeitraum April 2000 erlaube ich mir zu verrechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vereinbartes Honorar
69.800,00
+ 20% Umsatzsteuer
13.960,00
Gesamt
83.760,00

Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich den oben genannten Betrag in bar erhalten habe.

Firma E

Inhaber PP

Adresse

An

Bw.

Adresse

Honorarnote vom

Für grafische Tätigkeiten im Zeitraum März 2000 erlaube ich mir zu verrechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vereinbartes Honorar
54.600,00
+ 20% Umsatzsteuer
10.920,00
Gesamt
65.520,00

Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich den oben genannten Betrag in bar erhalten habe.

Firma E

Inhaber PP

Adresse

An

Bw.

Adresse

Honorarnote vom

Für grafische Tätigkeiten im Zeitraum Februar 2000 erlaube ich mir zu verrechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vereinbartes Honorar
18.500,00
+ 20% Umsatzsteuer
3.700,00
Gesamt
22.200,00

Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich den oben genannten Betrag in bar erhalten habe.

Firma E

Inhaber PP

Adresse

An

Bw.

Adresse

Honorarnote vom

Für grafische Tätigkeiten im Zeitraum Jänner 2000 erlaube ich mir zu verrechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vereinbartes Honorar
20.000,00
+ 20% Umsatzsteuer
4.000,00
Gesamt
24.000,00

Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich den oben genannten Betrag in bar erhalten habe.

Angeschlossen war der Berufung des weiteren Auswertungen des KSV über die Firma E des PP, sowie eine Kopie des Führerscheines von Herrn Prinz.

Am erließ das Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend "Umsatz- und Einkommensteuer 2003" und "Einkommensteuervorauszahlung 2003" eine vollinhaltlich abweisende Berufungsentscheidung.

Das Finanzamt führte hierin aus:

"1. Vorsteuerkürzung (Tz 14)

Bei der betreffenden Rechnung des Herrn P vom handelt es sich um eine Faktura über einen "Privatverkauf einer kompl. gebr. Büromöbel-Ausstattung" um einen Pauschalpreis von ATS 30.000,00. Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgte nicht. Der Hinweis des Bw., dass im BP-Bericht angeführt sei, dass sämtliche Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis gelegt wurden, bezieht sich - wie aus der Überschrift zu Tz 16 zu entnehmen ist - auf die Fremdleistungen (grafische Tätigkeiten). Die Vorsteuerkürzung erfolgte daher zu Recht.

2. Fremdleistungen:

a) Fremdleistungen PP:

Wie bereits im BP-Bericht dargestellt liegt für Herrn PP weder eine aufrechte Meldung vor noch ist Herr PP für die Behörde auffindbar (der Vorladung für wurde nicht Folge geleistet). Lt. Auskunft des Gemeindeamtes D. war Herr PP in D. weder amtlich gemeldet noch wohnhaft, auch eine Betriebsstätte ist nicht bekannt. Am M.Platz in D., wo Herr PP angeblich einen Schreibtisch stehen haben soll, befindet sich der Musiktreff D. Bei einer Besichtigung seitens des Finanzamtes befanden sich auf dem bezeichneten Schreibtisch ausschließlich verschiedene Mappen und Ordner des Musiktreffs D.

b) Fremdleistungen P:

In der Berufungsschrift wird angeführt, dass Herr P "nach wie vor selbständig in Wien" arbeite und auf seinen Honorarnoten als Adresse W., L.Straße angebe. Weder an dieser Adresse noch an der auf den vorliegenden Rechnungen aufscheinenden Adresse W., L.Straße konnte ein Hinweis auf Herrn P bzw. ein entsprechendes Unternehmen (die Rechnungen erfolgten mit gesondertem USt-Ausweis) gefunden werden. Wie bereits im BP-Bericht dargestellt, liegt für Herrn P weder eine aufrechte Meldung vor noch konnte ein Kontakt mit Herrn P hergestellt werden. Hinsichtlich des Hinweises auf die "gemäß inoffiziellen Informationen des Klienten" bestehende Bankverbindung des Herrn P bei der Ersten Bank ist nicht ersichtlich, welchen Bezug diese zu den vorliegenden Rechnungen haben soll, zumal sämtliche Beträge laut den vorliegenden Rechnungen bar bezahlt worden sein sollen. Ob und wie die Beträge ausbezahlt worden sind und wer der tatsächliche Empfänger ist, konnte nicht verifiziert werden, da lediglich ein maschin/computergeschriebener Vermerk "Betrag dankend erhalten" auf den Rechnungen angebracht ist, aber eine Unterschrift bzw. zumindest ein Handzeichen des Empfängers der Beträge fehlt.

Gem. § 162 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige, will er Aufwendungen absetzen, die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Diese Bestimmung dient dem Ziel, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich erfasst werden. Die auf den Rechnungen aufscheinenden Personen konnten weder verifiziert noch ein Nachweis dafür erbracht werden, dass es sich um Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt, weshalb ein Vorsteuerabzug schon mangels Vorliegens der Unternehmereigenschaft zu versagen war. Auf den Rechnungen ist auch keine UID-Nummer angegeben, was für den Leistungsempfänger ein leicht erkennbares Zeichen der Unternehmereigenschaft wäre.

Herr PP und Herr P waren weder aufgrund der Angaben auf den vorliegenden Rechnungen noch aufgrund weiterer Erhebungen greifbar. Sämtliche Beträge wurden laut den vorliegenden Rechnungen - trotz Angabe eines Bankkontos - bar bezahlt, weshalb auch ein Zahlungsfluss nicht nachvollziehbar ist. Eine Bestätigung der übernommenen Beträge durch eine Unterschrift des Leistungserbringers P ist ebenfalls nicht erfolgt. Auffällig ist, dass sowohl die Rechnungen des Herrn PP als auch jene des Herrn P das gleiche Schriftbild haben. Wie in der Berufungsschrift zu entnehmen ist, wurden die Rechnungen "sporadisch im nachhinein im Büro der Fa. E." (Leistungsempfänger!) ausgedruckt.

In der Berufungsschrift wird angeführt, dass der Bw.. "Herrn PP und Herrn P immer wieder a conto Zahlungen übergab". Für diese Zahlungen wurden keine Belege beigebracht, ebenso wenig wurden auf den vorliegenden Rechnungen irgendwelche Aconti in Abzug gebracht. Außerdem steht diese Aussage im Widerspruch zu der Angabe in der Berufungsschrift, dass Herr P die erbrachten und nicht bezahlten Leistungen im Unternehmen vom Bw. abarbeitet.

Dokumentation über eine Gegenverrechnung wurde nicht vorgelegt, zum Nachweis der Leistungserbringung wurden lediglich Kopien von Fotos beigebracht, auf denen angeblich Herr PP in einem Werbe-T-Shirt zu erkennen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Gegenverrechnung mit erbrachten und nicht bezahlten Leistungen stattfinden sollte.

Weiters ist auf das Vorliegen der doppelten Rechnungen des PP ein Augenmerk zu legen.

Die Rechnungen vom , und wurden nicht nur doppelt erstellt (wobei bei der zweiten Ausfertigung jeweils der Leistungszeitraum abgedeckt wurde) und als Betriebsausgabe abgesetzt, es wurde auch auf sämtlichen Rechnungen (also auch auf den doppelt ausgestellten) der Barerhalt des fakturierten Betrages bestätigt. Wieso eine - einmal erbrachte - Leistung zweimal fakturiert und angeblich auch zweimal bezahlt wurde, konnte weder im Rahmen der BP-Verfahrens noch im bisherigen Berufungsverfahren schlüssig dargelegt werden.

Nach dem Gesamtbild der vorliegenden Verhältnisse (Selbstausstellen von Rechnungen, kein Nachweis der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller, Ungreifbarkeit des Rechnungsausstellers, ausschließlich Barzahlungen trotz Angabe einer Bankverbindung auf den Rechnungen, widersprüchliche Behauptungen hinsichtlich der Verrechnung der Leistungen, doppelte Rechnungen mit behaupteter Zahlung etc.) ist nicht nur der Bestimmung des § 162 BAO hinsichtlich der Empfängernennung nicht nachgekommen worden, es bestehen darüber hinaus erhebliche Zweifel, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich von den Rechnungsausstellern erbracht worden sind.

Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen".

Am erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Bw. hinsichtlich der eingebrachten Berufung einen Vorlageantrag und führte darin aus:

"Umsatz- und Einkommensteuer 1998-2000, Einkommensteuervorauszahlungen 2003.

In der näher rubrizierten Rechtssache teilt der Bw. mit, dass er der rechtsfreundlichen Vertretung Auftrag und Vollmacht erteilt hat und ersucht, dies zur Kenntnis zu nehmen und in Hinkunft sämtliche Zustellungen zu handen der ausgewiesenen Rechtsfreunde bewirken zu wollen.

Gegen den Bescheid bzw. die Bescheidbegründung vom , zugestellt am , stellt der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz".

Zur Beibringung einer Begründung wurde um eine Frist von zwei Wochen ersucht.

Die Begründung wurde am dem Finanzamt vorgelegt:

"Grundsätzlich wird vorausgeschickt, dass die zugestellte Bescheidbegründung nahezu überhaupt nicht auf die in der Berufung angeführten Argumente eingeht.

Dies stellt jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, da es sich im Ergebnis um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt.

zur Vorsteuerkürzung Tz 14)

Wenn schon - wie in der Bescheidbegründung angegeben wird - in diesem Punkt eine Vorsteuerkürzung bezüglich eines Betrages in der Höhe ATS 30.000,00 vorgenommen wird, so muss im sich logisch ergebenden Gegenzug dazu der selbe Betrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt und diese dementsprechend gekürzt werden, was aber bisher nicht geschehen ist.

zur Vorsteuerkürzung - Fremdleistungen PP:

Hierzu ist auszuführen, dass die BP, welche die Basis für die bekämpften Entscheidungen darstellt, im September des Jahres 2002 stattgefunden hat, und dass die vorgenommenen Vorsteuerkürzungen sich auf Rechnungen aus den Jahren 1999 und 2000 beziehen.

Zu diesem Zeitpunkt war der Geschäftspartner des Bw., Herr P an der genannten Adresse etabliert und hatte aufgrund seiner Tätigkeit - Großhandel mit Spielwaren und Musikinstrumenten - auch allen Grund die Nähe zum Musiktreff D. zu suchen.

Im Bericht der BP wird schlicht festgehalten, dass "kein Hinweis auf Herrn P bzw. seine Firma wurde. Im Gegensatz zu dieser lapidaren Feststellung hat der Bw. bereits in der Berufung als weitere Nachforschungshinweise den durch Fotos dokumentierten Messestand bei der Wr. Messe angeboten.

Diesen Hinweisen wurde seitens der Finanzbehörde aber nicht weiter nachgegangen, obwohl es für den Bw. selbst (aus Gründen des Datenschutzes) unmöglich ist, die entsprechenden Unterlagen bei der Wr. Messe einzusehen, was wiederum für die Finanzbehörde keinen allzu großen Aufwand darstellen würde.

Dass es PP und die Firma E. - in der Art wie er auch in den gegenständlichen Rechnungen aufscheint - tatsächlich gibt, bzw. in dem Zeitraum für welchen die Rechnungen ausgestellt wurden tatsächlich gegeben hat, belegt die diesem Antrag angeschlossene KSV-Auskunft in welcher sowohl die Privatperson PP als auch die Fa. E. mit (u.a.) genau jenen Adressen beschrieben wird, welche sowohl auf den Rechnungen aufscheinen und welche auch der Finanzbehörde bekannt gemacht wurden.

Auch diesbezüglich wurden seitens der Finanzbehörde keine weiteren Nachforschungen vorgenommen.

Beweis: beiliegende KSV-Auskunft (3 Seiten)

Auch wurden die von der Finanzbehörde selbst ausgeforschten Daten (Geburtsdatum, Steuernummer und laufender Bezug vom Arbeitsamt Mödling) welche an der Berufung angeführt wurden, in der Bescheidbegründung schlichtweg übergangen.

Weiters ist auszuführen, dass jene Passage der Berufung, in welcher beschrieben wird, wie der berufliche Kontakt zwischen dem Bw. und Herrn PP zustande gekommen ist (".... Herr PP arbeitete die erbrachten Leistungen im Unternehmen des Bw. ab ...") in der Bescheidbegründung vollkommen missinterpretiert wurden, da sich eben nicht die gesamte Zusammenarbeit auf das Abarbeiten der Schulden bezog, sondern eben die spätere Zusammenarbeit auf diese Weise entstand.

Außerdem passt diese Methode des "Abzahlens" der Schulden zu der in KSV-Auskunft festgehaltene schleppende Zahlungsweise und ist somit eine durchaus plausible Erklärung.

Und schließlich kann es nicht die Sache des Bw. sein, sich darum kümmern zu müssen, dass seine ehem. Geschäftspartner ständig aufrecht gemeldet sind und den Ladungen der Finanzbehörden Folge leisten.

Aus den Rechnungen für Jänner bis Mai 2000 ist ersichtlich, dass Herr PP die genannten Beträge in bar entgegengenommen und dies auch durch seine Unterschrift bestätigt hat. Naturgemäß sind diese geleisteten Unterschriften nicht absolut ident, sondern weichen geringfügig voneinander ab, die wesentlichen Linienführungen und der Charakter ist aber bei allen Unterschriften der selbe und ist einfach zu erkennen, dass diese von der selben Person stammen.

Beweis: sechs Rechnungen Jänner bis Mai 2000

Vorsteuerkürzung - Fremdleistungen P :

Auch betreffend Herrn Prinz ist auszuführen, dass es nicht zum Nachteil des Bw. gereichen darf, wenn Herr P nicht mehr an der alten, in den Rechnungen angeführten Adresse wohnhaft ist. Bei der Bescheidbegründung wurde u.a. vollkommen übergangen, dass der Bw. eine Kopie des Führerscheins von Herrn P beigelegt hat, durch welche dessen Existenz dokumentiert ist.

Anhang des Führerscheins und der beiliegenden Rechnungen ist außerdem ersichtlich, dass diese tatsächlich die selbe Unterschrift tragen und somit die ausgeworfenen Beträge von diesem auch entgegengenommen wurden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beweis:
Rechnung
Rechnung
Kopie des Führerscheins

Tatsächlich ist der Abgabepflichtige verpflichtet, den Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen, doch ist eine genauere Bezeichnung als eine Kopie eines amtlichen Ausweises kaum möglich und im Rahmen des Geschäftsumfanges des Bw. wohl auch nicht zumutbar.

Da somit aufgrund der KSV-Auskunft die Unternehmereigenschaft des Herrn PP bewiesen ist und aufgrund der Ausweiskopie auch die Person des Herrn P verifiziert und nachgewiesen wurde - wie dies in der Bescheidbegründung gefordert wird - wurden seitens des Bw. die notwendigen Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer erfüllt.

Ausfertigung der Honorarnoten am gleichen PC:

Schließlich ist sowohl Herrn PP als auch Herrn P betreffend festzuhalten, dass es in der Werbebranche, welcher der Bw. angehört, durchaus an der Tagesordnung ist, dass nicht für jeden Auftrag schriftliche Unterlagen vorliegen. Wenn also die genannten Herren eine gewisse Leistung - welche je nach Auftragslage unterschiedlich war - erbracht haben, wandten sie sich an den Bw., welcher den Honorarforderungen natürlich nur gegen Bestätigung eines Beleges nachkam.

Da die gegenständlichen Honorarforderungen jeweils anlässlich persönlicher Vorsprachen beim Bw. an der Betriebsstätte des Bw. gestellt wurden, wurden - da die Honorarnoten noch nicht vorbereitet waren - auch die entsprechenden Honorarnoten im Büro des Bw. geschrieben und ausgedruckt und von den Herren PP und P gegengezeichnet.

Da aber wiederum die Arbeitsleitungen der Herrn P und PP nicht unbedingt in - mit den entsprechenden Aufträgen übereinstimmenden - Zeitperioden abgerechnet wurden (beispielsweise wurden die Rechnungen des Herrn PP großteils zum Monatsende gelegt, wogegen Aufträge üblicherweise nicht jeweils vom 1.- bis zum 31. jeden Monats vergeben werden), können daher auch, wie von der Finanzbehörde bemängelt, die Eingangsrechnungen mit den Ausgangsrechnungen nicht immer genau übereinstimmen. Außerdem war bei den betreffenden Aufträgen nicht immer der selbe Arbeitsaufwand vonnöten, bzw. konnten nicht alle angefallenen Arbeiten an den Auftraggeber weiterverrechnet werden und schließlich besteht keine Verpflichtung des Bw. auf den Ausgangsrechnungen namentlich zu vermerken, welche Person die Arbeiten ausgeführt hat"

Am legte das zuständige Finanzamt die Berufung hinsichtlich "Umsatzsteuer 1998-2000, Einkommensteuer 1998-2000 und Einkommensteuervorauszahlung 2003" dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Ergänzend brachte das Finanzamt vor, dass - nach dem Gesamtbild der vorliegenden Verhältnisse - Selbstausstellen von Rechnungen, kein Nachweis der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller, Ungreifbarkeit des Rechnungsausstellers, ausschließlich Barzahlungen, widersprüchliche Behauptungen hinsichtlich der Verrechnung von Leistungen, sei nicht nur der Bestimmung des § 162 BAO nicht nachgekommen worden, es bestünden darüber hinaus erhebliche Zweifel, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich von den Rechnungsausstellern erbracht worden seien.

Aktenkundig ist ferner ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Bw. vom , in dem ersucht wurde, Korrespondenz, welche nicht von der rechtsfreundlichen Vertretung beträfe, weiterhin an die Steuerberaterin zuzustellen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zur Umsatzsteuer:

§ 11 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 11. (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten beiden Sätze sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind.

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar.

(3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

(4) Die im Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.

(5) In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (zB Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.

(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:

1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;

3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;

4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und

5. der Steuersatz.

Die Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

..."

§ 12 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;..."

Zu den einzelnen strittigen Rechnungen:

Büromöbelverkauf durch P:

Die Rechnung vom des Herrn P betreffend "Privatverkauf einer kompl. gebr. Büromöbel-Ausstattung (kirsch furniert), Blatt 56 des Arbeitsbogens, berechtigt schon allein deswegen nicht zum Vorsteuerabzug, weil die Rechnung weder den Tag der Lieferung (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994; vgl. , u.v.a.) noch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994; vgl. ) ausweist.

Rechnungen des P betreffend "diverse Grafikarbeiten" 1998:

Die Rechnungen des P vom (Blatt 42 des Arbeitsbogens), vom (Blatt 43 des Arbeitsbogens), vom (Blatt 44 des Arbeitsbogens) berechtigten schon allein deswegen nicht zum Vorsteuerabzug, weil ein Leistungszeitraum (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994; vgl. , u.v.a.) auf ihnen nicht ausgewiesen ist.

Rechnung des P betreffend "grafische Tätigkeiten" 2000:

Die Rechnung des Herrn P vom (Blatt 152 des Arbeitsbogens) berechtigt schon allein deswegen nicht zum Vorsteuerabzug, weil die abgerechnete sonstige Leistung allgemein mit "grafische Tätigkeiten" im Zeitraum April - November 2000 bezeichnet wird (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994).

Nach der Lehre sind Sammel- und Gattungsbezeichnungen nicht ausreichend, um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelsüblich zu bezeichnen. Auch sonstige Leistungen müssen genau bezeichnet werden, die bloße Bezeichnung "Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen" ohne nähere Angaben ist nicht ausreichend (vgl. etwa Kolacny/Scheiner, UStG, 3. Auflage, § 11 Anm. 7; Ruppe, UStG, 3. Auflage, § 11 Tz. 68).

Daher reicht die Bezeichnung "grafische Tätigkeiten" oder "diverse Grafikarbeiten" allein nicht aus, die von Herrn P angeblich erbrachten sonstigen Leistungen hinreichend zu spezifisieren.

Dies betrifft auch die Rechnungen betreffend "diverse Grafikarbeiten" des Jahres 1998.

Zu allen Rechnungen des P:

Auf den Rechnungen des Herrn P des Jahres 1998 ist als Adresse 1210, auf der Rechnung des P des Jahres 2000 ist als Adresse 1100 angegeben.

Nach den Feststellungen des Finanzamtes konnte nicht verifiziert werden, dass Herr P jemals an einer dieser Adressen gewohnt hat oder als Unternehmer tätig gewesen ist.

Die Anführung einer unrichtigen Adresse des Leistenden steht ebenfalls dem Vorsteuerabzug entgegen (vgl. etwa Kolacny/Scheiner, UStG, 3. Auflage, § 11 Anm. 5; Ruppe, UStG, 3. Auflage, § 11 Tz. 60, m.w.N.; , u.v.a.).

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden ( u.v.a.).

Für die streitgegenständlichen Rechnungen des Herrn P steht daher aus den vorangeführten Gründen der Vorsteuerabzug nicht zu.

Rechnungen des PP:

Nach den im Arbeitsbogen befindlichen Rechnungskopien (Blatt 87 folgende) ist Rechnungsleger jeweils eine Firma E, PP , Adresse D.

Abgerechnet werden - zeitraumbezogen - "grafische Tätigkeiten".

Nach den Feststellungen des Finanzamtes konnte nicht verifiziert werden, dass PP jemals an dieser Adresse gewohnt hat oder als Unternehmer tätig gewesen ist.

Auch hier gilt das vorstehend zu den vergleichbaren Rechnungen des Herrn P Gesagte:

Nach der Lehre sind Sammel- und Gattungsbezeichnungen nicht ausreichend, um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelsüblich zu bezeichnen. Auch sonstige Leistungen müssen genau bezeichnet werden, die bloße Bezeichnung "Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen" ohne nähere Angaben ist nicht ausreichend (vgl. etwa Kolacny/Scheiner, UStG, 3. Auflage, § 11 Anm. 7; Ruppe, UStG, 3. Auflage, § 11 Tz. 68).

Daher reicht die Bezeichnung "grafische Tätigkeiten" allein nicht aus, die von PP angeblich erbrachten sonstigen Leistungen hinreichend zu spezifisieren.

Die Anführung einer unrichtigen Adresse des Leistenden steht ebenfalls dem Vorsteuerabzug entgegen (vgl. etwa Kolacny/Scheiner, UStG, 3. Auflage, § 11 Anm. 5; Ruppe, UStG, 3. Auflage, § 11 Tz. 60, m.w.N.; u.v.a).

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden ().

Auch für die streitgegenständlichen Rechnungen des PP steht daher der Vorsteuerabzug nicht zu.

Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Einkommensteuer:

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988).

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

§ 162 BAO lautet:

"(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen."

§ 184 BAO lautet:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, und wenn die die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, ist. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Zum Hinweis des Prüfungsberichtes und der Berufungsvorentscheidung auf § 162 BAO ist zunächst festzuhalten, dass eine formelle Aufforderung nach § 162 BAO an den Bw. aus den Akten des Finanzamtes nicht hervorgeht.

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung eine Vielzahl von beachtlichen Gründen dargelegt, warum Zahlungen an die Herren P und PP für angeblich erbrachte Leistungen unwahrscheinlich sein sollen, und die Existenz der Rechnungsleger überhaupt bezweifelt.

Allerdings sind im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (Blatt 101 folgende) eine Reihe von Ermittlungsergebnissen ersichtlich, wonach ein Herr PP tatsächlich existiert: Neben Abfragen aus dem Melderegister und aus den Daten der Sozialversicherung ist die Kopie einer Niederschrift eines Organs des Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf vom mit PP abgelegt.

In der Berufung und im Vorlageantrag werden verschiedene Beweismittel zur Existenz der beiden Herren angeboten. So wurde auch eine Auskunft des Kreditschutzverbandes über PP vorgelegt, aus der sich die Existenz von Unternehmungen des PP ergibt.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats sind auf Grund der vorliegenden Beweismittel die Existenz des PP sowie die Tatsache, dass dieser selbständig unternehmerisch tätig war, erwiesen.

Hinsichtlich des Herrn P existiert eine weitgehend unleserliche Kopie eines Führerscheins eines Herrn P, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien, dessen Nummer freilich leserlich ist. Außerdem besteht für einen Herrn P mit den Geburtsdaten laut Führerschein eine Sozialversicherungsnummer. Außerdem dürfte ein Herr P steuerlich erfasst gewesen sein, wenngleich offenbar ohne steuerliche Auswirkungen.

Auch hier wird von der Existenz des Herrn P auszugehen sein.

Wenngleich die als Geschäftspartner des Bw. angegebenen Personen real existiert haben dürften, ist damit noch nichts über die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen gesagt.

Laut Auskunft des KSV betrieb PP seit 1998 einen Großhandel mit Spielwaren und Musikinstrumenten, in Zukunft sei "ein Gasthaus mit 16 Fremdenzimmern geplant".

Die berufliche Tätigkeit des Herrn P liegt im Dunkeln (auf den Rechnungen wird als Berufsbezeichnung "Grafik Design" angegeben, darüber hinaus fehlen aber Beweismittel zur Tätigkeit des Herrn P).

Die Durchführung "grafischer Tätigkeiten" gehört nicht zu den typischen Geschäften eines "Großhandels mit Spielwaren und Musikinstrumenten". Andererseits ist aber nicht auszuschließen, dass der offenbar als "Großhändler" nicht einmal über ein Büro verfügt habende Herr P tatsächlich Arbeiten für den Bw. erledigt hat.

Das Finanzamt hat sich bislang primär mit der Frage der Existenz von Herrn P und PP auseinandergesetzt.

Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, welche konkreten Arbeiten von Herrn P und PP geleistet worden sein sollen und ob es glaubhaft ist, dass sich der Bw. hierfür Dritter bedienen musste. Hierzu wird der Bw. weitere Beweise anzubieten haben.

Ferner wird - sofern die Erbringung von Arbeiten durch Dritte glaubhaft ist - die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen im Schätzungsweg nach § 184 BAO zu ermitteln sein.

Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass den vorliegenden Rechnungen wenig Beweiskraft zukommt:

Diejenigen Rechnungen, die angeblich von Herrn P stammen, sind weder auf einem Briefpapier des Herrn P erstellt noch wurde der Empfang des angeblich erhaltenen Rechnungsbetrages mit Unterschrift quittiert.

Diejenigen Rechnungen, die angeblich von PP stammen, wurden dafür teilweise für ein- und dieselbe angebliche Leistung gleich doppelt ausgestellt und der Empfang des Rechnungsbetrages mit Unterschrift (doppelt) quittiert.

Obwohl Herr P und PP - worauf der Bw. immer wieder verweist - über Bankverbindungen verfügt haben, sollen sämtliche, teilweise recht hohen Beträge bar ausbezahlt worden sein.

Die Beweiskraft derartiger Urkunden hält sich in engen Grenzen.

Ist es jedoch glaubhaft, dass dem Bw. für bestimmte Arbeiten durch Dritte Ausgaben erwachsen sind, und kommt § 162 BAO nicht zum Tragen, sind diese Ausgaben gemäß § 184 BAO zu berücksichtigen. In welchem Umfang allenfalls Zahlungen glaubhaft sind, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gesagt werden.

Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen erweist es sich als zweckmäßig, diese nach Bescheidaufhebung durch das Finanzamt durchführen zu lassen.

Die Einkommensteuerbescheide und die die Einkommensteuer betreffenden Berufungsvorentscheidungen waren daher gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.

Da die Einkommensteuervorauszahlungen gem. § 45 Abs 1 EStG 1988 auf Grundlage der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr festzusetzen sind, war der diesbezügliche Bescheid vom sowie die Berufungsvorentscheidung vom unter Zurückverweisung der Sache gem. § 289 Abs 1 BAO aufzuheben.

3. Zur Wiederaufnahme der Verfahren:

Bemerkt wird, dass sich die Berufung auch gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1998 bis 2000 richtet.

Das Finanzamt hat bislang diese Berufung weder einer formellen Erledigung zugeführt noch darüber mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen oder die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

4. Zur Zustellung:

Gem. § 103 Abs 2 lit a BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgaben gegenüber unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gem. § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird.

Wie die rechtsfreundliche Vertretung im genannten Schreiben ausführt, sollen nur Zustellungen, die anhängige Rechtsmittelverfahren betreffen, an die rechtsfreundliche Vertretung selbst erfolgen.

Dies ist nach der genannten Gesetzesbestimmung unzulässig.

Die Berufungsentscheidung ist daher der Steuerberaterin zuzustellen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Art der Leistung
Leistungszeitraum
Ort der Lieferung oder Leistung
Betriebsausgaben
Subhonorare
Zurückverweisung
Zitiert/besprochen in
taxlex-SRa 2006/149

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at