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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 04.06.2009, ZRV/0047-Z3K/08

Altlastenbeitrag; Grundierung einer bestehenden Hofeinfahrt mit aufbereiteten Baurestmassen


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Miterledigte GZ:
ZRV/0102-Z3K/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0047-Z3K/08-RS1
Eine Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer erstmaligen Festsetzung eines entstandenen Altlastenbeitrages besteht nur innerhalb der "Sache". "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat. Die erstmalige Abgabenfestsetzung für einen anderen Anmeldungszeitraum durch die Berufungsbehörde ist daher unzulässig.
ZRV/0047-Z3K/08-RS2
Ein bewilligungsfreies Bauvorhaben ist trotz Verletzung des Gebotes der Schriftlichkeit in § 21 Abs.3 Stmk. BauG im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn es weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist und den Bau- und Raumordnungsvorschriften entspricht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/21043/2007, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:

Der Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ. 700000/9215/4/2006, wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beabsichtigte 120 m³ Baurestmassen vom Abbruch eines Stallgewölbes als Grundierung seiner Hofeinfahrt bei der Liegenschaft X., zu verwenden. Zu diesem Zweck erkundigte er am telefonisch beim Zollamt Graz betreffend die Entrichtung eines Altlastenbeitrages. Am wurde das Material von der Firma K-GmbH gebrochen. Vor dem Einbau des Materials informierte der Bf. mündlich den Bürgermeister der Gemeinde N., Herrn G., als Baubehörde erster Instanz. Herr G. erklärte gegenüber dem Bf., dass weder eine Baubewilligung, noch eine Anzeige für sein Vorhaben erforderlich sei.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ. 700000/8215/4/2006, wurde dem Bf. gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.1c, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1b, 7 Abs.1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) i.V.m. § 201 BAO für das zweite Quartal 2006 ein Altlastenbeitrag in Höhe von € 1.536,00 zuzüglich eines Verspätungszuschlages in Höhe von € 30,72 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mineralische Baurestmassen gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität gewährleistet sei und die Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise verwendet werden. Vom Bf. hätten bislang keine Nachweise über die gleichbleibende Qualität und die Zulässigkeit der Baumaßnahme beigebracht werden können.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend verwies er auf eine bodenphysikalische Stellungnahme von DI H.G., Büro für Bodenmechanik, Gründung und Statik, S.., vom , wonach die aufbereiteten Baurestmassen im August 2006 in einer unbedingt erforderlichen Dicke von 0,45 Meter im Wegebestand auf einer Länge von 60 Meter eingebaut und mit ca. 15 cm Tragschichtmaterial aus Asphaltfräsgut der Körnung 0/32 mm abgedeckt wurden. Die Tragfähigkeit des Wegbestandes und die Ebenflächigkeit der Fahrbahn sei dadurch nachhaltig verbessert worden. Weiters verwies der Bf. auf eine Niederschrift der Gemeinde N. über einen Ortsaugenschein der Baubehörde erster Instanz vom . Demnach werde die Hofzufahrt seit 1995 als solche genutzt. Der Sachverständige Baumeister Dipl-HTL-Ing. H. erstattete dabei ein Gutachten, wonach weder die ehemalige Form der Zufahrt verändert, noch deren Breite oder Ausdehnung abgeändert worden sei. Daraus und aus der bodenphysikalischen Stellungnahme von DI H.G. ergebe sich kein baugesetzmäßiger Handlungsbedarf und kein behördliches Bewilligungsverfahren.

Über Nachfrage des Zollamtes Graz, vom , welche gesetzliche Bestimmung des § 20 bzw. § 21 Stmk. BauG für die Erneuerung der Hofzufahrt zum Tragen komme, teilte der Bürgermeister der Gemeinde N. mit Schreiben vom mit, dass es sich um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben nach den Bestimmungen des § 21 Stmk. BauG handle. Dem Schreiben war eine Stellungnahme des Sachverständigen Baumeister Dipl-HTL-Ing. H. beigelegt, nach welcher jedenfalls § 21 Abs.2 Z.1 Stmk. BauG zum Tragen komme, wonach der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, bewilligungsfrei sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 12. Feber 2008, Zl. 700000/21043/2007 wurde der Berufung hinsichtlich der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages stattgegeben, hinsichtlich der Altlastenbeitragsvorschreibung aber abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erneuerung der verfahrensgegenständlichen Hofzufahrt einer schriftlichen Mitteilung gemäß § 21 Abs.3 Stmk. BauG bedurft hätte. Die mündliche Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister stelle lediglich eine Anfrage im Sinne des § 17 Stmk. BauG dar, weshalb es sich um keine zulässige Verwendung oder Verwertung der Abfälle handle.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der bisherige Unterbau zu schwach gewesen sei, weswegen die Hofzufahrt im unbedingt erforderlichen notwendigen Ausmaß saniert worden sei. Überdies sei über die Bauberatung durch Bürgermeister G. ein Aktenvermerk erstellt worden und sei die Wegsanierung nicht im 2. Quartal 2006, sondern erst im Jahre 2007 erfolgt.

Im Vorlagebericht stellte das Zollamt Graz den Antrag, die Beitragsschuld nicht für das 2. Quartal 2006, sondern für das 2. Quartal 2007 festzusetzen. Mit Eingabe vom erklärte der Bf. das gebrochene Material im September 2006 in die Hofzufahrt eingearbeitet zu haben. Die persönliche Mitteilung an den Bürgermeister sei unmittelbar nach dem Brechen Anfang Juli 2006 im Gemeindeamt erfolgt. Von der Gemeinde N. wurde am ein Aktenvermerk über ein Gespräch zwischen Bürgermeister G. und dem Bf. vom übermittelt, wonach der Einbau keiner Baubewillligung bedürfe. Über das Erstgespräch mit dem Bürgermeister gebe es keinen Aktenvermerk.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSaG unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.

Gemäß § 7 Abs.1 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Gemäß § 9 Abs.2 ALSaG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Abs.2 und muss nach Maßgabe des Abs.3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg. cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.

Bei dem erfolgten Einbau der gebrochenen Baurestmassen zum Zwecke der Sanierung der Hofzufahrt handelt es sich um eine Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs.1 lit.c ALSaG.

Zum Zeitpunkt des Einbaus der aufbereiteten Baurestmassen ist zu bemerken, dass der Bf. dem Unabhängigen Finanzsenat am mitteilte, das am gebrochene Material im September 2006 auf seinem landwirtschaftlichen Hof eingearbeitet zu haben. Was eine erstmalige Festsetzung eines allfällig entstandenen Altlastenbeitrages des Anmeldungszeitraumes 3. Quartal 2006 betrifft, besteht eine Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde nur innerhalb der "Sache". "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (zB ). "Sache" des Bescheides des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 700000/8215/4/2006, ist die Abgabenfestsetzung der Abgabe Altlastenbeitrag für den Anmeldungszeitraum 2. Quartal 2006. Die erstmalige Abgabenfestsetzung für andere Anmeldungszeiträume durch die Berufungsbehörde in einer Berufungsentscheidung, im gegenständlichen Fall den Anmeldungszeitraum 3. Quartal 2006, ist unzulässig.

Überdies ist zum Erfordernis der zulässigen Verwendung ist zu bemerken, dass aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme von DI H.G. außer Zweifel steht, dass das Material für den angestrebten Zweck nicht nur unbedenklich verwendet werden kann, sondern auch von gleich bleibender Qualität ist. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt aber auch voraus, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestrittenermaßen um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 21 Abs.2 Z.1 Stmk. BauG. Bewilligungsfreie Vorhaben sind nach § 21 Abs.3 Stmk. BauG vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Im gegenständlichen Fall ist die Mitteilung vor Ausführung des Bauvorhabens nur mündlich erfolgt.

Im Falle bewilligungsfreier Bauvorhaben ist eine Bewilligung, Anzeige, Nichtuntersagung oder ein sonstiges Handeln der Baubehörde nicht erforderlich, insbesondere kann die Behörde die Errichtung eines den Bau- und Raumordnungsvorschriften entsprechenden bewilligungsfreien Bauvorhabens nicht untersagen. Die Unterlassung der schriftlichen Mitteilung bildet, wie sich aus § 118 Stmk. BauG ergibt, auch nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung (Hauer, Steiermärkisches Baurecht Anm 18 zu § 21), sie ist vielmehr völlig sanktionslos. Laut den Erläuternden Bemerkungen zu § 21 soll der Baubehörde durch die schriftliche Mitteilung lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, in Zweifelsfällen einer derartigen Mitteilung nachzugehen, um zu vermeiden, dass Vorhaben ausgeführt werden, die für bewilligungsfrei gehalten werden, jedoch bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind. Gemäß § 41 Abs.1 Z.3 Stmk. BauG hat die Behörde die Baueinstellung/Beseitigung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden. Gemäß § 41 Abs.3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Gemäß der Rechtssprechung des VwGH verstoßen bewilligungsfreie Bauvorhaben dann gegen die Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war. Vorschriftswidrig sind baubewilligungsfreie bauliche Anlagen auch dann, wenn sie Bau- und Raumordnungsvorschriften verletzen. Ein Bauvorhaben ist somit trotz Verletzung des Schriftlichkeitsgebotes in § 21 Abs.3 Stmk. BauG nicht rechtswidrig, wenn es weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist und den Bau- und Raumordnungsvorschriften entspricht.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 21 Abs. 3 Stmk. BauG, Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995
Schlagworte
Anmeldungszeitraum
Sache
Abänderungsbefugnis
Altlastenbeitrag
bewilligungsfreies Bauvorhaben
schriftlich

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at