Vorbeugende Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs außergewöhnliche Belastung?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3125-W/09-RS1 | Es ist davon auszugehen, dass angesichts des heutigen Standes der medizinischen Wissenschaft Eltern verständlicherweise trachten werden, ihre Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs verursachende Erreger impfen zu lassen. Hierbei handelt es sich um eine Unterhaltsleistung. Unterhaltsleistungen sind nur im Umfang des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wobei Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten nach herrschender Auffassung nicht als Krankheitskosten abzugsfähig sind. |
RV/3125-W/09-RS2 | Aufwendungen für eine optische Sonnenbrille als Sehbehelf können zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, aber nur hinsichtlich des zur Korrektur einer Sehschwäche erforderlichen Mehraufwands. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Georg Demeter, Wirtschaftstreuhänder, 7100 Neusiedl/See, Kalvarienbergstr. 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Anna Koller, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Aufwendungen für HPV-Impfungen der Kinder stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw). beantragte in ihrer am elektronisch eingereichten Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007 unter anderem außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.728,54 Euro.
Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen - Krankheitskosten - bis belegmäßig nachzuweisen.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart fertigte am den Einkommensteuerbescheid 2007 aus, ohne die beantragten außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen, und begründete wie folgt: "Da Sie zu dem Ihnen übermittelten Bedenkenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben haben, wurde die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen."
Beim Finanzamt langte am in Beantwortung des Vorhalts eine detaillierte Zusammenstellung samt Belegkopien ein.
Mit Berufung vom teilte die Bw. mit, sie habe die mit Brief vom geforderten Ergänzungspunkte bezüglich außergewöhnlicher Belastung 2007 innerhalb der Frist am an das Finanzamt geschickt (Aufstellung der außergewöhnlichen Belastung, Kopien der Belege) und verwies auf eine Postbestätigung. Die fehlende Bestätigung des Orthopäden habe Bedeutung für das Jahr 2006 und das Folgejahr und könne am per Fax nachgereicht werden.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom nur teilweise entsprochen, da die Kosten für die Gebärmutterhalskrebsvorsorgeimpfung, Nachhilfekosten, Sonnenbrillen keine außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 darstellten. Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wäre ein belegmäßiger Nachweis erforderlich. Pauschale Ausgaben für Impfungen und Medikamente könnten daher nicht anerkannt werden. Das Finanzamt berücksichtigte eine außergewöhnliche Belastung von 2.447,14 Euro vor Abzug des Selbstbehalts von 1.224,64 Euro.
Mit Eingabe vom beantragte die Bw. ersichtlich die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und hielt darin ihre Anträge in Bezug auf die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für die zwei Gebärmutterhalskrebsimpfungen (2 x 402,00 Euro = 804,00 Euro) sowie für die optische Sonnenbrille (302,00 Euro) aufrecht:
"... Bei den beantragten ,außergewöhnlichen Belastungen' handelt es sich doch um Kosten, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Die von mir beantragten Kosten für die Gebärmutterhalskrebsimpfung in Höhe von je Euro 402,-- für meine beiden Töchter wurden jedoch nicht als solche anerkannt.
Dass der Betrag in Höhe von Euro 804,-- bei einem Monatseinkommen von knapp Euro 1.000,-- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, möchte ich hiermit behaupten. Warum ich mich dieser finanziellen Belastung nicht entzogen habe: Ich wurde von meinem Hausarzt angerufen und über diese Impfung informiert. Er hat mir diese Impfung für meine beiden Töchter empfohlen mit dem Hinweis, dass die Gefahr an Gebärmutterhalskrebs zu erkranken in unserer Region wesentlich höher ist als in anderen Gebieten. Ich konnte mich trotz der wesentlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Kosten nicht entziehen.
Außergewöhnlich sind diese Kosten, da sie höher sind als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Es betrifft ja nur Mädchen und da auch nur die eines bestimmten Alters.
Die Belastung ist für mich auch zwangsläufig erwachsen. Anruf meines Arztes mit Empfehlung zu Impfung. Da ich mich, was Gesundheitsvorsorge und Behandlung von Krankheiten betrifft, auf meinen Arzt verlassen kann und möchte, konnte ich mich aus tatsächlichen und sittlichen Gründen und vor allem zum Schutz meiner Kinder dieser Kosten nicht entziehen.
Üblicherweise gibt es bei Impfungen keine Rechnungen vom Hausarzt. Ich habe mich jedoch bemüht, eine Zahlungsbestätigung darüber zu bekommen und die Impfung laut Kopie des Impfpasses auch betragsmäßig zu belegen.
Weiters ersuche ich um Berücksichtigung der Kosten für die beantragte optische Sonnenbrille in Höhe von Euro 320,--. Da ich ohne Sehbehelf nicht zur Arbeit fahren kann, ist sie für mich bei Sonnenschein unumgänglich und somit zwangsläufig eine finanzielle Belastung..."
Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten und zur Erhaltung der Gesundheit seien grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Aus im Internet zugänglichen Quellen wurden vom Unabhängigen Finanzsenat folgende Feststellungen zur Gebärmutterhalskrebsimpfung getroffen:
"Bei der Entstehung von Gebärmutterhalskrebs werden mehrere Schritte durchlaufen. Die notwendige Vorraussetzung ist nach derzeitigem Wissensstand eine Infektion mit mindestens einem von 15 Hochrisiko-HPV-Typen. Der hauptsächliche Übertragungsweg für HPV-Infektionen am Gebärmutterhals sind Sexualkontakte. Die meisten Menschen infizieren sich im Laufe ihres sexuell aktiven Lebens. Normalerweise wird eine HPV-Infektion nach im Mittel 6 bis 18 Monaten durch zelluläre Immunmechanismen überwunden. Eine überwundene Infektion mit einem HPV-Typ hinterlässt aber keine lebenslange Immunität - eine Reinfektion mit demselben Typ ist möglich.
Ein geringer Teil der HPV-Infektionen wird nicht überwunden und kann chronisch verlaufen (ca. 10 %). Chronische Infektionen über 12 bis 24 Monate stellen ein sehr großes Risiko für die Entstehung von Krebsvorstufen am Gebärmutterhals dar. Dabei sind chronische Infektionen mit dem HPV-Typ 16 am häufigsten mit der Entstehung von Krebsvorstufen assoziiert (Risiko von 40 % im Verlauf von 5 Jahren). Krebsvorstufen am Gebärmutterhals (sog. CIN = Cervical Intraepithelial Neoplasia) können nach ihrem Schweregrad eingestuft werden. Während leichte Zellveränderungen (CIN 1) noch nicht als Krebsvorstufe gelten, steigt das Risiko für die Entstehung von Gebärmutterhalskrebs an, wenn mäßige oder schwere Zellveränderungen (CIN 2+ = CIN 2, CIN 3 und Carcinoma in situ = CIS) vorliegen. Das Risiko zur Entstehung von Gebärmutterhalskrebs ausgehend von einer Krebsvorstufe des Schweregrads CIN 2+ liegt bei ca. 20 bis 30 % innerhalb von 5 bis 10 Jahren und ist u. a. abhängig von dem verursachenden HPV-Typ.15 Werden nur Krebsvorstufen des Schweregrads CIN 3 betrachtet, die über einen Zeitraum von 2 Jahren bestehen bleiben, liegt das Risiko zur Entstehung von Gebärmutterhalskrebs bei ungefähr 50 %."
"Die verfügbaren Impfstoffe gegen HPV sind zu nahezu 100 % wirksam zur Verhinderung von Infektionen mit HPV 16 und 18 und damit assoziierten Krebsvorstufen (CIN 2+) am Gebärmutterhals. Dies gilt unter der Bedingung, dass Mädchen und junge Frauen geimpft werden, die naiv für den entsprechenden HPV-Type sind." (aus der Aktuellen Bewertung Impfung gegen HPV durch die Ständige Impfkommission [STIKO] am Robert Koch Institut [RKI], Epidemiologisches Bulletin 32/2009, 319 ff.; http://edoc.rki.de/documents/rki_fv/reITstrUwm7D2/PDF/211o6q5sHeGZo06.pdf).
Die (deutsche) Ständige Impfkommission am Robert Koch Institut empfiehlt die Impfung gegen HPV für junge Mädchen:
"In den bisher durchgeführten klinischen Studien zu den HPV-Impfstoffen konnte eine hohe Wirksamkeit der Impfstoffe in der Verhinderung von HPV 16- und 18-assoziierten Gebärmutterhalskrebsvorstufen mäßiger und schwerer Ausprägung nachgewiesen werden. Dabei entfaltet die Impfung gegen HPV den besten Schutz, wenn Mädchen und junge Frauen geimpft werden, die noch nie mit einem HPV-Typ am Gebärmutterhals infiziert waren (HPV-naiv) und eine vollständige Impfserie erhalten haben. Aufgrund der Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Impfstoffe gegen HPV wurde seit 2007 neben Deutschland in 18 weiteren europäischen Ländern, den USA, Kanada und Australien eine Empfehlung zur Impfung gegen HPV ausgesprochen.
Auch wenn der Nutzen hinsichtlich der Verhinderung von Fällen an Gebärmutterhalskrebs erst in vielen Jahren zum Tragen kommen wird, kann kurzfristig mit einem Rückgang von behandlungsbedürftigen Krebsvorstufen am Gebärmutterhals in Deutschland gerechnet werden, wenn hohe Impfquoten erreicht werden. Dies wäre eine vorteilhafte Entwicklung gerade für junge Frauen mit noch bestehendem Kinderwunsch. Eine sachgerechte Bewertung des Nutzens der HPV-Impfung kann nur unter einer Gesamtschau aller genannten Aspekte gelingen und sollte für Mädchen und junge Frauen, die von einer Impfung gegen HPV am meisten profitieren können, verständlich kommuniziert werden. Es wäre unverantwortlich, wenn Mädchen und junge Frauen, die bereits eine Impfserie begonnen haben oder beginnen möchten, diese jetzt aufgrund widersprüchlicher Informationen und Fehlinformationen nicht weiterführen oder beginnen würden. Ein Nachholen der Impfung im späteren Lebensalter stellt für die meisten Frauen keine sinnvolle Alternative dar. Wenn der Impfzeitpunkt vor dem Start eines sexuell aktiven Lebens verpasst wurde, sinkt der Nutzen der Impfung erheblich.
In Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Literatur unter Einbeziehung neu veröffentlichter Daten hält die STIKO die Impfung gegen HPV für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahre unverändert für empfehlenswert." (Epidemiologisches Bulletin 32/2009, 319 ff).
Auch die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt die HPV-Impfung und führt etwa in einem Positionspapier (Human papillomavirus vaccines - WHO position paper, WHO Weekly epidemiological record 2009, 84, 117 ff.; http://www.who.int/wer/2009/wer8415.pdf) aus:
"Models predict that vaccination programmes for young adolescent females (defined as being roughly within the range of 10-13 years) will substantially reduce the incidence of cervical cancers associated with vaccine-related HPV types if coverage is high (>70%) and vaccineinduced protection lasts for ≥10 years. Considerable reductions in incidence may also be expected for the less frequent cancers of the vagina, vulva, anus, and head and neck associated with HPV-16 and HPV-18. Depending on assumptions related to vaccination and screening programmes, vaccination could reduce the lifetime risk of cervical cancer by 35-80%.
Models estimate that the reduction in the incidence of cervical cancer and mortality will be greatest in lowincome and middle-income countries where there is no screening or only limited screening for cervical cancer. If vaccine uptake is highest in populations who are most likely to be screened later in life, reductions in cervical cancer attributed to vaccination may be less than expected because the diseases prevented by vaccination would otherwise have been detected and treated. Models also predict that vaccination with the quadrivalent vaccine will substantially reduce the incidence of anogenital warts, low-grade cervical abnormalities caused by HPV-6 and HPV-11 and, possibly, recurrent respiratory papillomatosis, if coverage is high and vaccine protection lasts for ≥10 years.
Since HPV vaccines are prophylactic, the largest impact of vaccination is expected to result from high coverage of young adolescent girls before fi rst intercourse rather than from vaccinating older females, because a smaller proportion of older females would be naive to vaccinerelated types before vaccination. Most models' predictions suggest that with either vaccine, male HPV vaccination will have a limited impact on the incidence of cervical cancer...
HPV vaccines are most effi cacious in females who are naive to vaccine-related HPV types; therefore, the primary target population should be selected based on data on the age of initiation of sexual activity and the feasibility of reaching young adolescent girls through schools, health-care facilities or community-based settings. The primary target population is likely to be girls within the age range of 9 or 10 years through to 13 years.
Programmes introduced to prevent cervical cancer should initially prioritize high coverage in the primary target population of young adolescent girls...
HPV vaccines should be introduced as part of a coordinated strategy to prevent cervical cancer and other HPV-related diseases..."
Auch der österreichische Oberste Sanitätsrat empfiehlt die HPV-Impfung und ist diese auch im österreichischen Impfplan (insbesondere allgemeiner Impfkalender für Schulkinder, ab dem 9. Lebensjahr) enthalten (http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/1/4/0/CH0780/CMS1038913010412/impfplan_2010_final.pdf).
Die Kosten für die HPV-Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs werden derzeit - wie für viele andere Impfungen auch - in Österreich (anders als etwa in der Schweiz, http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00682/00684/03853/index.html?lang=de) von der gesetzlichen Sozialversicherung nicht übernommen. Teilweise erfolgen Förderungen (etwa in Niederösterreich durch das Land oder durch einzelne Sozialversicherungsträger).
Einer vom Unabhängigen Finanzsenat eingeholten Auskunft des Optikers der Bw. zufolge schlüsselt sich der Rechnungsbetrag der von der Bw. steuerlich geltend gemachten Rechnung betreffend optische Sonnenbrille vom - laut in Kopie übermittelter Kundenkarteikarte für A B, den Ehegatten der Bw., angefertigt - wie folgt auf:
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Glas rechts | 78,90 €
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Glas links | 78,90 €
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Fassung | 162,20 €
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Für nicht optische Gläser wäre - je nach Glasqualität - mit etwa 36 € je Glas zu rechnen.
Ergänzend teilte der Optiker mit, dass für C B, die Bw., eine eigene Kundenkartei geführt werde, in welcher eine Sonnenbrille nicht aufscheine.
Mit Vorhalt vom 25. Feber 2010 wurden der Bw. diese Ermittlungsergebnisse sowie die hieraus voraussichtlich zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen mitgeteilt.
Mit Telefax vom gab die Bw. bekannt, sie habe die "beantragte Sonnenbrille" unter der Annahme eingereicht, dass es sich hierbei um ihre eigene gehandelt habe.
"Auch habe ich mir eine optische Sonnenbrille gekauft, da es immer wieder vorkommt, dass ich meine Kontaktlinsen nicht tragen kann und ich - wie beantragt - bei der Fahrt in die Arbeit diese benötige. Ich habe jedoch übersehen, dass ich meine Brille erst im Jahr 2008 gekauft habe.
Die Kosten für Impfung habe ich ursprünglich beantragt, da ich vom Finanzamt die Auskunft bekam, dass Impfkosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären. Für mich wären sie auch der klassische Fall einer außergewöhnlichen Belastung. Meine Ausführungen aus meiner Berufung vom sind Ihnen - so nehme ich an - bekannt."
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
• wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
• für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
[...]
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
[...]"
1. Gebärmutterhalskrebsimpfung
Die Bw. hat ihre beiden, im Jahr 2007 12 und 15 Jahre alt gewesenen Töchter gegen Gebärmutterhaltskrebs impfen lassen. Diese Impfungen erfolgten auf Grund einer Empfehlung ihres Hausarztes. Hieraus sind der Bw. im Jahr 2007 Aufwendungen von 804 Euro entstanden.
Zur HPV-Impfung generell siehe die obigen Ausführungen.
Unter Zugrundelegung des heutigen Standes der medizinischen Wissenschaft kann - unbeschadet kritischer Stimmen gegen die Impfung (siehe etwa bei Stollorz, Impfen und Schimpfen - Das Theater um die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs. Ein Drama in sechs Akten, DIE ZEIT , Nr. 21, http://www.zeit.de/2009/21/M-HPV-Impfung?page=all) - als gesichert angesehen werden, dass Eltern verständlicherweise trachten werden, ihre Töchter im Betracht kommenden Alter gegen Gebärmutterhalskrebs verursachende Erreger aus der Familie der Humanen Papillomaviren (HPV) impfen zu lassen, auch wenn sich heute Aussagen über die längerfristige Wirkung der Impfung nicht mit Sicherheit treffen lassen.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen für eine derartige Impfung zwangsläufig erwachsen, also ob Eltern sittlich oder rechtlich verpflichtet sind, ihre Töchter gegen HPV impfen zu lassen, da selbst bei Bejahung einer derartigen Verpflichtung eine außergewöhnliche Belastung aus folgenden Erwägungen nicht vorliegt:
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind nämlich Unterhaltsaufwendungen an Kinder grundsätzlich - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung abzugsfähig.
Unterhaltsleistungen für Kinder sind je nach Voraussetzungen durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Der Wortlaut des § 34 Abs. 7 EStG 1988 schließt es jedenfalls aus, den laufenden Unterhalt für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm 51).
Der Unterhalt umfasst etwa Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung und medizinische Versorgung (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm 51).
Eine Ausnahme von der Nichtabzugsfähigkeit sieht § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 vor. Dieser Bestimmung zufolge sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Es ist daher zu prüfen, ob die Aufwendungen für die HPV-Impfung als Krankheitskosten - der typische Anwendungsfall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 - abzugsfähig sind.
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.
Nicht abzugsfähig sind etwa Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten (zB prophylaktische Schutzimpfungen, vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm 78 "Krankheitskosten") und zur Erhaltung der Gesundheit (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2009, § 34 Tz. 90 "Krankheitskosten", unter Hinweis auf ).
Die Aufwendungen für die HPV-Impfung stellen somit als Maßnahme zur Vorbeugung einer Erkrankung keine Krankheitskosten dar.
Da auch kein weiterer Ausnahmefall von der grundsätzlichen Nichtabzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen vorliegt, kann dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für die HPV-Impfungen als außergewöhnliche Belastung nicht gefolgt werden.
2. Optische Sonnenbrille
Aufwendungen für optische Brillen sind - sofern nicht ausnahmsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen (vgl. etwa RV/0092-I/09) - grundsätzlich als Krankheitskosten gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig (vgl. etwa ; ; ; RV/0067-G/03; ; ).
Nun hat die Bw. allerdings keine gewöhnliche optische Brille, sondern eine optische Sonnenbrille erworben.
Eine Sonnenbrille ist eine Schutzbrille, deren Gläser den Lichteinfall hemmen. Ihr Zweck ist es, die Augen vor unangenehmen oder schädlichen Auswirkungen des Sonnenlichtes zu schützen.
Sonnenbrillen werden auch ohne Fehlsichtigkeit von Menschen zum Schutz vor dem Sonnenlicht oder aus modischen Gründen getragen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist bei Sonnenbrillen nur jener Mehraufwand als Krankheitskosten abzugsfähig, der fehlsichtigen Menschen gegenüber normalsichtigen Menschen erwächst, also der Aufwand für den besonderen Schliff der Gläser zur Korrektur der Fehlsichtigkeit.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die im Berufungszeitraum als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte optische Sonnenbrille nicht jene der Bw., sondern jene ihres Ehegatten ist.
Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe)Partner selbst zu tragen. Dass auf Grund der Einkommenssituation eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur (gänzlichen oder teilweisen) Tragung von Krankheitskosten des Partners (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm 52) im gegenständlichen Fall gegeben wäre, behauptet die Bw. nicht und finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte.
Die Aufwendungen für die Sonnenbrille des Ehegatten sind daher nicht abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip, vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm 6).
Da die - nicht näher spezifizierten - Aufwendungen der Bw. für ihre eigene optische Sonnenbrille erst im Jahr 2008 erwachsen sind, kommt ein Abzug dieser Aufwendungen (ganz oder teilweise) im Jahr 2007 ebenfalls nicht in Betracht.
3. Sonstige außergewöhnliche Belastungen
Was die als außergewöhnliche Belastung ferner geltend gemachten Aufwendungen für Kontaktlinsen, Medikamente, Zahnspange, Heilgymnastik, orthopädische Einlagen, Aufsatz- und Lesetraining, Deutschförderung, Schulgeld, Krankenhausaufenthalt und -fahrt, Arztfahrten, usw. anlangt, wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen, der insoweit von der Bw. auch nicht entgegen getreten wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2010/02 AFS 2010, 181 AFS 2010, 210 UFSjournal 2010, 257 RdW 2011/380 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at