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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.04.2010, RV/2560-W/09

Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Pendlerpauschale

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2560-W/09-RS1
Ein gemeinsamer Haushalt kann nicht in einer in Bau sich befindenden Wohnung unterhalten werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der in Brünn (Tschechische Republik) geborene Berufungswerber (Bw.) hat seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seit befindet sich sein Hauptwohnsitz in Adresse1/Bw. (siehe Meldedaten aus dem österreichischen Zentralen Melderegister).

Der Bw. ist Arbeitnehmer der AG/Bw. in AdresseAG/Bw..

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 gab der Bw. an, dass er in einer Partnerschaft lebe und beanspruchte den Alleinverdienerabsetzbetrag. Aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten beantragte der Bw. den Werbungskosten-Abzug iHv EUR 2.108,00.

Im erstinstanzlichen Vorhalteverfahren erklärte der Bw., dass EUR 2.108,00 die Ausgaben für "Miete, Strom, Gas, Wasser für Dienstwohnung" (© Bw. in der Vorhaltsbeantwortung) und damit die Kosten der doppelten Haushaltsführung seien. Als Ausgaben für Familienheimfahrten machte der Bw. "Benzin für Familienheimfahrten" (© Bw. in der Vorhaltsbeantwortung) geltend. Einen bestimmten, iZm den Ausgaben/"Benzin für Familienheimfahrten" stehenden, Betrag gab der Bw. nicht bekannt. Die damals angeforderten Belege wurden nicht vorgelegt.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 und führte begründend aus:

Ihre Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden konnten, betragen 48,00 €. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 € nicht übersteigt, werden 132 € berücksichtigt.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen.

Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 vom wurde mit der Berufung () angefochten.

Der Bw. beantragte die Berücksichtigung von Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung. Seinen Berufungsantrag begründenden legte der Bw. eine von einem Notar beglaubigte Ehrenerklärung seiner Mutter vor.

Die in tschechischer Sprache verfasste Ehrenerklärung wurde von einer beeidigten Dolmetscherin der deutschen Sprache übersetzt und hat folgenden Inhalt:

Ich, ... AB, geboren am ..., wohnhaft Adresse/AB, erkläre, dass ich vom Dezember 1988 körperbehindert bin und einen ZTP/P Ausweis besitze (körperbehindert mit Begleiter), Nr.. Aus diesem Grund brauche ich, dass mein Sohn DB, geboren am ... mindestens dreimal wöchentlich in meinen Wohnort kommt.

Brno, am

Das Finanzamt ermittelte, dass Laa/Thaya 67,38 km von Brünn entfernt ist und dass die Fahrzeit auf der Strecke Laa/Thaya - Brünn 1 Stunde und 20 Minuten beträgt (vgl. Routenplaner, Map24).

Am erließ das Finanzamt eine das Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus:

Aufgrund ha. bekannter Meldedaten befindet sich Ihr Hauptwohnsitz seit in Adresse1/Bw. und sind Sie bereits seit 1991 in Österreich wohnhaft. Es ist daher aufgrund vorgenannter Grundlagen davon auszugehen, dass sich Ihr (Familien)Wohnsitz in Österreich befindet, zumal auch weder ein (Ehe)Partner, noch unterhaltspflichtige Kinder am bezeichneten Familienwohnsitz in Adresse/AB wohnhaft sind.

Die wenn auch aufgrund der Pflegebedürftigkeit notwendigen und regelmäßigen Besuche bei Ihrer Mutter in Adresse/AB stellen mangels wesentlicher Kriterien keine Kosten aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung dar.

Die Berufungsvorentscheidung () wurde mit Vorlageantrag () angefochten. Der Bw. beantragte:

"... die Berücksichtigung von Familienwohnsitz in Adresse/AB - doppelte Haushaltsführung oder großes Pendlerpauschale, da ich in einem Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Brünn - Laa zurücklegen muss" (© Bw./Vorlageantrag).

Dem Vorlageantrag () waren beigelegt:

  • Ein als "Nachweis des eingetragenen Zustandes zum " bezeichneter Auszug aus dem Grundbuch:

Der in tschechischer Sprache verfasste Grundbuchauszug wurde von einer beeidigten Dolmetscherin der deutschen Sprache übersetzt. Mit diesem Grundbuchauszug wird das Eigentumsrecht von DB für eine sich in Bau befindende Wohnung in Adresse2 bestätigt.

  • Eine Ehrenerklärung:

Die in tschechischer Sprache verfasste Ehrenerklärung wurde von einer beeidigten Dolmetscherin der deutschen Sprache übersetzt und hat folgenden Inhalt:

Ich, ... MKgeb. ..., erkläre, dass ich im gemeinsamen Haushalt als Lebensgefährte mit DB geb. ... vom Jahre 2003 in der Wohnung Anschrift AdresseMK lebe.

Brno, am 30.062.2009

Dem Unabhängige Finanzsenat wurden folgende, am im Finanzamt einlangende, Unterlagen übermittelt:

  • Eine Ehrenerklärung:

Die in tschechischer Sprache verfasste Ehrenerklärung wurde von einer beeidigten Dolmetscherin der deutschen Sprache übersetzt und hat folgenden Inhalt:

Ich, ... MKgeb. ..., erkläre, dass ich im gemeinsamen Haushalt als Lebensgefährte mit DB geb. ... vom Jahre 2003 in der Wohnung Anschrift AdresseMK und vom Mai 2008 in der Wohnung Anschrift Adresse2/MK lebe.

Brno, am

  • Ein Übergabeprotokoll:

Das in tschechischer Sprache verfasste Übergabeprotokoll wurde von einer beeidigten Dolmetscherin der deutschen Sprache übersetzt und hat folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt:

Gegenstand dieses Protokolls ist die Übergabe und Übernahme der Genossenschaftswohnung Nr. ..., im Eigentum der Wohngenossenschaft ..., welche sich im 4. Stockwerk des Gebäudes Baufolgennummer ....., an der Anschrift Adresse3 befindet ...

Übergebender: ...

Übernehmender: DB ...

Übergabe und Übernahme wurden am beendet.

  • Eine Bescheinigung über Kreditzahlungen 2008.

UFS-Internetrecherchen:

Lt. ViaMichelin-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen Adresse1/Bw. und AdresseAG/Bw. 0,3 km.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass über die Berufung () mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, die innerhalb offener Rechtsmittelfrist angefochten wurde. Die Berufung () gilt daher als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF); eine Sachentscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat ist zulässig.

Mit der ggstl. Berufungsentscheidung scheidet die vom Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus: Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ist daher auch über jene Berufungspunkte zu entscheiden, über die mit der aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Berufungsvorentscheidung entschieden wurde.

In der Berufungsschrift gestellte Berufungsbegehren sind bis zur Bekanntgabe der über die Berufung entscheidenden Berufungsentscheidung abänderbar: Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ist daher über die vor Erlassung der ggstl. Berufungsentscheidung gestellten Berufungsanträge in der zuletzt eingebrachten Fassung zu entscheiden.

Berufungsanträge wurden in der Berufung und im Vorlageantrag gestellt. Diese Berufungsanträge zusammenfassend beantragte der Bw. den Werbungskosten-Abzug für Ausgaben/doppelte Haushaltsführung iHv EUR 2.140,00, den Werbungskosten-Abzug für Benzinkosten (in nicht bekannt gegebener Höhe) als Ausgaben/Familienheimfahrten und den Werbungskosten-Abzug/Großes Pendlerpauschale.

Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren war daher über den Werbungskosten-Abzug für Ausgaben/doppelte Haushaltsführung iHv EUR 2.140,00, den Werbungskosten-Abzug für Benzinkosten (in nicht bekannt gegebener Höhe) als Ausgaben/Familienheimfahrten und den Werbungskosten-Abzug/Großes Pendlerpauschale zu entscheiden.

Ad) Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:

Die Anfechtungserklärungen in Berufung und Vorlageantrag zusammenfassend erklärte der Bw., dass sich sein Familienwohnsitz in Adresse/AB befinde. Der Bw. beantragte den Werbungskosten-Abzug (EUR 2.108,00) für "Miete, Strom, Gas, Wasser für Dienstwohnung" als Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung und den Werbungskosten-Abzug (in nicht bekannt gegebener Höhe) für mindestens 3x pro Woche stattfindende Fahrten von Adresse1/Bw. zur Wohnung seiner körperbehinderten Mutter in Adresse/AB als Ausgaben für "Benzin für Familienheimfahrten".

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Nach geltender Rechtslage sind die Ausgaben für Fahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zur Familie (die sog. "Familienheimfahrten") und die Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988, wenn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung liegt eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt ().

Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz der Familie wegen der Entfernung unzumutbar ist und ein Umzug der Familie des Arbeitnehmers an diesen Arbeitsort nicht möglich ist.

Nach der durch die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom , VI R 23/07 und VI R 58/06 geänderten Rechtsprechung kann eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht.

Als "Familienwohnsitz" im Sinne des Einkommensteuerrechtes gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat Jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO idgF).

Eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF sind Räume, die ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen genützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.

"Innehaben" im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF bedeutet, über eine Wohnung rechtlich oder tatsächlich verfügen zu können.

Eine "doppelte Haushaltsführung" liegt vor, wenn zwei voneinander getrennte Haushalte geführt werden.

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt.

Auf diese Rechtslage bezogen ist der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage zugrunde zu legen:

  • Der Bw. ist ledig und gibt an, mit MK in einer Partnerschaft zu leben.

  • MK erklärte, mit dem Bw. seit 2003 in AdresseMK und seit Mai 2008 in Adresse2/MK in einem gemeinsamen Haushalt zu leben.

  • Aus einem, den eingetragenen Zustand zum bestätigenden, Grundbuchauszug geht hervor, dass der Bw. der Eigentümer der in Bau sich befindenden Wohnung in Adresse2 ist.

  • Aus einem Übergabeprotokoll geht hervor, dass der Bw. die Genossenschaftswohnung in Adresse3 am übernommen hat.

  • Die Mutter des Bw. - AB - erklärte, dass der Bw. mindestens dreimal wöchentlich in ihre Wohnung in Adresse/AB kommen muss, da sie körperbehindert ist und lt. ZTP/P Ausweis einen Begleiter benötigt.

  • Der dem österreichischen Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz des Bw. gemeldete Wohnsitz befindet sich in Adresse1/Bw..

  • Arbeitgeber des Bw. ist ein in AdresseAG/Bw. ansässiger Betrieb.

Die v.a. Sach- und Rechtslage wird zur Entscheidungsgrundlage für den ggstl. Streitpunkt erklärt.

Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend ist festzustellen:

I. Im Verwaltungsverfahren wurde ein für die Wohnung in AdresseMK erstellter Grundbuchauszug vorgelegt:

Grundbücher sind öffentliche Bücher und begründen als solche den vollen Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der darin erfolgten Eintragungen: Deshalb ist als bewiesen anzusehen, dass die Wohnung in Adresse2 eine am in Bau sich befindende Wohnung war.

Eine in Bau sich befindende Wohnung kann nicht zum Wohnen genützt werden. Ist daher die Wohnung in AdresseMK eine am "in Bau" sich befindende Wohnung, kann diese Wohnung im ggstl. Streitjahr 2007 nicht für Wohnzwecke genützt werden. In einer Wohnung, die nicht für Wohnzwecke genützt werden kann, kann ein gemeinsamer Haushalt nicht unterhalten werden. Deshalb ist auszuschließen, dass sich der gemeinsame Haushalt des Bw. mit MK im Streitjahr 2007 in der Wohnung in AdresseMK befand. Da sich der Familienwohnsitz von Lebensgefährten am Ort ihres gemeinsamen Haushaltes befindet, war AdresseMK nicht der Familienwohnsitz des Bw. im Streitjahr 2007.

II. MK erklärte, dass sie mit dem Bw. seit Mai 2008 im gemeinsamen Haushalt in Adresse2/MK lebt. Deshalb ist auszuschließen, dass sich der gemeinsame Haushalt des Bw. mit MK im Streitjahr 2007 in der Wohnung in Adresse2/MK befand. Da sich der Familienwohnsitz von Lebensgefährten am Ort ihres gemeinsamen Haushaltes befindet, war Adresse2/MK nicht der Familienwohnsitz des Bw. im Streitjahr 2007.

III. Da der Bw. im Streitjahr 2007 in einer Partnerschaft lebte, unterhielt er keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Nach der im ggstl. Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage befand sich der gemeinsame Haushalt des Bw. und seiner Lebensgefährtin MK im Streitjahr 2007 nicht in der Wohnung seiner Mutter: Da sich der Familienwohnsitz von Lebensgefährten am Ort ihres gemeinsamen Haushaltes befindet, war Adresse/AB nicht der Familienwohnsitz des Bw. im Streitjahr 2007.

IV. Die Frage, ob die tägliche Rückkehr an einen in Adresse/AB sich befindenden Familienwohnsitz zumutbar oder nicht zumutbar war, stellte sich nicht, da der Bw. im Streitjahr 2007 keinen Familienwohnsitz in Adresse/AB hatte.

V. Nach ständiger UFS-Rechtsprechung macht nicht die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils eine Wohnsitzverlegung des Steuerpflichtigen unzumutbar, sondern Art und Umfang der Pflegetätigkeiten Desjenigen, der den Werbungskosten-Abzug für Ausgaben aus dem Titel doppelte Haushaltsführung und/oder Familienheimfahrten begehrt. Entscheidungsrelevant ist daher nicht der Grad der Pflegebedürftigkeit der Eltern des Steuerpflichtigen sondern Art und Umfang der vom Steuerpflichtigen getätigten Pflege ( u.a.).

"Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Steuerpflichtigen" sind auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfragen. Bei Beantwortung dieser Sachfragen haben die Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Steuerpflichtigen als erwiesen anzunehmen sind oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).

Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass der Werbungskostenabzug eine Begünstigungsvorschrift ist und damit die Beweislast nach anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln den Steuerpflichtigen trifft.

Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw. waren Gegenstand eines erstinstanzlichen Beweisverfahrens. Nach dem vorgelegten ZTP/P Ausweis war die Mutter des Bw. im Streitjahr 2007 körperbehindert und bedurfte eines Begleiters. Auf Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw. sich beziehende Beweismittel wurden nicht vorgelegt: Der idF beweispflichtige Bw. hat daher von ihm selbst durchgeführten Pflegetätigkeiten in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Die v.a. Sach- und Beweislage zusammenfassend ist für das Streitjahr 2007 als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren als "Dienstwohnung" bezeichnete Wohnsitz in Adresse1/Bw. der einzige Wohnsitz des Bw. war. Da der Wohnsitz in Adresse1/Bw. nach der im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage der einzigen Wohnsitz des Bw. im Streitjahr 2007 war, unterhielt der Bw. im Streitjahr 2007 einen einzigen Haushalt.

Nach geltender Rechtslage ist der Werbungskosten-Abzug von Ausgaben für eine "doppelte Haushaltsführung" und "Familienheimfahrten" nicht zulässig, wenn ein einziger Haushalt geführt wird.

Es ergeht die Entscheidung

Das Berufungsbegehren - Ausgaben für "doppelte Haushaltsführung" und "Familienheimfahrten" als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF von den Einnahmen des Bw. abzuziehen - wird abgewiesen.

Ad) Großes Pendlerpauschale:

Im Vorlageantrag erklärte der Bw., dass sich sein Familienwohnsitz in Adresse/AB befinde und beantragte den Werbungskosten-Abzug/Großes Pendlerpauschale.

Antragsbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 idgF gehören zu den Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Werbungskosten in Höhe des "großen" Pendlerpauschales sind von den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abzuziehen, wenn die vom Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 2 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Die vom Gesetzgeber für die einfachen Wegstrecken von 2 km - 20 km, 20 km - 40 km, 40 km - 60 km und über 60 km normierten "großen" (Pendler)pauschalbeträge unterscheiden sich der Höhe nach (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 idgF).

"Wegstrecke" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 idgF ist die kürzeste Strecke zwischen Arbeitsort und Wohnsitz. Hat ein Steuerpflichtiger mehrerer Wohnsitze, ist die "Wegstrecke" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 idgF die Wegstrecke zwischen Arbeitsort und dem zu diesem Arbeitsort nächstgelegenen Wohnsitz.

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Berufungsantrag erklärt. Auf diese Rechtslage bezogen ist der Entscheidung über den Berufungsantrag folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage zugrunde zu legen:

  • Arbeitgeber des Bw. ist die AG/Bw. in AdresseAG/Bw.: AdresseAG/Bw. ist daher der Arbeitsort des Bw..

  • Der dem österreichischen Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz des Bw. gemeldete Wohnsitz befindet sich in Adresse1/Bw. und ist - da der Bw. keinen weiteren innerhalb der Stadtgrenze von Laa/Thaya liegenden Nebenwohnsitz hat - der zu seinem Arbeitsort AdresseAG/Bw. nächstgelegene Wohnsitz.

  • "Wegstrecke" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 idgF ist daher die zwischen Adresse1/Bw. und AdresseAG/Bw. liegende Strecke.

  • Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen beträgt die Entfernung zwischen dem Arbeitsort in AdresseAG/Bw. und dem zu diesem Arbeitsort nächstgelegene Wohnsitz Adresse1/Bw. 0,3 km: Die "Wegstrecke" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 idgF beträgt daher 0,3 km.

Die v.a. Sach- und Rechtslage wird zur Entscheidungsgrundlage für den ggstl. Streitpunkt erklärt. Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend ist festzustellen:

Beträgt die Wegstrecke zwischen Arbeitsort und dem zu diesem Arbeitsort nächstgelegene Wohnsitz 0,3 km, werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des großen Pendlerpauschales nicht erfüllt, da diese Wegstrecke mehr als 2 km betragen muss, damit ein Rechtsanspruch auf Gewährung des großen Pendlerpauschales besteht, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Es ergeht die Entscheidung:

Das Berufungsbegehren - den Werbungskosten-Abzug in Höhe des großen Pendlerpauschales für die Wegstrecke Adresse/AB - AdresseAG/Bw. zu gewähren - wird abgewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienwohnsitz
gemeinsamer Haushalt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at