Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Adresse des leistenden Unternehmens; Keine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn die Waren nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und es sich bei dem vermeintlichen ausländischen Abnehmer um eine Scheinfirma handelt
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 sowie Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. Q GmbH (GmbH) befindet sich seit in Konkurs, weshalb deren Masseverwalterin, Frau Dr. P im gegenständlichen Verfahren die Stellung als Partei und Berufungswerberin (Bw.) zukommt.
Die GmbH betrieb im Jahr 2005 einen EDV-Handel.
Im Zuge einer den Zeitraum 1-6/2005 betreffenden Umsatzsteuerprüfung wurden wegen Vorliegens eines Umsatzsteuerkarussellbetruges von der GmbH geltend gemachte Vorsteuern nicht anerkannt sowie bisher als steuerfrei behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen der Umsatzsteuer unterzogen.
Im Einzelnen traf die Betriebsprüfung nachstehende Feststellungen:
In den Monaten Mai und Juni 2005 seien der GmbH von der erst kürzlich gegründeten Fa. W Waren in Rechnung gestellt und aus diesen Vorsteuern lukriert worden, wobei beinahe gleichzeitig diese Waren einer ebenfalls erst kürzlich gegründeten ausländischen Firma, der Fa. I in Rechnung gestellt und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandelt worden seien. Hinsichtlich der Fa. W führte die BP aus, dass diese im März 2005 gegründet worden sei, deren Geschäftsführer nicht erreichbar sei und es keine angemeldeten Angestellten gäbe, mit denen Kontakt aufgenommen hätte werden können. Die Firmenadresse der Fa. W sei seitens der GmbH niemals persönlich aufgesucht worden, es habe keinen persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer gegeben, sondern sei lediglich mit einer Frau G telefonisch oder per e-mail kommuniziert worden und in weiterer Folge seien auch mit dieser Frau G die Geschäfte in nicht unbeträchtlicher Höhe abgeschlossen worden. Zudem sei der Kleintransporteur, Herr K, anfangs April 2005 telefonisch von einer Person namens X (Familienname unbekannt) beauftragt worden, diverse Lieferungen an inländische Distributoren durchzuführen, darunter auch ab Mitte Mai 2005 die GmbH . Die Waren seien palettenweise auf freiem Gelände der Fa. M bzw. der Fa. O abgeholt und gemeinsam mit X an diverse Firmen geliefert worden. Später seien die Transporte durch Herrn K alleine erfolgt, allerdings sei die Beladung in einem Lager in der Breitenfurterstraße erfolgt. In weiterer Folge sei Herr K auch beauftragt worden, die an der Firmenadresse der Fa. W außerhalb des Büros am Gang abgelegte Post abzuholen und an eine Person namens X auszuhändigen.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung führte die BP aus, dass seitens der GmbH die auf den Rechnungen der Fa. W angegebenen Anschrift nie hinterfragt und auch deren Büro nie aufgesucht worden sei. Die Firmenanschrift der Fa. W sei zumindest im Zeitraum der betreffenden Rechnungsausstellung, nämlich im Mai und Juni 2005, nicht mehr zutreffend gewesen, zumal auch Herr K die am Gang außerhalb des Büros der Fa. W gestapelte Post abgeholt habe. Dies werde auch durch Aussagen benachbarter Firmenangestellter untermauert. Nachdem nie ein persönlicher Kontakt mit dem Geschäftsführer der Fa. W stattgefunden habe und auch nicht fest stehe, ob die via e-mail und Telefon auftretende Frau G überhaupt einen Bezug zu der betreffenden Lieferfirma gehabt habe bzw. berechtigt gewesen sei, in deren Namen Geschäfte abzuschließen, stehe für die BP der tatsächliche Leistungserbringer nicht fest, weshalb auch die betreffenden Vorsteuern nicht abzugsfähig seien. Darüber hinaus würden die betreffenden Rechnungen fehlende bzw. unrichtige Lieferdaten enthalten und seien die vorgelegten Lieferscheine nicht geeignet, diesen Mangel zu beseitigen, da auf den entsprechenden Rechnungen kein Hinweis auf einen Lieferschein ersichtlich sei.
Hinsichtlich der Fakturierung an die Fa. I sei auszuführen, dass laut einer Artikel V-Anfrage diese Firma im ungarischen Handelsregister nicht eingetragen gewesen sei, und es sich bei der angegebenen Firmenadresse um eine Scheinadresse gehandelt habe. Die Firmenverantwortlichen seien Obdachlose, welche nicht auffindbar seien, und gäbe es keinerlei Hinweise, dass die Firma jemals operativ tätig gewesen sei. Der vorliegende Firmanbuchauszug stelle eine Fälschung dar. Darüber hinaus habe es noch Erhebungen bei der Fa. E gegeben. Diese sei vom angeblichen ungarischen Abnehmer beauftragt worden, die Waren von der GmbH abzuholen und zum Speditionslager zu befördern. Im Zuge von Einvernahmen der Firmenangestellten sei an Hand des aufgezeichneten Kfz-Kennzeichens Herr K als Abholender identifiziert worden. Auch in diesem Fall habe Herr K telefonisch von der gleichen Person - wie im Falle der Fa. W - den Auftrag erhalten, die Waren von der Spedition E zum Lager in die Breitenfurterstraße zu verbringen. Dabei sollte er sich als Angestellter der Fa. I ausgeben. Da somit feststehe, dass die Waren nicht nach Ungarn befördert worden seien, sondern immer nur in das Lager in der Breitenfurterstraße und von dort wieder Beförderungen zu den einzelnen Lieferanten im Inland erfolgt seien, sei auf Grund der feststehenden tatsächlichen Warenbewegungen von einem dem Normalsteuersatz von 20% unterliegenden steuerpflichtigen Inlandsumsatz auszugehen. Die Vertrauensschutzregelung des UStG könne nicht zum Tragen kommen, da bei der Abwicklung der Geschäfte seitens der Firmenverantwortlichen der GmbH nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen worden sei.
Die Vorsteuern aus den Geschäften mit der Fa. W seien daher in Höhe von € 189.223,77 sowie die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen um die Erlöse aus den Lieferungen an die Fa. I in Höhe von € 992.031,75 zu kürzen. Gleichzeitig seien die Erlöse aus den Lieferungen an die Fa. I der 20%-igen Umsatzsteuer zu unterziehen und die Summe der Entgelte um € 826.693,12 zu erhöhen.
An Niederschriften wurden seitens der BP Folgende aufgenommen:
Niederschrift (vom ) mit PI, Geschäftsführer der GmbH, : Dieser gab an, dass der erste Kontakt mit der Fa. I telefonisch in der ersten Maiwoche erfolgt sei. Herr Pv sei die einzige Kontaktperson gewesen, ein Sichtkontakt habe nie stattgefunden. Dieser habe auch die entsprechenden Firmenunterlagen wie Firmenbuchauszug, UID-Nachweis und Kontaktdaten zur Verfügung gestellt, welche seitens der GmbH auf deren Richtigkeit überprüft worden seien (Anfrage an UID-Büro betr. Stufe 1 bzw. 2). Die Bestellung der Waren sei per e-mail erfolgt, die Bezahlung im Voraus mittels Banküberweisung. Die Waren seien durch Abholung eines vom ungarischen Unternehmen beauftragten Spediteurs nach Ungarn transportiert worden. Seit Mitte Juni 2005 gäbe es zur I keine geschäftlichen Beziehungen mehr.
Seit Anfang Mai 2005 habe es auch geschäftliche Beziehungen zur Fa. W gegeben. Die Interessen des ungarischen Abnehmers hätten sich mit den Angeboten der Fa. W gedeckt. Die Fa. W habe bereits vorher über e-mail Kontakt aufgenommen gehabt. Ansprechpartner bei der Fa. W sei eine Frau G gewesen. Sichtkontakt habe es keinen gegeben. Spezielle Recherchen, ob Frau G berechtigt gewesen sei, die betreffenden Geschäfte im Namen der Fa. W abzuschließen, habe es auf Grund der vorgelegenen Unterlagen keine gegeben und hätten auch keine Bedenken bestanden. Zudem habe eine telefonische Anfrage bei dem Hauptlieferanten der GmbH, der Fa. C, ergeben, dass auch diese mit der Fa. W Geschäfte machte. Im Büro der Fa. W sei der Geschäftsführer der GmbH niemals gewesen. Die Bestellung der Waren sei mittels e-mail erfolgt, und die Lieferung der Waren sei in der Art erfolgt, dass diese von einem Lieferauto ohne Lieferaufschrift gebracht worden seien, wobei der Lenker die Rechnungen überbracht habe, welche seitens der GmbH nach erfolgter Warenübernahme gegengezeichnet worden seien. Die gelieferten Waren seien auch stichprobenweise kontrolliert worden und erst danach sei die Bezahlung zu Gunsten der Fa. W erfolgt. Nachdem das Interesse des ungarischen Abnehmers nach Prozessoren seit Mitte Juni 2005 nicht mehr gegeben gewesen sei, sei auch keine Bestellung mehr bei der Fa. W erfolgt. Da die Waren im Voraus zu zahlen gewesen seien, sei die Fa. W für das Tagesgeschäft trotz um 2 bis 3% günstigerem Einkauf gegenüber anderen Lieferanten nicht mehr interessant gewesen.
In einer weiteren, am erfolgten Einvernahme, gab der Geschäftsführer der GmbH noch Folgendes ergänzend an:
Der Lieferwagen der Fa. W habe die Farbe Weiß gehabt, ohne Firmenaufschrift. Der Fahrzeugtyp sei ein Mitsubishi Canter mit Ladeboardwand gewesen. Die Botenfahrer seien ausländischer Abstammung gewesen und seien der deutschen Sprache sehr gut mächtig gewesen. Der Fahrer habe den Eindruck eines bei der Fa. W Angestellten gemacht, da er über die Abläufe der Waren im Zusammenhang mit deren Fluss und Zahlungsbestätigung sehr gut Bescheid gewusst hätte. Die Waren seien von der Spedition E am selben Tag der Lieferung nach Vorlage eines Abholfrachtbriefes abgeholt worden. Die Sendungsnummern seien auf der GmbH-Rechnung entsprechend ausgewiesen gewesen.
Niederschrift (vom ) mit Herrn HW, geb. , beschäftigt bei der Fa. E :
Er sei für die Warenbewegungen der Fa. I legistisch zuständig gewesen. Die Fa. I habe mittels Fax oder telefonisch den Auftrag erteilt, die Waren von den Firmen Y usw abzuholen. Die Waren seien dann bei der Spedition max. einen Tag gelagert worden. Danach seien die Waren von einem Kleintransporteur abgeholt worden. Das Kennzeichen sei nicht bekannt gewesen, ebenso nicht die Namen der Fahrer. Es sei auf alle Fälle ein Wiener KFZ gewesen, ungarische PKW's oder LKW's hätten niemals Waren für die I abgeholt. Die telefonische Orderung der Waren durch die Fa. I sei in deutscher Sprache mit ungarischem Akzent erfolgt.
Niederschrift (vom ) mit Herrn GN, geb. und Herrn HH, geb. , beide Angestellte der Fa. E :
Der Kontakt der Fa. I sei in der Weise zustande gekommen, dass sich die Fa. I bei der Spedition telefonisch gemeldet habe, dann sei per e-mail ein Angebot erstellt worden. Dieses sei von der I angenommen worden. Ein Herr Pv sei telefonisch bzw. per e-mail bekannt gewesen. Herr GN sei in Budapest an der angegebenen Adresse der Fa. I gewesen, diese sei jedoch dort nicht vorgefunden worden. Die Waren seien von der Spedition von den Firmen R, usw. abgeholt und bei der Spedition zwischengelagert worden. Wer dann die Waren abgeholt habe, könne nicht gesagt werden. Der Abholer habe nur gesagt, von welcher Firma er komme, habe die Waren bezahlt und diese mitgenommen.
Niederschrift (vom ) mit Frau MH, Angestellte der Fa. S:
Frau MH gibt unter anderem an, dass sie seit ca. 2000 bei der Fa. S, Filiale Breitenfurterstraße, tätig sei. Die Fa. W habe am eine 71,5 m² Box gemietet. Gekommen sei ein zirka 170cm großer, etwa 42 bis 46 Jahre alter Mann, Ausweis sei keiner verlangt worden. Dieser habe vier Monatsmieten sowie die Kaution bezahlt. Die Lagerbetreuung sei aber von einem anderen, jüngeren Mann, der schlecht deutsch gesprochen hätte, übernommen worden. Wenn Lieferungen gekommen seien, sei dieser Mann telefonisch von der Fa. S benachrichtigt worden. Er sei dann öffentlich gekommen.
Niederschrift (vom ) mit Herrn Bo K , geb. :
Herr K gab unter anderem an über Telefon von einem gewissen A, später von einer Person namens X den Auftrag erhalten zu haben, ab Anfang Mai 2005 mit seinem Klein-LKW "Mitsubishi Kanter", Transporte von Wien nach Linz durchzuführen. Nach einigen Transporten nach Linz sei ihm mitgeteilt worden, dass er täglich fahren müsse. Die Waren seien zunächst vom O-Parkplatz in der Breitenfurterstraße bzw. M-Parkplatz in Simmering und später von einem Lager in der Breitenfurterstraße, neben dem MacDonalds abgeholt worden. Weiters habe Herr K den Auftrag erhalten, vom Firmensitz der Fa. W jeden Freitag in der FH die Post abzuholen und an X zu bringen. Befragt ob es auch vorkam, dass Herr K das Inkasso für die Fa. W gemacht hätte, führte dieser aus, dass er bei Lieferungen der Waren in die Wiedner Hauptstraße die Waren von der dortigen Firma kassiert hätte. Das Geld hätte er dann noch am selben Tag an X weitergegeben. Etwa im Mai/Juni 2005 habe Herr K von A den telefonischen Auftrag bekommen, Waren von der Spedition E abzuholen und ins Lager in der Breitenfurterstraße zu bringen. Dabei habe er auch den Auftrag bekommen, dass er bei der Spedition sagen müsse, dass er von der Fa. I komme und für diese die Waren abhole. Er habe dann die Waren und die Papiere erhalten. In weiterer Folge habe dann Herr K die Waren in die Breitenfurterstraße gebracht und die Papiere an X weitergegeben. Die Lieferscheine habe Herr K mit "Bo " oder "Bb", seinem Spitznamen unterschrieben. Irgendwann im Sommer sei dann plötzlich die Geschäftsverbindung abgebrochen. X habe ihm dazu am Telefon gesagt, dass zwanzig Kartons im Lagerbestand gefehlt hätte, dass bei ihm zu Hause Leute gewesen seien, die die Waren gesucht und gedroht hätte, ihn umzubringen.
Eine Artikel V-Abfrage an die ungarischen Behörden bezüglich der Fa. I ergab Folgendes: Die Firmenadresse ist nicht existent. Es gibt keinerlei Hinweise auf eine operative Tätigkeit der Fa. I . Es gibt keine Eintragung in das ungarische Handelregister. Die Adressen der Firmenverantwortlichen sind Scheinadresse und die Firmenverantwortlichen nicht erreichbar.
Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt für die Monate Mai und Juni 2005 die betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide sowie in weiterer Folge einen Jahresbescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2005.
Sowohl gegen die Festsetzungsbescheide als auch gegen den Jahresbescheid erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte darin hinsichtlich der nicht anerkannten Vorsteuern aus inländischen Lieferungen aus, dass die Fa. W am in das Firmenbuch eingetragen, und auch seitens des Finanzamtes eine UID-Nummer vergeben worden sei. Die von der Fa. W fakturierten Waren seien tatsächlich geliefert worden. Die Rechnungen erfüllten alle Voraussetzungen des § 11 UStG 1994. Auch scheine auf jeder Rechnung unter der Belegnummer jene Zahl auf, welche mit dem Lieferschein numerisch zur Gänze übereinstimme und sei die Lieferung der mit den betreffenden Rechnungen fakturierten Waren mit Lieferschein vom selben Tage erfolgt. Sämtliche Bezug habenden Rechnungen und Lieferscheine würden der Behörde vorliegen, und widerspräche es der Aktenlage, dass die GmbH den Nachweis des Lieferdatums zu den jeweiligen Rechnungen der Fa. W nicht erbracht hätte.
In Bezug auf die Nichtanerkennung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen werde ausgeführt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden seien und ein Leistungsaustausch sowie die Bezahlung stattgefunden habe. Da die GmbH bereits einmal einem Scheckbetrüger aufgesessen sei, habe man auf Vorauskassa bestanden. Ebenso sei seitens des BMF die Richtigkeit der UID-Nr. des ausländischen Abnehmers mit der Stufe 2 bestätigt und als gültig erklärt worden.
Die GmbH habe aber keinerlei Kenntnis gehabt, dass die Fa. W den sie betreffenden Umsatzsteuerzahlungen an die Finanzverwaltung nicht nachgekommen sei sowie die ungarische Firma nicht existiert habe. Die von der Fa. W ordnungsgemäß bezogenen und bezahlten Waren seien ordnungsgemäß einem Spediteur übergeben worden und habe die GmbH von diesem die Bestätigung erhalten, dass die ungarische Firma die an sie gelieferte Ware ordnungsgemäß an ihrem ungarischen Standort übernommen habe. Infolge Einschaltung eines Spediteurs habe sich die GmbH darauf verlassen müssen, dass eine tatsächliche Ausfuhr der gelieferten Waren erfolgt sei und ein innergemeinschaftlicher umsatzsteuerfreier Warenverkehr vorliege. Für die GmbH sei somit weder erkennbar gewesen, dass die Lieferfirma ihrer Verpflichtung zur Abfuhr der an die GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht nachgekommen sei, noch dass die an die ungarische Firma fakturierte und gelieferte Ware niemals den Lieferort in Ungarn erreicht haben sollte. Es könne nicht sein, dass ein Unternehmen, welches sämtliche Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten habe, für Malversationen anderer Firmen haften solle. Primär werde es Aufgabe der Finanz sei, die aushaftende Umsatzsteuer bei der Fa. W einbringlich zu machen und im Zuge der Amtshilfe die ungarischen Behörden zu Verfolgungsschritten hinsichtlich der ungarischen Firma zu veranlassen. In diesem Sinne habe auch der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug, wenn die objektiven Kriterien gegeben seien, nicht berührt werde, wenn in der Lieferkette ein anderer Umsatz, der dem von dem Steuerpflichtigen getätigten vorausgehe oder nachfolge, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei. Der Gutglaubensschutz müsse von den österreichischen Steuerbehörden gewährleistet werden. Es dürfe nicht sein, dass die offenkundige Schwäche des geltenden Mehrwertsteuersystems, welches Steuerbetrug durch die Fa. W und den ungarischen Abnehmer zulasse, ausschließlich zu Lasten der unschuldigen GmbH gehe.
In einer Stellungnahme zu gegenständlicher Berufung führte die BP hinsichtlich der nicht anerkannten Vorsteuern aus, dass ein Hinweis auf der Rechnung, wonach der Lieferzeitpunkt aus anderen Belegen ableitbar wäre, fehle und somit ein wesentliches Rechnungsmerkmal nicht gegeben sei. Außerdem sei die Fa. W an der angegebenen Betriebsadresse zumindest im Prüfungszeitraum Mai und Juni 2005 nicht (mehr) ansässig gewesen. Zudem sei laut eigener Aussage des Geschäftsführers der GmbH die Betriebsadresse nie persönlich aufgesucht worden und sei nie hinterfragt worden, ob die lediglich via Telefon oder mail auftretende Person (Frau G) berechtigt gewesen sei, Geschäfte in nicht unbeträchtlicher Höhe im Namen der Fa. W abzuschließen bzw. ob diese Person überhaupt für diese Firma tätig gewesen sei. Zudem sei ein persönlicher Kontakt mit dem laut Firmenbuch aufscheinenden Geschäftsführer auch nicht aufgenommen worden, weshalb nach Ansicht der BP im gegenständlichen Fall die Angabe des tatsächlich leistenden Unternehmers fehle. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der innergemeinschaftlichen Lieferungen werde ausgeführt, dass auch bei diesen mit der ungarischer Firma getätigten Geschäften diese ausschließlich per Telefon bzw. e-mail abgewickelt worden seien und ein persönlicher Kontakt nie stattgefunden habe. Die Geschäfte seien mit einem Herrn Pv abgewickelt worden, wobei jedoch dieser Name im (gefälschten) Firmenbuchauszug gar nicht aufscheine und die GmbH sich nicht vergewissert habe, ob auch diese Person berechtigt gewesen sei, im Namen des ungarischen Abnehmers Geschäfte in nicht unerheblichem Ausmaß abzuwickeln. Zudem habe es die GmbH unterlassen, über den bisher unbekannten ungarischen Abnehmer relevante Erhebungen, wie etwa einen beglaubigten Handelsregisterauszug oder betreffende Informationen bei der ungarischen Handelskammer einzuholen, weshalb der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht entsprochen worden sei und auch die Vertrauensschutzregel nicht Platz greifen könne. Dessen ungeachtet habe eine Artikel V-Anfrage bei den ungarischen Behörden ergeben, dass die Firmenadresse tatsächlich nicht existent sei, geschäftliche Transaktionen nicht bekannt und die Geschäftsführer nicht auffindbar seien. Die von der GmbH fakturierten Waren seien - Erhebungen zu Folge - von der Spedition E in deren Lager gebracht worden. In weiterer Folge habe aber weder der ungarische Abnehmer die betreffenden Waren abgeholt noch seien diese von der Spedition nach Ungarn verbracht worden. Vielmehr habe ein inländischer Kleinunternehmer namens K im Auftrag einer nur mit Vornamen bekannten Person die Waren von der Spedition abgeholt und in ein von der Fa. W angemietetes Lager gebracht, von wo sie wieder an diverse inländische Distributoren gelangt seien. Die betreffenden Waren hätten somit nachweislich das Inland nicht verlassen und stelle auch der in den jeweiligen Fakturen aufscheinende Abnehmer eine Scheinfirma dar.
In einer dazu abgegebenen Gegenäußerung führte die Masseverwalterin der GmbH aus, dass die Feststellungen der BP unrichtig seien. Auf jeder Bezug habenden Rechnung scheine eine Belegnummer auf, welche mit jener des dazugehörigen Lieferscheins ident sei und enthalte dieser das Lieferdatum. Die Fa. W sei zum Zeitpunkt der beanstandeten Lieferung in das Firmenbuch eingetragen gewesen und hätte über eine gültige UID-Nummer verfügt, weshalb es für die GmbH keinen Grund gegeben hätte, an der Existenz der Lieferfirma zu zweifeln. Zudem seien die Lieferungen bestellungsgemäß erfolgt, entsprächen die Rechnungen den gesetzlichen Voraussetzungen und sei die Bezahlung ordnungsgemäß erfolgt. Ein Leistungsaustausch habe somit stattgefunden. Wenn die Fa. W Abgaben hinterzogen habe, so dürfe dies nicht der GmbH zum Nachteil gereichen. Ebenso habe die GmbH ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen ungarischen Partner nicht verletzt. Es sei seitens der GmbH eine UID-Abfrage der Stufe zwei eingeholt worden und es läge ein Firmenbuchauszug vor. Die GmbH habe in weiterer Folge die Waren ordnungsgemäß einem Spediteur für die Ausfuhr übergeben. Die Lieferscheine würden bestätigen, dass die Waren durch den beauftragten Spediteur in Ungarn zur Auslieferung gelangt seien. Die GmbH habe keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass die Waren nicht wie aus den Lieferscheinen ersichtlich in das benachbarte Ungarn verbracht worden seien. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes verwiesen, der zu der Rechtsansicht gelangt sei, dass das Recht des Steuerpflichtigen - wenn die objektiven Kriterien gegeben seien - auf Vorsteuerabzug nicht dadurch berührt werde, wenn in der Lieferkette ein anderer Umsatz, der dem von dem Steuerpflichtigen getätigten vorausgehe oder nachfolge, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei.
Im Zuge der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2005 wurde seitens der Masseverwalterin der GmbH ersucht, die Bemessungsgrundlagen mit Null zu schätzen und die Körperschaftsteuer in Höhe der Mindeststeuer festzusetzen. Als Begründung wurde angeführt, dass das Unternehmen im Jahr 2005 in Konkurs gegangen sei und kein Gewinn erwirtschaftet worden sei.
Mangels Abgabe einer Bilanz bzw. einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie auf Grund des Umstandes, dass der Konkurs erst im Jahr 2006 angemeldet wurde, schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 50.875,79 fest. Begründend führte die Behörde aus, dass basierend auf den im Jahr 2005 erklärten Umsatz in Höhe von € 4,4 Mio. sowie des Verhältnisses Umsatz/Gewinn 2004 die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden seien. Da der Konkurs laut Aktenlage erst mit eröffnet worden sei sowie angesichts der erklärten Umsätze, habe dem Begehren auf Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer nicht gefolgt werden können.
Mit Schreiben vom erhob die Bw. gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass das Verhältnis Umsatz/Gewinn 2004 zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht heranzuziehen sei, zumal in diesem Jahr keine Abschreibungen für einen PKW stattgefunden hätten und auch keine Pensionsrückstellungen vorgenommen worden seien.
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Der Roherstrage errechne sich mit |
€ 414.407,40 |
abzüglich Personalaufwand | -€ 56.792,52 |
abzüglich Forderungsberichtigungen | -€ 670.659,44 |
abzüglich Zinsen für Bankkredite | -€ 30.085,99 |
ergäbe einen Verlust | -€ 434.130,55 |
Auch wenn Jahresumbuchungen noch nicht erfolgten, sei nicht damit zu rechnen, dass sich dieser Verlust zu einem Gewinn verwandle.
Mit Schreiben vom wurde die Bw. seitens des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert die angegebenen Höhe der Forderungswertberichtigungen aufzuklären, zumal in der beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung lediglich ein Forderungsverlust in Höhe von € 124.926,06 sowie die innergemeinschaftlichen Lieferungen in Höhe von € 15.513,43 angegeben worden sei und der betreffende Forderungsverlust aus der Aktenlage sich nicht erkläre. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert anzugeben, wem gegenüber diese Forderungen bestanden und um welche Forderungen es sich im Konkreten gehandelt hätte. Des weiteren wurde die Bw. ersucht, eine Bilanz sowie G u. V-Rechnung des Jahres 2005 vorzulegen.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Bw. mit, dass die Konkursmasse unzulänglich sei und Folge dessen die Erstellung einer Bilanz von der Konkursmasse nicht in Auftrag gegeben werden könne. Aus der diesem Schreiben beiliegenden Saldenliste gingen jedoch die seitens der Bw. angeführten Zahlen hervor. Die Gemeinschuldnerin habe das Geschäftsjahr 2005 mit einem erheblichen Verlust abgeschlossen. Der Rohertrag würde sich aus der Differenz zwischen der Summe Klasse 4 iHv. € 4.770.236,45 und der Summe Klasse 5 iHv. € 4.355.829,46 mit -€ 414.406,99 errechnen. Von diesem seien dann noch der Personalaufwand (€ 56.792,52), der sonstige allgemeine Betriebsaufwand inkl. Forderungsverlust (€ 670.659,44) sowie die Zinsen für Bankkredite (€ 30.085,99) in Abzug zu bringen, womit sich für das Jahr 2005 ein Verlust in Höhe von € 343.130,96 ergäbe. Die beiliegende Saldenliste selbst weise einen höheren Verlust aus. Auch wenn Jahresumbuchungen nicht vorgenommen worden seien, sei auszuschließen, dass sich der ausgewiesene Verlust in einen Gewinn verwandle. Es werde deshalb beantragt, der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid stattzugeben und lediglich die Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben.
Basierend auf den seitens der Masseverwalterin vorgelegten Saldenlisten wurde das Finanzamt seitens des Unabhängigen Finanzsenates um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob auf Grund der übermittelten Saldenlisten von dem erklärten Verlust im Jahr 2005 ausgegangen werden könne.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde seitens der ersten Instanz mittels mail mitgeteilt, dass keine Einwände hinsichtlich der Höhe des erklärten Verlustes bestünden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die GmbH betrieb bis zum Jahr 2006 einen Handel mit EDV-Geräten und befindet sich seit April 2006 im Konkurs. In den Monaten Mai bis Juni des Berufungszeitraumes 2005 bezog die GmbH erstmalig von der Fa. W Waren in Höhe von € 946.118,85, lukrierte aus diesen Geschäften Vorsteuern in Höhe von € 189.223,77, stellte diese Waren beinahe gleichzeitig einem ungarischen, ebenfalls erst kürzlich gegründeten Unternehmen, der Fa. I , in Rechnung und behandelte diesen Vorgang (in Höhe von € 992.031,75) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Auf sämtlichen strittigen Eingangsrechnungen der GmbH scheint die Fa. W als leistendes Unternehmen auf.
Bei dem Lieferanten der GmbH der Fa. W handelt es sich um eine Scheinfirma. Das Unternehmen wurde im März 2005 gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist laut Firmenbuchauszug Herr Me. An der angegebenen Adresse, N, FH entfaltete die Gesellschaft zumindest in den Monaten Mai und Juni 2005 keinerlei geschäftliche Tätigkeit, sie verfügte über keine Angestellten und der Geschäftsführer war nicht erreichbar. Die Post wurde zunächst stapelweise am Gang außerhalb des Büros der Fa. W gelagert und in weiterer Folge von einem Kleintransporteur, Herrn K, abgeholt.
Ab Anfang April führte ein von einer Person namens X telefonisch beauftragter Kleintransportunternehmer, Herr K, diverse Lieferungen an inländische Distributoren und ab Mitte Mai 2005 auch an die GmbH durch. Die betreffenden Waren wurden zuerst vom freien Gelände der Fa. M und Fa. O abgeholt und von Herrn K gemeinsam mit X an die GmbH und an diverse andere Abnehmer geliefert. Später erfolgten die Transporte allein durch den Kleintransportunternehmer, wobei die Beladung in einem Lager der Breitenfurterstraße stattfand. In weiterer Folge wurde auch die Post der Fa. W von Herr K abgeholt und über Auftrag an die Person namens X ausgehändigt.
Ebenso wie bei der Fa. W handelt es sich auch bei dem ungarischen Abnehmer, der Fa. I, welchem die betreffenden Waren von der GmbH in Rechnung gestellt wurden, um eine Scheinfirma. Die Firma war an der angegebenen Adresse nie operativ tätigt und waren die Firmenverantwortlichen Obdachlose, welche nie auffindbar waren. Der der GmbH vorgelegte Firmenbuchauszug stellte eine Fälschung dar. Die dem ungarischen Abnehmer seitens der GmbH in Rechnung gestellten Waren wurden an diesen nie geliefert und verließen auch nicht das Inland. Vielmehr wurden die Waren von einer vom angeblichen ungarischen Abnehmer beauftragten Spedition, der Fa. E, von der GmbH abgeholt und in deren Speditionslager gebracht. Von diesem Speditionslager wurden dann die Waren von dem Kleintransporteur, Herrn K, welcher abermals von einer nur mit Vornamen bekannten Person den telefonischen Auftrag erhielt, sich als Angestellter der Fa. I auszugeben, von der Spedition die betreffenden Waren abzuholen und diese in ein Lager in der Breitenfurterstraße zu bringen. Dieses Lager war von der Fa. W angemietet.
Sowohl die Bestellung der Waren bei der Fa. W als auch deren Weiterveräußerung an den ungarischen Abnehmer erfolgte seitens der GmbH ausschließlich über Telefon sowie e-mail und waren die betreffenden Kontaktpersonen (im Falle der Fa. W eine gewisse Frau G bzw. im Falle der Fa. I ein gewisser Herr Pv) der GmbH nicht persönlich bekannt. Der GmbH lag sowohl hinsichtlich der Fa. W als auch der Fa. I ein Firmenbuchauszug vor und waren die UID-Nummern bekannt, wobei in Bezug auf den ungarischen Abnehmer ein Bestätigungsverfahren der Stufe 2 eingeholt wurde. Seitens der GmbH wurden sowohl bezüglich der Fa. W als auch der Fa. I keine weiteren Erhebungen durchgeführt.
Ein Buchnachweis über die innergemeinschaftlichen Lieferungen liegt nicht vor.
Laut den der Behörde nachträglich vorgelegten Saldenlisten erwirtschaftete die GmbH im Jahr 2005 einen Verlust in Höhe von -€ 343.130,96.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den durch die BP aufgenommenen Niederschriften, deren Erhebungen sowie der Aktenlage und wird seitens der GmbH nicht bestritten.
Umsatzsteuer:
Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG (in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom ) muss der Steuerpflichtige über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Vorsteuer eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen.
Art. 22 Abs. 3 lit. a der Richtlinie (in der im Streitjahr gültigen Fassung) hat folgenden Wortlaut:
"3) a) Jeder Steuerpflichtige stellt für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung entweder selbst aus, oder er trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die in Artikel 28b Teil B Absatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen und für unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführte Lieferungen von Gegenständen eine Rechnung entweder selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. ....
b) Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1,2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
- das Ausstellungsdatum, - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat, - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat, - den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden, - die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen, - das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, - die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind, - den anzuwendenden Steuersatz, - den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird, - die Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist: den Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder ein Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt, - bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge: die in Artikel 28a Absatz 2 angeführten Angaben, - bei Differenzbesteuerung: den Verweis auf Artikel 26 oder Artikel 26a oder auf die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder ein anderer Hinweis darauf, dass die Differenzbesteuerung angewandt wurde, - wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 ist. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) des Steuervertreters, sein vollständiger Name und seine Anschrift. ......
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes dient diese Angabe nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. In diesem Sinn begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnungen gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, vom , 94/13/0133, vom , 99/13/0020, und vom , 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. auch hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 94/13/0133, und vom , 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl. auch hiezu die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH, insbesondere vom , 90/15/0042, und vom , 94/13/0133).
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, handelt es sich bei der Fa. W um ein Scheinunternehmen, welches an der angegebenen Firmenadresse zumindest im Zeitraum der erfolgten Rechnungslegung, nämlich in den Monaten Mai und Juni 2005 keinerlei geschäftliche Tätigkeit entfaltet hat. Wenn die GmbH davon ausgeht, die durch das Finanzamt an die Fa. W erfolgte Zuweisung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Protokollierung des betreffenden Unternehmens im Firmenbuch könnten für sich allein als ausreichend angesehen, den gesetzlichen Erfordernissen nach Identifikation des leistenden Unternehmers gerecht zu werden, um folglich auch den geforderten Rechnungsmerkmalen nach Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu entsprechen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass seitens des Finanzamtes eine UID-Nummer vergeben wurde, entbindet den Geschäftspartner nicht von seiner Verpflichtung, das Vorliegen der von der EG-Richtlinie bzw. dem UStG geforderten Rechnungsmerkmale mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu überprüfen, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prüfung, ob die auf der Rechnung angeführte Anschrift des leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, nicht ausreichend ist (). Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, erfolgte die erstmalige Geschäftsabwicklung der GmbH mit der Fa. W über eine persönlich nicht bekannte Frau G mittels Telefon bzw. e-mail und setzte die GmbH keine weiteren Schritte, um den tatsächlichen Leistungserbringer, von den in Rechnung gestellten Computerprozessoren in Höhe von € 946.118,85 als solchen eindeutig zu identifizieren und sich zu vergewissern, ob der leistende Unternehmer mit jenem auf den betreffenden Rechnungen ausgewiesenen Lieferanten tatsächlich ident ist. Im vorliegenden Fall wurde seitens der GmbH weder ein persönlicher Kontakt mit dem Geschäftsführer der Fa. W hergestellt noch wurde je verifiziert, ob die für die Fa. W auftretende Kontaktperson, eine gewisse Frau G, überhaupt für dieses Unternehmen tätig bzw. gar berechtigt war, in dessen Namen Geschäfte in der vorliegenden Größenordnung abzuschließen. Zudem wurde während keines Zeitpunktes der bestehenden Geschäftsbeziehungen mit der Fa. W diese an deren Geschäftsadresse, N, FH aufgesucht. In diesem Fall hätte sich die GmbH selbst vom Vorliegen einer nicht mehr aktiven und somit falschen Geschäftsadresse überzeugen können, zumal Erhebungen der Betriebsprüfung sowie den Zeugenaussagen zu Folge, die Fa. W an der angegebenen Geschäftsadresse gerade im Zeitraum der erfolgten gegenständlichen Rechnungslegung, nämlich in den Monaten Mai und Juni 2005, nicht mehr geschäftlich aktiv war und deren Post stapelweise am Gang abgelegt wurde. Vielmehr wäre es gerade im vorliegenden Fall an der GmbH gelegen gewesen, die Fa. W als tatsächliche Leistungserbringerin eindeutig zu identifizieren und wäre eine derartige Vorgangsweise auch geboten erschienen, zumal es sich bei der Fa. W um einen neuen bisher unbekannten Lieferanten handelte und folglich erstmalig Geschäftsbeziehungen zu diesem Geschäftspartner aufgenommen wurden. Diesbezüglich irrt auch die GmbH, wenn sie vermeint, es hätte für sie keinen Grund gegeben, an der Existenz der Lieferfirma zu zweifeln.
Wie bereits oben ausgeführt kommt es dabei auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers nicht an. Der Bundesfinanzhof vertritt zur vergleichbaren Regelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes ebenfalls die Auffassung, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass die in einer Rechnung angegebene Anschrift tatsächlich bestanden hat, d.h. er bejaht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern (BFH , V R 61/05). Abgesehen davon enthält die Sechste Richtlinie in der für das Streitjahr 2005 geltenden, oben zitierten Fassung eine genaue Auflistung jener Merkmale, die eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung enthalten muss. Darunter findet sich unter Teilstrich 5 auch der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden, sodass die innerstaatliche Regelung des § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht über die bereits durch die Sechste Richtlinie gestellten Anforderungen hinausgeht und daher eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung die richtige Adresse des leistenden Unternehmers schon nach EU-Recht unabdingbar enthalten muss. In diesem Sinne ist auch das in der Berufung zitierte EuGH-Urteil zu verstehen. Demzufolge steht der Vorsteuerabzug nur für jene Umsätze zu, welche auch die entsprechenden von der Richtlinie geforderten objektiven Kriterien enthalten. Gerade im vorliegenden Fall steht aber der tatsächliche Leistungserbringer nicht fest, weshalb schon aus diesem Grund sowohl entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Richtlinie als auch jener des UStG 1994 ein Vorsteuerabzug zu versagen ist und folglich auch das Vorbringen sich auf den Gutglaubensschutz berufen zu können, ins Leere geht. In weiterer Folge erscheint daher auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf gegenständlichen Rechnungen das vom Gesetz geforderte Rechnungsmerkmal des Lieferzeitpunktes angegeben ist bzw. ob diese einen Hinweis auf Belege, welche den jeweiligen Lieferzeitpunkt konkretisieren, enthalten würden entbehrlich.
Art. 28c Teil A der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) hat folgenden Wortlaut:
A. Befreiung der Lieferungen von Gegenständen
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbrauch festlegen:
a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5 die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Leistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt. ...
Art. 7 BMR (Binnenmarktregelung) des UStG 1994 (Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994) (idF BGBl. Nr. 756/1996) lautet:
Abs. 1: Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art 6 Abs. 1: "Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen") liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat .... 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. ....
Abs. 3: Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
Abs. 4: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. ....
Art. 11 Abs. 1 UStG 1994: Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. ....
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (BGBl. Nr. 401/1996):
Auf Grund des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet: Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 3. Abs. 1: In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und 2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994), 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Abs. 2: Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6. Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 7 BMR liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann vor, wenn der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt, der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist und diese Voraussetzungen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden.
Wenn die GmbH nun vorbringt, sie habe keinerlei Kenntnis gehabt, dass die Fa. I nicht existiert habe, so kann mit dieser Argumentation aus folgenden Gründen eine Steuerbefreiung nicht erwirkt werden. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, traf die GmbH zunächst keinerlei Vorkehrungen und setzte keine entsprechenden Schritte, den ungarischen Abnehmer der Waren als Unternehmer eindeutig zu identifizieren. Die GmbH irrt, wenn sie davon ausgeht, die Vorlage eines gefälschten Firmenbuchauszuges sowie die Einleitung eines UID-Bestätigungsverfahrens der Stufe 2 könnte dabei als ausreichende Maßnahme angesehen werden, davon auszugehen, dass dem ungarischen Abnehmer Unternehmereigenschaft zukomme. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, handelte es sich bei der Fa. I um ein Scheinunternehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Geschäftsabwicklung in Bezug auf die strittigen "innergemeinschaftlichen Lieferungen" ausschließlich per Telefon bzw. über e-mail und waren der GmbH die betreffenden Kontaktpersonen (insbesondere ein gewisser Herr Pv ) persönlich nicht bekannt. Weitere Erhebungen in Bezug auf den ungarischen Abnehmer wurden seitens der GmbH keine gesetzt. Obwohl es sich bei der ungarischen Firma um einen für die GmbH bisher unbekannten Geschäftspartner handelte, mit welchem erstmalig Geschäftsbeziehungen aufgenommen wurden, wurde seitens der GmbH weder versucht, persönlichen Kontakt mit den neuen Geschäftspartnern herzustellen noch verifiziert, ob die betreffenden Kontaktpersonen überhaupt berechtigt waren, die betreffenden Geschäfte abzuschließen bzw. überhaupt bei der Fa. I beschäftigt waren. Eine derartige Vorgehensweise seitens der GmbH erscheint unter den gegebenen Umständen unverständlich und entspricht keineswegs den üblichen Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben. Vielmehr wäre es im vorliegenden Fall an der GmbH selbst gelegen gewesen, entsprechende Erhebungen bezüglich des neuen Geschäftspartners durchzuführen wie etwa eine an die ungarischen Handelkammer gerichtete diesbezügliche Anfrage oder etwa einen beglaubigten Firmenbuchauszug abzuverlangen. Wenn die GmbH in diesem Zusammenhang vorbringt, sie hätte sehr wohl mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmann gehandelt und die Malversationen der Fa. W als auch der Fa. I könnten ihr nicht angelastet werden, so irrt sie. Im vorliegenden Fall entsprechen nämlich die in der Geschäftsabwicklung mit dem ungarischen Abnehmer gepflogenen Praktiken keineswegs der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und ist nicht von einer entsprechenden konformen Vorgehensweise auszugehen. Hätte die GmbH bereits zu Beginn der Aufnahme ihrer Geschäftsverbindungen mit dem ungarischen Abnehmer die eines sorgfältig handelnden Kaufmannes entsprechenden Schritte gesetzt, wäre für sie bereits zu diesem Zeitpunkt zu erkennen gewesen, dass der ungarische Abnehmer an der angegebenen Firmenadresse gar nicht existent war und keinerlei operative Tätigkeit entfaltete.
Zudem geht auch das Vorbringen der GmbH, für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die an die ungarische Firma fakturierten und gelieferten Waren niemals den Lieferort erreicht hätte, ins Leere.
Wie sich aus dem vom Finanzamt erhobenen Sachverhalt ergibt, wurden seitens der GmbH im gesamten Berufungsverlauf keinerlei Nachweise erbracht, dass die strittigen Waren - so wie vom Gesetz gefordert - tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden wären. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) setzt eine innergemeinschaftliche Lieferung --in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen-- neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Unternehmereigenschaft der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (, Teleos u.a., Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25 Randnrn. 42, 70; vom Rs. C-184/05, Twoh, UR 2007, 782, BFH/NV Beilage 2008, 39 Randnr. 23). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteil Teleos u.a., UR 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25 Randnrn. 69 ff.).
Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden die betreffenden Waren von der GmbH von einer Spedition abgeholt und in weiterer Folge von dieser von Herrn K, welcher sich als Angestellter der Fa. I ausgab, in ein von der Fa. W angemietetes Lager gebracht. Die in diesem Zusammenhang seitens der Spedition ausgestellten und der GmbH ausgehändigten betreffenden Lieferscheine, reichen jedoch nicht aus, seitens der GmbH die behauptete Beförderung oder Verbringung gegenständlicher Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet tatsächlich nachzuweisen. Wie aus den betreffenden Lieferscheinen ersichtlich, wurden die von der GmbH durch eine Spedition abgeholten Waren von dieser für einen Selbstabholer bereitgehalten und in weiterer Folge auch tatsächlich abgeholt. Diesbezüglich scheint zwar auf den Lieferscheinen ein entsprechender Firmenstempel der Fa. I und ein (auf den verschiedenen Lieferscheinen im Schriftzug wechselndes) Handzeichen auf, wer allerdings tatsächlich die betreffenden Waren in Empfang genommen hat, geht aus den Belegen keineswegs hervor, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die betreffenden Waren "physisch" ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden wären. Weitere Bezug habende Belege oder Unterlagen, welche den eindeutigen Beweis der Beförderung bzw. Versendung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbracht hätten, wurden jedoch keine vorgelegt. Wenn die GmbH diesbezüglich vorbringt, sie habe von der Spedition eine Bestätigung erhalten, dass die ungarische Firma die an sie gelieferte Ware ordnungsgemäß an ihrem ungarischen Standort übernommen habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Seitens der GmbH wurde weder eine diesbezügliche Empfangsbestätigung des Abnehmers über den Erhalt der Ware bzw. eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat noch sonstige geeignete Versendungsbelege (wie etwa Frachtbriefe und dgl.) vorgelegt und wurde auch seitens der GmbH verabsäumt dafür Sorge zu tragen, den Spediteur anzuweisen, im Fall der Selbstabholung der Waren durch den Abnehmer sich dessen Identität als auch in weiterer Folge die Ausfuhr durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen zu lassen. Im vorliegenden Fall wäre es an der GmbH gelegen gewesen, durch Setzung entsprechender Maßnamen jene erforderlichen Schritte zu veranlassen, um die Verbringung der strittigen Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet sicher zu stellen und dies durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Diesbezüglich geht auch das Vorbringen der GmbH, für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die an die ungarische Firma fakturierten und gelieferten Waren niemals den Lieferort in Ungarn erreicht hätten, ins Leere. Vielmehr wäre es gerade im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen an der GmbH gelegen gewesen, durch Setzung entsprechender Schritte geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die tatsächliche Verbringung der Waren nach Ungarn nachweisen zu können.
Gemäß Art. 7 BMR in Verbindung mit der §§ 5 und 6 der Verordnung, BGBl. 1996/401 hat der Unternehmer neben einem belegmäßigen Nachweis die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen auch buchmäßig nachzuweisen. Kann der Unternehmer den Buchnachweis nicht erbringen, geht die Steuerfreiheit verloren (vgl. Anm. 42 zu Art. 7 und Anm. 169 zu § 7 in Scheiner / Kolacny / Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV).
Gegenständliche in Art. 7 BMR normierten Nachweispflichten stehen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und widersprechen diesem in keinster Weise. In diesem Sinne hat der EuGH in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass die Sechste Richtlinie keine Vorschriften enthält, die sich unmittelbar mit der Frage hinsichtlich der Nachweise, die die Steuerpflichtigen für eine Mehrwertsteuerbefreiung zu führen haben, befasst sowie dass Art 28c Teil A erster Satz der 6.MWSt-RL die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Kompetenz der Mitgliedstaaten stellt, wobei Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen dürfen, um die Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (, Collée, UR 2007, 813, BFH/NV Beilage 2008, 34 Randnr. 24, 25, 26). Die Regelungen zum Erfordernis des Buchnachweises stellen keine solchen Maßnahmen dar. Vielmehr ist der Buchnachweis, gerade weil bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Grenzkontrollen wegfallen, als unverzichtbare Ergänzung zum Nachweis der Beförderung oder Versendung zu werten und tritt zu diesem hinzu (vgl. auch Achatz [Hrsg.], Praxisfragen im Umsatzsteuerbinnenmarkt, Wien: Orac 1997, S. 37: Der Buchnachweis ist neben dem Nachweis der innergemeinschaftlichen Versendung zu erbringen. Der Buchnachweis ergänzt den Ausfuhrnachweis bzw. geht über diesen hinaus.). Ansonsten hätte der Gesetzgeber neben der Erbringung der übrigen Nachweise nicht auch noch die Erbringung des Buchnachweises normiert bzw. verlangt (vgl. ).
Wie der EuGH in der Rechtsache Collee weiters ausführt, geht allerdings eine nationale Maßnahme, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen und insbesondere ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind, über das hinaus, was gemäß Art. 22 der Sechsten Richtlinie erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen jedoch die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören (EuGH-Urteil Twoh in UR 2007, 782, BFH/NV Beilage 2008, 39 Randnr. 25).
Im vorliegenden Fall ist die GmbH auch der Voraussetzung des Buchnachweises nicht nachgekommen und fehlt ein diesbezüglicher zur Gänze. Die vorliegenden Belege reichen jedenfalls ebenso wenig aus, dem gesetzlichen Erfordernis eines buchmäßigen Nachweises gerecht zu werden, wie der Umstand, dass seitens der GmbH lediglich die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Fa. I aufgezeichnet wurde, ergibt sich doch in keinem Fall, wer im Konkreten der tatsächliche Empfänger der Waren war. Die GmbH irrt, wenn sie vermeint im vorliegenden Fall sei unter den gegebenen Umständen Steuerfreiheit zu gewähren. Entsprechend dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität und im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung kann eine Mehrwertsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trotz unzureichender Erfüllung formeller Anforderungen (wie etwa dem Buchnachweis) durch den Steuerpflichtigen nur dann erfolgen, wenn die materiellrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Diesfalls ist aber gleichzeitig Voraussetzung, dass der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, nicht verhindert. Da somit seitens der GmbH weder ein entsprechender belegmäßiger Nachweis noch ein Buchnachweis in Bezug auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht wurde und folglich auch - und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen in Bezug auf die fehlende Verbringung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet und die fehlende Unternehmereigenschaft der I - insgesamt gesehen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht vorliegen, war daher hinsichtlich der strittigen Lieferungen nach Ungarn die Gewährung der Steuerfreiheit zu versagen.
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH steht Art. 7 Abs. 4 BMR im Einklang mit den Vorgaben des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist "dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt sind, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt" (EuGH-Urteil Teleos u.a. in UR 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25, 1. Leitsatz).
Wenn sich die GmbH in ihrem Berufungsvorbringen nun auf Art. 7 Abs. 4 BMR beruft und vermeint, im gegenständlichen Fall müsse auch für sie der Gutglaubensschutz gelten, zumal alle objektiven Kriterien für die Gewährung der Steuerfreiheit vorlägen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die GmbH übersieht bei dieser Argumentation, dass die Gutglaubensschutzregelung immer erst dann zur Anwendung gelangen kann, wenn zwar die für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beigebrachten Beweise vorliegen, diese sich jedoch nachträglich als falsch herausstellen, gleichzeitig aber der Steuerpflichtige seiner gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in Bezug auf sein Handeln tatsächlich nachgekommen ist. Gerade im gegenständlichen Fall liegen jedoch sowohl in Bezug auf den begehrten Vorsteuerabzug als auch die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen weder die entsprechenden, zu erfüllenden objektiven Kriterien noch die diesbezüglichen erforderlichen Beweise vor und wurde zudem bei der Abwicklung der betreffenden Geschäfte seitens der GmbH nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen. Aus diesem Grund stellt sich auch nicht die Frage des Vertrauensschutzes.
Insgesamt gesehen waren somit weder der strittige Vorsteuerabzug noch die Steuerfreiheit der strittigen innergemeinschaftlichen Lieferungen zu gewähren.
Körperschaftsteuer:
Im berufungsgegenständlichen Fall erklärte die GmbH im Jahr 2005 einen Verlust in Höhe von -€ 343.130,96. Laut den nachträglich vorgelegten Saldenlisten erscheint die durch die Masseverwalterin angegebenen Höhe des Verlustes glaubwürdig und ergeben sich aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise, die diesen Wert anzweifeln lassen würden. Zudem liegen auch seitens des Finanzamtes weder bezüglich der Höhe des gegenständlichen Verlustes noch hinsichtlich der in den Saldenlisten enthaltenen Forderungswertberichtigungen in Höhe von € 124.926,06 sowie Abschreibungen von Vorräten in Höhe von € 270.000,00 Einwände bzw. Bedenken vor, die deren Richtigkeit in Frage stellen würden. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die GmbH im Jahr 2005 einen Verlust in Höhe von -€ 343.130,96 erwirtschaftet hat, welcher - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen - die Festsetzung der Körperschaftsteuer in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer rechtfertigt.
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 wird daher in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer, nämlich in Höhe von € 1.750,00 festgesetzt. Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 ist daher statt zugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 Art. 22 Abs. 3 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1 Art. 28c Teil A 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1 |
Schlagworte | Vorsteuerabzug Scheinfirma Anschrift des leistenden Unternehmers UID-Nummer Firmenbuch innergemeinschaftliche Lieferung Karussellbetrug Vertrauensschutz |
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