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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 10.06.2009, RV/0901-G/07

(Keine) Vorsteuererstattung für Schiurlaub


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Miterledigte GZ:
RV/0902-G/07


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0901-G/07-RS1
wie RV/0148-G/06-RS1
Die Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Urlaub fällt unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen einer Körperschaft (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 10-12/2004 und über die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Feber 2007 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 10-12/2005 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein Börsenmaklerunternehmen mit Sitz in N.. Für 2004 und 2005 wurden Vorsteuererstattungsanträge eingebracht für "business costs" und Rechnungen beigelegt u.a. über Hotelübernachtungen in Kitzbühel und Abrechnungen über Schiverleih, Schischule und der Bergbahn AG Kitzbühel. Das Finanzamt wies die Anträge ab mit der Begründung, dass es sich bei der Vorsteuer um Beträge handle, die auf gem. § 20 EStG 1988 bzw. § 12 KStG 1988 nicht abzugsfähige Ausgaben entfallen würden. Zudem würden die Rechnungen nicht den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechen bzw. nicht die erforderlichen Angaben gem. § 13 UStG 1994 vorliegen.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und eine Erklärung der Bw., aus der die Firmenwortlautänderungen ersichtlich waren, vorgelegt. In mehreren Vorhalten wurde die Bw. aufgefordert ein Programm der Veranstaltung in Österreich vorzulegen sowie bekannt zu geben, wie viele Personen und wer an der Veranstaltung teilgenommen hatten. Weiters wurde angefragt, ob es sich beim Unternehmen der Bw. um ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen handle und die Umsätze teilweise unecht steuerbefreit seien bzw. mit welchen Umsätzen der Event in Österreich in Zusammenhang stehe. Da keine Antwort auf die Vorhalte einlangte, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (betreffend 10-12/2004) ab.

Die Bw. brachte einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die zweite Instanz ein (betreffend 10-12/2004, die Berufung betreffend 2005 wurde direkt vorgelegt). In einem weiteren Schriftsatz wurde ausgeführt, dass die Bw. jährlich eine Konferenz in Österreich abhalte. Zweck dieser Konferenz sei es, Erfahrung, Strategie und Analysen mit anderen Angestellten und deren Klienten zu entwickeln. Die Klienten würden ebenfalls zu dieser Konferenz eingeladen. Das Programm sei beigelegt und beinhalte eine Vorlesung, die von einigen der Klienten gehalten wurde. Die Bw. habe ihre Angestellten und Klienten mit deren Ehepartnern zu dieser Veranstaltung eingeladen und die Kosten getragen.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat betreffend das Jahr 2004 wurde am zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003), ist die Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum u.a. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 in Österreich ausgeführt hat.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.

Die Abzugsverbote des § 12 Abs. 1 KStG 1988 entsprechen in den Z 2 bis 4 denen des § 20 EStG 1988 bzw. dienen die Tatbestände des § 8 KStG 1988 der allgemeinen Abgrenzung zwischen steuerlich relevanter Sphäre und steuerlich nicht relevanter Sphäre einer Körperschaft. Ebenso zielen die Tatbestände des § 20 EStG1988 darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Körperschaften sind in diesen Fragen grundsätzlich nicht anders zu behandeln als die übrigen Steuersubjekte.

Die wesentlichste Aussage des § 20 EStG Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige (Analoges muss für Körperschaften gelten) durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen (betrieblichen) und privaten (außerbetrieblichen) Interessen Aufwendungen für die Lebensführung (der dadurch Begünstigten) deshalb zum Teil in einen ertragsteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie eine Tätigkeit ausüben, die ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.

Gemäß § 20 Abs. 1. Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Daraus resultiert die Nichtabzugsmöglichkeit der Vorsteuern in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (), und fällt die Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen ().

Im Sinne der obigen Ausführungen ist bei der "Konferenz in Kitzbühel" der Bw. von ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen auszugehen: Bei der Reisefinanzierung samt Schiverleih, Schilehrer und Galaabend für die Angestellten, Geschäftsfreunde und deren EheparterInnen handelt es sich um Repräsentationsaufwendungen, auch wenn dabei in untergeordnetem Ausmaß Vorträge angeboten worden sind.

Auch die Reise der Mitarbeiter ist überwiegend als nicht abzugsfähige Urlaubsreise zu werten. Die für "Studienreisen" geltende Rechtsprechung ist analog anwendbar (vgl. Bauer/ Quantschnigg/ Schellmann/ Werilly, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1988, Loseblatt, 9.Lieferung, § 8 Anhang, S. 17). Unter Berücksichtigung der neutralen Zeiten überwog das außerberufliche Programm. Einzelne Vorträge, die offenbar fakultativ mit Alternativprogramm für den Schisport angeboten wurden, vermögen den Gesamtcharakter der Reise als Schiurlaub nicht in eine ausschließlich betrieblich veranlasste Veranstaltung zu wandeln. Dass insgesamt eine solche Reise dem Kennenlernen und dem Betriebsklima dienlich ist, wird hier nicht in Abrede gestellt, bewirkt aber noch nicht deren steuerliche Anerkennung. Für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für sogenannte "gemischte Aufwendungen" gilt im Rahmen des § 20 EStG 1988 der Grundsatz, dass sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot). Analoges muss für Körperschaften gelten. Somit ist eine schätzungsweise Aufteilung des gemischten Aufwandes in einen betrieblichen und privaten Anteil nicht zulässig (vgl. und Margreiter, Repräsentationsaufwendungen und freiwillige Zuwendungen im Einkommensteuerrecht in ÖStZ 1983, 261). Da sich der betriebliche Anteil weder aus den Rechnungen (keine Rechnungen über Vortragshonorare oder dergleichen) noch aus dem Vorbringen der Bw. (wie viele Personen waren lediglich Begleitpersonen, etc.) bestimmen lässt, ist der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag als Repräsentationsaufwand zu qualifizieren, zumal Schileihgebühren, Schilehrerkosten, Spa- und Galaabendaufwendungen für ein deutliches Überwiegen der Repräsentationskomponente sprechen. Dazu kommt, dass für das Jahr 2005 Anzahlungsrechnungen für eine Reise im Jahr 2006 vorgelegt wurden, deren Zweck im Unklaren bleibt. Aus der Rechnung Nr. 2/2005 vom Hotel W. GmbH über € 125.025,- ist der Leistungsgegenstand nicht im Detail zu entnehmen; diese betrifft aber offensichtlich einen Aufenthalt vom 27. Feber bis . Die Rechnung 3/2005 betrifft den teilweisen Aufenthalt von Mitarbeitern vom 4. bis , obwohl die "Firmenkonferenz" lediglich für 10. bis anberaumt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuererstattung
Vorsteuerabzug
Vorsteuererstattungsverfahren
Erstattungsverfahren
Aufteilungsverbot
nicht abzugsfähige Aufwendungen
Repräsentationsaufwendungen
Urlaubsreise
Geschäftsfreundeeinladung
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at