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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 01.03.2012, RV/0461-F/09

Anrechenbarkeit von nicht abkommenskonform erhobenen ausländischen Steuern

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der im Inland ansässige Berufungsführer ist Unternehmensberater. Mit Schriftsatz vom gab er dem Finanzamt bekannt, dass er den Sitz seines Einzelunternehmens mit von A (Liechtenstein) nach B (Schweiz) verlagert habe. Dort befand sich der Sitz seinen Angaben zufolge bis . Vom bis hat er das Einzelunternehmen im Inland (C) betrieben, in der Folge hat er den Unternehmenssitz wieder in die Schweiz (D) verlagert.

Nachdem der Berufungsführer mit Vorhalt vom ersucht worden war, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für das Jahr 2006, Steuerbescheide und Steuererklärungen betreffend die in der Schweiz im Jahr 2006 erzielten Einkünfte und eine Auflistung der ausländischen Aufträge vorzulegen, wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung betreffend die inländischen Einkünfte sowie ein Bescheid der Kantonalen Steuerverwaltung ("Definitive Veranlagung Steuerjahr 2006") samt Zahlungsbestätigung übermittelt.

Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter unter Bezugnahme auf eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt Rechnungsabschlüsse für die im Jahr 2006 in den jeweiligen Zeiträumen in Liechtenstein, der Schweiz und Österreich ausgeübte Tätigkeit vorgelegt. Demzufolge wurde in Liechtenstein im Zeitraum vom bis ein Verlust in Höhe von 1.657,18 CHF, in der Schweiz im Zeitraum vom bis zum ein Gewinn in Höhe von 25.497,51 CHF und in Österreich im Zeitraum vom bis zum ein Gewinn in Höhe von 6.154,49 € erzielt.

Mit weiterem Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter mit, dass von den im Jahr 2006 den ausländischen Betriebsstätten zuzurechnenden Einnahmen auf österreichische Kunden Einnahmen in Höhe von 2.941,00 € (Büro Liechtenstein) bzw. 13.685,50 € (Büro Schweiz) entfielen.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 hat das Finanzamt neben den liechtensteinischen sowie den im Zeitraum vom bis im Inland erzielten Einkünften auch den auf die österreichischen Kunden entfallenden Gewinnanteil an den in der Schweiz erklärten Einkünften in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der verbleibende Gewinnanteil (9.220,68 €) aus der Betriebsstätte in der Schweiz wurde zum Progressionsvorbehalt herangezogen.

In der dagegen erhobenen Berufung wendet der steuerliche Vertreter ein, der Berufungsführer habe in der Schweiz eine Betriebsstätte, weshalb die entsprechenden Einkünfte in der Schweiz besteuert würden und in Österreich nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens nur dem Progressionsvorbehalt unterlägen.

In der Berufungsvorentscheidung verneinte das Finanzamt das Vorliegen einer Betriebstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz im Wesentlichen mit der Begründung, dass Geschäftseinrichtungen, an denen nur Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten ausgeübt würden, keine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens begründeten und das für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht erfüllt sei, und änderte den Einkommensteuerbescheid 2006 dahingehend ab, dass auch die im Erstbescheid der Betriebsstätte in der Schweiz zugerechneten Einkünfte zur Gänze in die inländische Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde beantragt, die in der Schweiz bezahlte Steuer in Höhe von 2.525,35 CHF anzurechnen, da insoweit eine Doppelbesteuerung vorliege.

Mit Schriftsatz vom hat der steuerliche Vertreter die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorab ist anzumerken, dass der steuerliche Vertreter des Berufungsführers nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Vorlageantrages ausschließlich die Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Steuern beantragt und das Berufungsbegehren damit insoweit eingeschränkt hat. Infolgedessen sieht sich der Unabhängige Finanzsenat auch nicht veranlasst, an dieser Stelle über die Frage des Vorliegens einer Betriebstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens abzusprechen.

Für eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommen im Berufungsfall als einzige Rechtsgrundlage die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: DBA-Schweiz) in Betracht. Eine Anrechnung erfolgt dabei unmittelbar auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und nicht nach den Bestimmungen des § 46 EStG 1988 (vgl. Doralt, EStG15, § 46 Tz 4, mwN; Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 46 Tz 8; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 46 Tz 12; siehe auch , wonach innerstaatliche Normen zur Durchführung der abkommensrechtlich vorgesehenen Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht bestehen).

Einkünfte aus der Tätigkeit als Unternehmensberater fallen im Hinblick auf die nach der statischen Betrachtungsweise maßgebliche Rechtslage zur Zeit des Abschlusses des DBA-Schweiz im Jahr 1974 und auf den Wortlaut des Art. 14 DBA-Schweiz ungeachtet der Frage, ob solche Einkünfte wegen der durch das EStG 1988 geänderten innerstaatlichen Rechtslage nunmehr den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet werden können (zu den Voraussetzungen vgl. Hofstätter - Reichel, a.a.O., § 22 Tz 50), unter die für Unternehmensgewinne geltende Verteilungsregel des Art. 7 DBA-Schweiz (vgl. ).

Gemäß Art. 7 DBA-Schweiz dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vor. Lediglich wenn eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, erzielt, kommt in Österreich nach Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz die Anrechnungsmethode zur Anwendung, dh. Österreich als Wohnsitzstaat besteuert das gesamte (auch aus dem Quellenstaat stammende) Einkommen, rechnet aber die Steuer, die der Quellenstaat nach dem Abkommen erheben darf, auf die eigene Steuer an.

Abgesehen davon, dass das Abkommen eine Anrechnung von auf Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA-Schweiz entfallende Steuern nicht vorsieht, lag nach den unbestrittenen Feststellungen des Finanzamtes eine Betriebstätte im Sinne des Art. 7 DBA-Schweiz nicht vor und kam der Schweiz daher auch ein entsprechendes Besteuerungsrecht für die in Rede stehenden Einkünfte nicht zu. Mangels einer gesetzlichen Grundlage kam die im Vorlageantrag begehrte Anrechnung der ausländischen Steuer somit nicht in Betracht und konnte der Berufung daher kein Erfolg beschieden sein. Gleichzeitig war der angefochtene Bescheid im Umfang der Berufungsvorentscheidung abzuändern.

Hinsichtlich des mit Schreiben vom gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass nach § 284 Abs. 1 BAO nur dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich hält. Nachdem ein solcher Antrag weder in der Berufung vom noch im Vorlageantrag vom gestellt wurde, vermag der erst nachträglich gestellte Antrag einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung somit nicht zu begründen (vgl. , mwN).

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAD-01360