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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.04.2010, RV/0911-W/10

Verspäteter Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zurückweisung des Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), wohnhaft in 1230 Wien, erzielte im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Er brachte am persönlich beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein.

Das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf leitete den Antrag per Dienstpost umgehend an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 1/23 weiter, wo dieser am einlangte. Der Antrag wurde durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim zuständigen Finanzamt eingebracht worden sei.

Der Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung.

Er habe den Antrag am vormittags im Infocenter des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf termingerecht abgegeben. Der Antrag sei durch die Mitarbeiterin am Schalter formal geprüft worden und es sei ihm gesagt worden, dass der Antrag ohne Terminverlust hier abgegeben werden könne. Er sei überzeugt gewesen, richtig gehandelt zu haben. Selbstverständlich wäre für ihn die Einbringung des Antrages beim Finanzamt 1030 Radetzkystraße bzw. per Post mit Datum kein Problem gewesen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.

Als Begründung wurde auf die Frist in § 41 Abs. 2 EStG 1988 verwiesen, wonach ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden könne. Im gegenständlichen Fall ende diese Frist mit . Der Antrag sei zwar fristgerecht, jedoch beim für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung örtlich unzuständigen Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf eingebracht worden. Gemäß § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Weiterleitung erfolge auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Pflicht zur Weiterleitung trage derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wende unter allen Umständen die damit verbundenen Nachteile ().

Der Bw. habe die Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht. Trotz sofortiger Weiterleitung mit der Dienstpost sei der Antrag verspätet am beim Finanzamt Wien 1/23 eingelangt. Der Bw. habe, da die Abgabe beim falschen Finanzamt erfolgt sei, die damit verbundenen Rechtsfolgen zu tragen. Der Grundsatz von Treu und Glauben komme nicht zum Tragen, da dessen Anwendung auf Ermessensentscheidungen bzw. allenfalls auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe beschränkt sei.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung.

In Ergänzung zur Berufung brachte der Bw. vor, dass ihm die Zuständigkeit des Finanzamtes 1/23 bewusst gewesen sei. Er habe jedoch seiner Ansicht nach durch die Einreichung des Antrages am formal keinen Fehler begangen. Die Mitarbeiterin, die den Antrag im Finanzamt 12/13/14 entgegengenommen habe, habe verabsäumt ihn aufmerksam zu machen, dass ein Fristversäumnis durch den Dienstweg vorgegeben sei. Der Antrag hätte gar nicht entgegengenommen werden dürfen, sondern es hätte auf den Postweg bzw. auf die persönliche Einreichung beim Finanzamt 1/23 am hingewiesen werden müssen. Es wurde um positive Erledigung der Berufung ersucht, da bei der Einreichung keine ausreichende Information erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Laut Rechtsprechung des VwGH hat trotz dieser Weiterleitungspflicht derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.

Gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 hat eine Arbeitnehmerveranlagung nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung von Amts wegen zu erfolgen. Da im Fall des Bw. jedoch für das Jahr 2004 keine der genannten Voraussetzungen vorlag, kann gem. Abs. 2 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Der Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung 2004 wurde am beim örtlich unzuständigen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingebracht und langte am beim zuständigen Finanzamt Wien 1/23 ein. Die Weiterleitung erfolgte ohne unnötigen Aufschub per Dienstpost. Die Frist für die rechtzeitige Einbringung des Antrages endete am .

Der Antrag wurde grundsätzlich fristgerecht eingebracht, jedoch beim für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Bw. örtlich unzuständigen Finanzamt. Das hatte, durch die Weiterleitung auf Gefahr des Bw., die Versäumnis der Frist zur Folge.

Der Bw. brachte diesbezüglich vor, dass er, aufgrund der unrichtigen Auskunft durch das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf, überzeugt gewesen sei, den Antrag rechtzeitig und ohne Terminverlust eingebracht zu haben. Gleichzeitig führte er aber auch an, dass ihm bewusst war, dass das für ihn zuständige Finanzamt das Finanzamt Wien 1/23 war und eine Einreichung dort kein Problem für ihn dargestellt hätte.

Wie schon in der Berufungsvorentscheidung dargestellt wurde, hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.

Soweit sich der Bw. auf die fehlerhafte Auskunft, somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nachdem jeder, der am Rechtsleben teilnimmt zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. Ritz BAO3 § 114, Rz. 6), beruft, wird darauf verwiesen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtssprechung des VwGH die Anwendung bindender Vorschriften selbst für den Einzelfall nicht ausschließen kann. Eine gesetzeswidrige Entscheidung kann grundsätzlich nicht mit dem Argument begründet werden, die Behörde hätte zuvor eine entsprechende rechtswidrige Auskunft erteilt. Eine bindende Wirkung für Rechtsauskünfte ist gesetzlich nicht angeordnet, sodass ein Anspruch auf Erteilung eines gesetzwidrigen und auskunftskonformen Bescheides nicht in Betracht kommt.

Weiters ist zu beachten, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben auf Ermessensentscheidungen bzw. allenfalls auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe eingeschränkt ist (vgl. Ritz BAO3 § 114, Rz. 8).

Die Frist des § 41 Abs. 2 EStG 1988, nach der der Steuerpflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren einen Antrag auf Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (Arbeitnehmerveranlagung) stellen kann, ist weder einer Ermessensentscheidung zugänglich, noch liegt ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Es war daher auch aus diesem Grund keine Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben gegeben.

Da es sich bei der Frist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 um eine gesetzlich festgelegte, nicht veränderbare bzw. nicht verlängerbare Frist handelt, erfolgte die Zurückweisung des Antrages als verspätet zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at