Einspruch gegen Strafverfügung gerichtet an eine unzuständige Behörde - Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen EH, Vermieter und Landwirt, geb. 19XX, whft. in E, vertreten durch HS, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, in S, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 01234, betreffend die Zurückweisung eines gegen die do. zur bezeichneten StrNr. ergangene Strafverfügung vom erhobenen Einspruches,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz den gegen die zur genannten StrNr. an den Beschwerdeführer (Bf.) ergangene Strafverfügung (§ 143 FinStrG) vom erhobenen Einspruch des von dem im Spruch angeführten Wirtschaftstreuhänder vertretenen Beschuldigten vom gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG - als nicht fristgerecht eingebracht - zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ursprünglich beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhobene, von diesem umgehend an die Finanzstrafbehörde erster Instanz weitergeleitete und dort am eingelangte Einspruch außerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG eingebracht und daher gemäß der bezogenen Gesetzesstelle zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am beim bezeichneten Finanzamt eingelangte Beschwerde des (wiederum) vom genannten Wirtschaftstreuhänder vertretenen Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen - soweit für das Begehren von Relevanz - wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschwerde richte sich gegen den erstinstanzlichen, dem Bf. zu Handen seines ausgewiesenen nunmehrigen Vertreters erstmals am (gemeint wohl: ) zugegangenen bzw. zur Kenntnis gelangten Bescheid und sei, da zuvor lediglich - im März 2011 - eine mangelhafte Zustellung an den ehemaligen Masseverwalter des bis zum im Konkursverfahren befindlichen Vertreters erfolgt sei, rechtzeitig iSd § 150 Abs. 2 FinStrG.
Inhaltlich sei die die angefochtene Entscheidung vom insofern rechtswidrig, als auch der gegen die Strafverfügung erhobene Einspruch rechtzeitig bzw. fristgerecht erfolgt sei. So sei die bekämpfte Strafverfügung dem Bf. am (zu Handen eines Rechtsanwaltes als weiteren ausgewiesenen Vertreters) zugestellt und der Einspruch am zur Post gegeben und somit noch innerhalb der gesetzlichen Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG eingebracht worden. Wenn im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen werde, dass der fälschlicherweise als Berufung bezeichnete Einspruch beim Unabhängigen Finanzsenat und somit bei einer sachlich unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, so sei dazu auf die Bestimmung des § 150 Abs. 3 FinStrG hinzuweisen, wonach Rechtsmittel auch bei den Finanzstrafbehörden zweiter Instanz in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden sei, eingebracht werden könnten. Dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruches die Tage des Postenlaufes nicht zu berücksichtigen seien, ergebe sich schon aus dem auch hier anzuwendenden § 108 Abs. 4 BAO und sei im Übrigen anhand der Aktenlage, derzufolge der (weitergeleitete) Einspruch am bei der Erstinstanz eingelangt sei, sogar davon auszugehen, dass der Einspruch binnen offener Frist (spätestens bis zum ) bei der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingelangt sei.
Damit erweise sich aber der Zurückweisungsbescheid insgesamt als rechtswidrig und werde daher (sinngemäß) dessen Aufhebung beantragt. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht Folge gegeben werde, werde aus den vorgenannten Gründen (gemeint wohl hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom ) die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da den Bf. einerseits keine Versäumnisschuld treffe und ihm andererseits grobe Rechtsnachteile entstünden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage zur StrNr. 01324 erging in dem gegen den Bf. als Beschuldigten mit Bescheid des bezeichneten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen des Verdachtes der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren am die einen Schuld-, Straf- und Kostenausspruch gegen ihn beinhaltende (vereinfachte) Strafverfügung (§ 143 FinStrG), wobei als Empfänger des Dokumentes iSd § 2 Z 2 Zustellgesetz, BGBl. I 2004/10 (ZustG), der gegenüber der erkennenden Behörde mit Eingabe vom (Vollmachtsbekanntgabe bzw. Antrag) für den Bf. im bezeichneten Finanzstrafverfahren als Vertreter eingeschrittene Rechtsanwalt bezeichnet wurde. Daneben findet sich im Strafakt zur StrNr. 01234 eine, (ebenfalls) vor der Strafverfügung erstellte bzw. bei der Erstbehörde (auch) eingelangte Eingabe des nunmehr (im gegenständlichen Beschwerdeverfahren) für den Bf. einschreitenden Vertreters vom ("Stellungnahme"), worin - ebenfalls unter Bezugnahme auf eine vom Bf. für das betreffende Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht - eine Rechtfertigung im Hinblick auf die im Einleitungsbescheid gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe erstattet worden war.
Laut Aktenlage wurde die genannte Strafverfügung am vom oa. Rechtsanwalt übernommen (vgl. Rückschein laut Finanzstrafakt Bl. 37).
Am langte beim Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Linz eine an den Unabhängigen Finanzsenat Land Oberösterreich, Bahnhofsplatz 7, 4020 Linz, gerichtete, als Berufung gegen die og. Strafverfügung vom bezeichnete Eingabe des Bf., vertreten durch den gegenüber der Erstbehörde aufgetretenen Wirtschaftstreuhänder, ein (Datum der Postaufgabe: ).
Am leitete der Unabhängige Finanzsenat das genannte, sinngemäß als Einspruch gegen die Strafverfügung (§ 145 FinStrG) aufzufassende Schreiben an die Finanzstrafbehörde erster Instanz weiter. Der Bf. wurde davon mit Schreiben vom , FSRV/0012-L/11, davon in Kenntnis gesetzt.
Am erging seitens des Finanzamtes der og. nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid, wobei als Empfänger (des Dokumentes) der für den Bf. eingeschrittene Wirtschaftstreuhänder (Bf. zu Handen des Vertreters) namentlich bezeichnet wurde.
Die mit der Zustellung beauftragte Post bzw. deren Zustellorgane änderten - offenbar im Grunde und in Kenntnis dessen, dass über den bezeichneten Empfänger am mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg zum Az. 34 ein allerdings mit Gerichtsbeschluss vom (nach Einigung über einen Sanierungsplan und Festlegung einer Quote) wieder aufgehobenes Konkursverfahren eröffnet worden war - die Empfängerbezeichnung auf den in diesem Verfahren bestellten Masseverwalter ab und wurde diesem der Zurückweisungsbescheid am nachweislich zugestellt (vgl. Strafakt Bl. 53).
Nach einem in einem (undatierten) Aktenvermerk des mit der Angelegenheit befassten Organwalters der Erstbehörde festgehaltenen Telefonat mit dem eingeschrittenen Vertreter, in dem als Reaktion auf eine vom Bf. (durch seinen Vertreter) am schriftlich erstattete "Rüge-Verfahrensmangel" bzw. "Urgenz-Antrag" (eingelangt beim Finanzamt am ) dem Vertreter ua. mitgeteilt worden war, dass der og. Zurückweisungsbescheid (an den gerichtlich bestellten Masseverwalter) ergangen sei, und einer jedenfalls nach dem dem Vertreter (mittels Übersendung ua. einer Kopie des Zurückweisungsbescheides an dessen Zustellanschrift) erfolgten Akteneinsicht (vgl. Ausführungen im Vorlagebericht/Verf 46, wobei sich in dem von der Erstbehörde dem Unabhängigen Finanzsenat im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde übersendeten Akt kein ausdrücklicher Hinweis auf die gewährte Akteneinsicht bzw. -übersendung bzw. deren Zeitpunkt findet), erstattete der Bf. (durch seinen Vertreter) am (Datum der Schriftverfassung) die am beim Finanzamt eingelangte Beschwerde gegen den genannten Zurückweisungsbescheid vom , wobei das Datum der Postaufgabe aus dem angeschlossenen Kuvert nicht ersichtlich ist.
Was nun die im Rahmen der zweitinstanzlichen Entscheidungskompetenz im Grunde des § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG vorneweg zu beurteilende Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom angeht, so ist festzuhalten, dass die sich § 56 Abs. 3 FinStrG zufolge nach den Bestimmungen des ZustG richtende Zustellung des genannten Bescheides (an den zu diesem Zeitpunkt infolge der Beendigung des Insolvenzverfahrens ja gar nicht mehr nach insolvenzrechtlichen Vorschriften empfangsberechtigten Masseverwalter) am jedenfalls mangelhaft war und dieser Zustellanstand gemäß § 7 ZustG erst mit der mangels anderer Anhaltspunkte anhand der Angaben des Bf. mit zu bestimmenden erstmaligen tatsächlichen Zukommen des Dokumentes an den zutreffenden Empfänger geheilt bzw. die Zustellung des Dokumentes mit diesem Zeitpunkt bewirkt gilt. Somit wurde aber erst mit diesem Zeitpunkt auch der Lauf der, sich §§ 56 Abs. 2 iVm 108 ff Bundesabgabenordnung (BAO) bis zum erstreckenden Frist des § 150 Abs. 2 FinStrG ausgelöst. Indem die gegenständliche (zulässige) Beschwerde jedenfalls innerhalb der genannten Frist eingebracht wurde (vgl. insbesondere § 108 Abs. 4 BAO), erweist sie sich jedenfalls als rechtzeitig und die zur Anhängigkeit gebrachte Angelegenheit des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides vom , einer meritorischen Entscheidung iSd § 160 Abs. 1 FinStrG zugänglich.
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann der ua. Beschuldigte gegen eine (im vereinfachten Verfahren) gegen ihn erlassene Strafverfügung (§ 143 FinStrG) binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.
Beim Einspruch handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel iSd § 150 FinStrG, sondern um einen Rechtsbehelf der besonderen Art, sodass insbesondere die Bestimmung des § 150 Abs. 3 FinStrG, wonach Rechtsmittel iSd. FinStrG entweder bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingebracht werden können, nicht gilt.
Hinsichtlich im FinStrG genannter Fristen finden dabei, soweit nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der §§ 108 ff BAO sinngemäß Anwendung (vgl. § 56 Abs. 2 FinStrG, während für Zustellungen - sinngemäß - die Regelungen des ZustG gelten (§ 56 Abs. 3 FinStrG). Für Anbringen und deren Erledigungen gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der §§ 85 bis 113 (= dritter Abschnitt der) BAO.
§ 108 Abs. 2 BAO zufolge enden ua. nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (vgl. auch § 108 Abs. 3 leg.cit.). Dabei werden gemäß Abs. 4 leg.cit. die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Letztere Bestimmung gelangt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn das für die Beurteilung des Fristenlaufes in Frage stehende Schriftstück an die zuständige Behörde gerichtet und auch richtig adressiert ist (vgl. so zB. Ritz, BAO4, § 108 Tz 9; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 56/101, sowie FSRV/0009-G/05, und vom , FSRV/0025-W/05). Nur bei richtiger Bezeichnung bzw. Adressierung der zuständigen Behörde würden allenfalls die Tage des Postenlaufes sowohl zur unrichtigen Stelle, als auch die der (postalischen) Weiterleitung von dieser zur richtigen Stelle, für die Fristenberechnung nicht heranzuziehen sein (vgl. Stoll, BAO, 590).
Die Beförderung eines unrichtig adressierten Schreibens an die zuständige Behörde erfolgt jedenfalls auf Gefahr des Einschreiters, sodass ein sich schon von der Form her an eine unzuständige Behörde wendender Einschreiter die sich daraus für ihn ergebenden Nachteile selbst zu tragen hat. Schickt die unzuständige Behörde das Schriftstück an die zuständige Stelle weiter, werden die Tage des betreffenden Postenlaufes in die Frist eingerechnet. Langt das Schreiben vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle ein, ist eine allfällige Frist gewahrt. Langt die Eingabe aber erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde ein, so ist die Frist nicht gewahrt und ein allfälliges Rechtsmittel - als verspätet - zurückzuweisen (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO).
Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens durch Angehörige des dort genannten Personenkreises als Verteidiger vertreten lassen und gelten gemäß Abs. 2 die Vorschriften der BAO über die Bevollmächtigung, mit Ausnahme des § 83 Abs. 4 BAO, sinngemäß. Dabei kann sich grundsätzlich ein Beschuldigter in ein und demselben Verfahren auch durch mehrere Verteidiger gleichzeitig vertreten lassen.
Grundsätzlich haben sich nach § 83 Abs. 1 BAO als Vertreter einschreitende Personen durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Von diesem Grundsatz ergeben sich aufgrund gesetzlicher Regelungen, so zB. in § 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz oder § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung, Ausnahmen, wobei in diesen Fällen jeweils die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Vollmachtsnachweis ersetzt.
Inhalt und Umfang der Vollmacht richten sich nach der Vollmacht und sind hierüber auftauchende Zweifel grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. § 83 Abs. 2 BAO). Dabei umfasst nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine allgemeine Vollmacht auch die Empfangnahme von Schriftstücken (zB. , bzw. Ritz, aaO, § 9 ZustG Tz 20).
§ 9 Abs. 1 ZustG bestimmt zur Frage der Zustellungsvollmacht, dass die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt, andere Personen/Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen können (vgl. zum Inhalt einer allgemeinen Strafvollmacht ).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, diesen als Empfänger (des Dokumentes) zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).
Hat eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen wird (§ 9 Abs. 4 letzter Satz ZustG).
Gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz einen nicht fristgerecht erhobenen Einspruch mit Bescheid zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde - wie bereits oben ausgeführt - die vom Bf. mit Eingabe vom beeinspruchte Strafverfügung am dem Bf. rechtsgültig zugestellt und wurde damit auch die sich aufgrund der og. Bestimmungen bis zum (Ablauf des) erstreckende Frist zur Erhebung des Rechtsbehelfes des Einspruches in Lauf gesetzt.
Die zwar innerhalb dieser Frist erstattete bzw. auch zur Post gegebene Eingabe war aber nicht an die richtige Behörde iSd § 145 FinStrG adressiert und langte erst nach Ablauf der Frist, u. zw. am bei der zuständigen Behörde ein, sodass sie sich damit als nicht rechtzeitig erweist und der Einspruch daher (zu Recht) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG zurückgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 56 Abs. 2, 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 145 Abs. 1, 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 108 Abs. 3, 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1, 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1, 3 und 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Rechtsmittelfrist bei geheiltem Zustellmangel Einspruch gegen Strafverfügung Vertretung und Zustellvollmacht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at