Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 21.01.2013, ZRV/0576-Z1W/11

Antrag auf Erlass der Aussetzungszinsen gem. Art. 239 ZK

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0576-Z1W/11-RS1
Ein Verfahren nach § 83 ZollR-DG ist nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangen Entscheidungen. Auch der EuGH hat klargestellt, dass ein besonderer Fall iSd Art. 239 ZK und Art. 905 ZK-DVO jedenfalls nicht dadurch zu begründen ist, dass der Beteiligte nunmehr Einwendungen gegen den ursprünglichen Abgabenbescheid erhebt, also dessen Rechtmäßigkeit anzweifelt ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen Bf., damals vertreten durch Frau NN., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zz1, betreffend Erlass von Aussetzungszinsen gemäß Artikel 239 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zz2, setzte das Zollamt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in der Höhe von € 16.898,90 fest.

Mit Bescheid vom , Zl. zz3, setzte das Zollamt Wien der Bf., gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in der Höhe von € 923,14 fest.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. u.a. den Eventualantrag, die mit diesen beiden Bescheiden festgesetzten Aussetzungszinsen in der vorstehend bezeichneten Höhe im Grunde des Art. 239 ZK zu erlassen.

Über diesen Antrag entschied das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. zz4, gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO sowie §§ 2 Abs. 1 und 83 ZollR-DG abweislich.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung.

Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zz1, als unbegründet ab.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluss vom ttmmjjjj, zzz, über die Bf. das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Herr Dr. S. bestimmt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Abgabenbescheid vom , Zl. zz5, setzte das Zollamt Wien der Rechtsvorgängerin der Bf., der NNGesmbH, gemäß Art. 201 ZK die Einfuhrumsatzsteuer mit € 245.959,59 fest.

Mit Abgabenbescheid vom , Zl. zz6, setzte das Zollamt Wien der Rechtsvorgängerin der Bf., der NNGesmbH, gemäß Art. 201 ZK die Einfuhrumsatzsteuer mit € 13.436,31 fest.

Diese beiden Bescheide wurden im Instanzenzug bestätigt (siehe ), sodass nunmehr von einer rechtskräftigen Abgabenvorschreibung auszugehen ist.

Die Bf. hat in beiden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung begehrt. Die im Aussetzungsverfahren ergangenen o.a. Bescheide des Zollamtes Wien vom betreffend die Festsetzung der Aussetzungszinsen sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Nach § 98 ZollR-DG iVm § 3 Abs. 2 lit. d BAO zählen die Aussetzungszinsen zu den Nebenansprüchen und sind als solche nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Im Sinne dieser Bestimmung sind damit auch die Normen des Erstattungs- und Erlassregimes des gemeinschaftlichen Zollrechtes und für den Bereich der nationalen Abgaben die besonderen Bestimmungen des § 83 ZollR-DG anzuzwenden.

Die wesentlichsten verfahrensgegenständlich demnach anzuwendenden Bestimmungen sind:

Artikel 239 ZK [Erstattung oder Erlass in Sonderfällen]:

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können

- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.

Artikel 899 ZK-DVO:

(1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 beantragt worden ist, fest,

- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Ist Artikel 905 Absatz 2 zweiter Anstrich anwendbar, so können die Zollbehörden erst entscheiden, die in Frage stehenden Abgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn das nach den Artikeln 906 bis 909 eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist.

(3) Als "Beteiligte(r)" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 ZK und im Sinn dieses Artikels gelten die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.

(4) Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe, insbesondere wenn eine Pflichtverletzung auf Seiten der Zollbehörden eines anderen als des entscheidungsbefugten Mitgliedstaats vorliegt.

Artikel 905 Absatz 1 ZK-DVO:

Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 ZK auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909,

- wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder

- wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder

- wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 EUR oder mehr betragen.

§ 83 ZollR-DG:

Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben.

Die Tatbestände des § 83 ZollR-DG entsprechen damit im Wesentlichen jenen des § 236 BAO.

Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihn obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. ()

Das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe erblickt die Bf. in dem von ihr geltend gemachten Umstand, wonach die Einhebung der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Insolvenz ihres Unternehmens führen würde. Dem ist zu entgegnen, dass - wie das Zollamt schon im o.a. Bescheid vom zutreffend festgestellt hat - selbst die drohende Insolvenz nicht existenzgefährdend im Sinne der obigen Ausführungen ist, wenn sie durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen vermieden werden kann. Das gilt auch dann, wenn dies nur im Vollstreckungsverfahren faktisch durch Ratenzahlungsvereinbarungen erfolgt. Weder der Aktenlage noch dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, wodurch die Bf. daran gehindert gewesen sein könnte, derartige Vereinbarungen zu treffen.

Mit ihrem Einwand, die Einhebung sei vor allem deshalb nach der Lage des Falls unbillig, weil von diversen Zollämtern zahllose Verfahren gegen sie anhängig seien, verweist die Bf. auf Abgabennachforderungen in Millionenhöhe, die völlig andere Zollanmeldungen betreffen. Wenn aber die von der Bf. ins Spiel gebrachte drohende Insolvenz des Unternehmens ihre Ursache nicht in der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Aussetzungszinsen von insgesamt (bloß) € 17.822,04 hat, sondern auf die Festsetzung der erwähnten Zollschuld beruht, kommt diesem Argument keine Relevanz im vorliegenden Verfahren zu. Denn die Einhebung der Aussetzungszinsen (und nicht die Festsetzung der Zollschuld) müsste für die geltend gemachte Existenzgefährdung kausal sein, um im Billigkeitsverfahren Berücksichtigung zu finden. Dass den aushaftenden Aussetzungszinsen diese Kausalität zukommt, kann aber schon angesichts der (relativ) geringen Höhe der diesbezüglichen Vorschreibung und der oben beschriebenen Möglichkeit der Ratenzahlung ausgeschlossen werden.

Dazu kommt, dass vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit nach ständiger Rechtsprechung dann nicht gesprochen werden kann, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nicht änderte (). In der Einhebung der Aussetzungszinsen, deren Höhe sich auf einen einstelligen Promillebereich der vorerwähnten Zollschuldigkeiten beläuft, kann daher auch aus diesem Grund keine persönliche Unbilligkeit erblickt werden.

Zur Unbilligkeit nach Lage der Sache:

Der Unbilligkeitstatbestand des § 83 ZollR-DG stellt wie jener des § 236 BAO nicht auf die Vorschreibung, sondern auf die Einhebung ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen nicht mit Erfolg gestützt werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid zu bekämpfen ist. Zweck des § 83 ZollR-DG ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen.

Die Bf. irrt daher, wenn sie im Hinblick auf die dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Zollschuldfestsetzung meint, die Unbilligkeit sei im vorliegenden Fall schon deshalb gegeben, weil die Bezahlung der Aussetzungszinsen vor rechtskräftiger Klärung des Bestehens des Abgabenanspruches einen unersetzbaren Nachteil bedeute. Auch der EuGH hat klargestellt, dass ein besonderer Fall iSd Art. 239 ZK und Art. 905 ZK-DVO jedenfalls nicht dadurch zu begründen ist, dass der Beteiligte nunmehr Einwendungen gegen den ursprünglichen Abgabenbescheid erhebt, also dessen Rechtmäßigkeit anzweifelt ().

Im Übrigen übersieht die Bf. mit ihrer Argumentation, dass nach ständiger Rechtsprechung stets auf die Unbilligkeit "im Einzelfall" abzustellen ist. In der Vorschreibung der erwähnten Zollschuldigkeiten, die völlig andere Abgabenverfahren betreffen, ist daher entgegen ihrer Ansicht keine Unbilligkeit zu sehen.

Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen. Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällig lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch angelaufenen Aussetzungszinsen begründen, der außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht (vgl , mwN).

Auch im gegenständlichen Fall hat die Bw. durch ihre gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung das Entstehen der Aussetzungszinsen ausgelöst und in der Folge während des über längere Zeit laufenden Berufungsverfahren von der Entrichtung der Abgabenschuld Abstand genommen. Damit lag aber in Bezug auf den Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der Rechtslage in Kauf genommene Abgabenschuld vor.

Die Einhebung der gegenständlichen Aussetzungszinsen ist damit als durchaus beabsichtigtes Ergebnis der Anwendung von allgemein gültigen Rechtsnormen zu betrachten, sodass auch aus dieser Sicht das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit zu verneinen ist.

Es ist somit festzustellen, dass es aus den angeführten Gründen im vorliegenden Fall an dem in § 83 ZollR-DG normierten Tatbestandsmerkmal des "besonderen Falles" fehlt und somit keine Unbilligkeit im Sinne des Vorbringens der Bf. vorliegt. Die Gewährung der von der ihr begehrten Nachsichtsmaßnahme kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Für eine Ermessensentscheidung bleibt daher kein Raum.

Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Einwänden der Bf., wonach sie einen Rechtsanspruch darauf habe, dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch mache und dass das Zollamt die Ermessensentscheidung nicht überzeugend begründet habe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 239
ZK, Zollkodex Art. 244
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 899 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 201

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 899
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 905 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 239 Abs. 2


ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 905

Zitiert/besprochen in
Summersberger in SWI 2014, 278

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at