Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom zu SV-Nr. 0000 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind K betreffend den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit am beim Finanzamt eingelangten Formblättern Beih 1 und Beih 3 beantragte der selbständig erwerbstätige Berufungswerber erhöhte Familienbeihilfe für sein am geborenes Kind K. Der Berufungswerber gab dabei unter anderem an: Tätigkeit des Kindes: "Pension"; Voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit: "immer"; Name und Anschrift des Dienstgebers: "PVA Linz": Höhe der jährlichen Einkünfte des Kindes: "noch nicht bekannt".
In einem Sachverständigengutachten vom wurde ein Gesamtgrad der Behinderung des Kindes in Höhe von 60 % (rückwirkend ab ), voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend, festgestellt. Die Untersuchte sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aufgrund des oben erwähnten Antrages bzw. dieses Sachverständigengutachtens wurde daraufhin erhöhte Familienbeihilfe zuzüglich Kinderabsetzbetrag ab März 2005 bis einschließlich März 2010 ausbezahlt.
Mit einem weiteren, am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 1 beantragte der Berufungswerber für sein Kind die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab April 2010.
Daraufhin überprüfte das Finanzamt die Dienstgeberdaten für das anspruchsvermittelnde Kind und stellte fest, dass dieses seit eine Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit beziehe. Ferner wurde Einsicht in die Lohnzettel für die Jahre 2006 bis 2009 genommen. In diesen werden steuerpflichtige Bezüge des Kindes von 10.514,40 € (2006), 10.739,67 € (2007), 11.116,68 € (2008) und 11.317,27 € (2009) ausgewiesen. Für das Jahr 2010 betragen die steuerpflichtigen Bezüge 11.444,88 €.
Das Finanzamt forderte daraufhin mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2010 in Höhe von insgesamt 18.246,60 € zurück.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und beantragt, die Rückforderung zu widerrufen. Der Berufungswerber führte darin aus, er habe in seinem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom angegeben, dass sein Kind eine Pension von der PVA beziehen werde. Nach Zuerkennung des Anspruches auf Familienbeihilfe und deren Auszahlung sei er in gutem Glauben davon ausgegangen, dass das Finanzamt alle Umstände und seine Angaben genau geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass alle Voraussetzungen vorlägen. Da sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten, habe er keine Veranlassung gesehen, eine Änderungsmeldung zu machen. Außerdem habe er die ausbezahlten Beträge in gutem Glauben verbraucht. Diese Beträge seien "nach § 13a Abs. 1 GG nicht zu ersetzen". Für ihn sei der Irrtum der Behörde nicht erkennbar gewesen, da er ja alles in seinem Antrag offengelegt habe und er die Beihilfe ohne irgendwelche Auflagen oder Bedingungen ausbezahlt bekommen habe. Damit habe er keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehabt und der Verbrauch sei in gutem Glauben erfolgt. Nach den abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften dürften geänderte Bescheide nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens laut BAO gegeben seien. Das sei hier nicht der Fall. Er habe im Antrag alle Umstände offen gelegt. Diese seien vom Finanzamt sicherlich eingehend geprüft worden und seither habe sich nichts geändert. Daher lägen seines Erachtens die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vor. Aus den angegebenen Gründen verstoße diese auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rückforderung wäre auch eine unbillige Härte und rechtfertige die Abstandnahme von der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 4 FLAG. Sollte dazu ein gesonderter Antrag notwendig sein, möge dies so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass er diesen fristgerecht stellen können.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das zu versteuernde Einkommen des Kindes die in § 5 Abs. 1 FLAG normierten Grenzbeträge überschritten habe, weshalb ab dem Jahr 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestanden habe. Die in § 26 FLAG geregelte Rückzahlungsverpflichtung nehme auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht. Zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfe sei auch dann zurück zu zahlen, wenn der "Überbezug" ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen sei. Zur Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides wies das Finanzamt darauf hin, dass es sich beim Rückforderungsbescheid nicht um einen "geänderten Bescheid" handle, weil die Zuerkennung der Familienbeihilfe nicht durch Bescheid erfolge.
Im Vorlageantrag vom wies der Berufungswerber darauf hin, dass das Finanzamt auf seine in der Berufung vorgetragenen Argumente nur unzureichend eingegangen sei. Dies betreffe vor allem seinen Hinweise auf § 13a Abs. 1 GG 1956 bezüglich gutgläubigen Verbrauchs sowie auf § 24 Abs. 4 FLAG, wonach die Rückforderung im konkreten Fall eine unbillige Härte darstellen würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wer die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG in der ab geltenden Fassung BGBl I 103/2007). Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG).
Bis lautete die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Die am außer Kraft getretene Bestimmung des § 46 FLAG normierte:
(1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge.
(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.
Da der Berufungswerber im entscheidungsrelevanten Zeitraum selbständig erwerbstätig und kein Empfänger der in § 46 FLAG erwähnten Bezüge war, konnte keine "unrichtige Auszahlung" im Sinne des bis in Geltung gestandenen letzte Halbsatz des § 26 Abs. 1 FLAG vorliegen. Es war daher für den gesamten spruchgegenständlichen Zeitraum nur zu prüfen, ob der Berufungswerber die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge "zu Unrecht bezogen" hatte.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG in der für den Zeitraum bis geltenden Fassung BGBl I 68/2001 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro überstieg, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Diese Einkommensgrenze wurde durch das BGBl I 90/2007 auf 9.000 € erhöht; die Bestimmung des § 5 Abs. 1 idF dieses BGBl war von bis maßgeblich.
Das zu versteuernde Einkommen des anspruchsvermittelnden Kindes (Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit) betrug in den Jahren 2006 und 2007 unbestritten mehr als 8.725 € und in den Jahren 2008, 2009 und 2010 mehr als 9.000 €. Es bestand daher gemäß § 5 Abs. 1 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb die zu Unrecht ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurückzufordern waren.
Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ). Überschreitet das zu versteuernde Einkommen des Kindes, für welches Familienbeihilfe bezogen wurde, den im § 5 Abs. 1 angeführten Grenzbetrag, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe und die bereits bezogene Familienbeihilfe ist zurückzuzahlen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 5 mit Hinweis auf -K/02; ; ; ; ).
Für eine Berücksichtigung der in der Berufung angeführten subjektiven Momente (Gutgläubigkeit, fehlendes eigenes Verschulden, Irrtum der Behörde) ist daher im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG kein Raum. Zu der wiederholt ins Treffen geführten Bestimmung des § 13a Gehaltsgesetz 1956 wird bemerkt, dass der Berufungswerber weder Empfänger von Leistungen im Sinne des Gehaltsgesetzes ist, noch die Familienbeihilfe Bestandteil der in § 13a Abs. 1 GG erwähnten Leistungen (Übergenüsse) ist.
Zur Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides wies das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf hin, dass es sich beim Rückforderungsbescheid nicht um einen "geänderten Bescheid" handle, weil die Zuerkennung der Familienbeihilfe nicht durch Bescheid erfolgt. Die Erlassung eines Bescheides erfolgt nur insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist (§ 13 FLAG).
Gemäß § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Diese Oberbehörde ist jedoch nicht der Unabhängige Finanzsenat, sondern das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, das in Ausübung des Aufsichtsrechts von der Rückforderung absehen kann, wenn diese unbillig ist (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 16). Die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings keinen Anspruch auf die Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ein (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 17 mit Judikaturnachweisen).
Als mögliche weitere Billigkeitsmaßnahme kommt nur noch eine Nachsicht nach § 236 BAO in Betracht. Die Nachsicht ist allerdings ein von der Rückforderung getrenntes eigenständiges Verfahren (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Tz 21). Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag an das zuständige Finanzamt voraus.
Da sich somit insgesamt gesehen der angefochtene Rückforderungsbescheid als rechtmäßig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -K/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at