Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.03.2011, RV/2812-W/10

Säumniszuschlag, verspätetes Zahlungserleichterungsansuchen, grobes Verschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.K., (Bw.) vertreten durch Consultingnet Stb GmbH, 1010 Wien, Landesgerichtstr. 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlags entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 6/7/15 hat am einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erlassen und wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Einkommensteuer 2008 von € 15.723,30 einen Säumniszuschlag von 2 % des nicht bei Fälligkeit beglichenen Betrages in Höhe von € 314,47 festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO auf Herabsetzung bzw. Abstandnahme von einer Festsetzung eines Säumniszuschlages gestellt wird, da den Bw. kein grobes Verschulden treffe. Die veranlagte Einkommensteuer 2008 sei am fällig geworden. Da aufgrund terminlicher Gründe die Besprechung zwischen dem steuerlichen Vertreter und dem Bw. kurzfristig verschoben worden sei, sei erst am ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden.

Angesichts des zu erwartenden Guthabens aus der Veranlagung 2009, des sehr geringen Ausmaßes der Verspätung (1 Tag) und des Umstandes, dass sich die geschätzte Vorauszahlung für 2009 als zu hoch erwiesen habe, sei nicht von einem groben Verschulden zu sprechen.

Die Gutschrift aus der Einkommensteuer sei erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter am am Finanzamtskonto gutgeschrieben worden, obwohl die Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für 2009 am selben Tag elektronisch eingebracht worden seien und die Belastung des Kontos mit der Umsatzsteuerzahllast bereits am erfolgt sei.

Auf Grund der geschilderten Situation des Bw. werde gemäß § 217 Abs. 9 BAO der Antrag gestellt, die Zahlungsfrist nachträglich um einen Tag zu verlängern, sodass die Zahlung oder das Einbringen des ZE als rechtzeitig angesehen werden könne.

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen und dazu ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates der Begriff "Säumnis" nur die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (§ 212 BAO) oder verspätete Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO) erfasse.

Dem Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages habe daher nicht entsprochen werden können.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem ausgeführt wird, dass die Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 BAO auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung Bedacht zu nehmen habe, was unterblieben sei.

Nach Wiederholung des Berufungsvorbringens wurde angemerkt, dass nicht von einem Schaden oder von Kosten der Finanzverwaltung auszugehen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Abs. 9 Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

Unstrittig sind der Umstand, dass die Abgabenschuldigkeit nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurde sowie die Höhe des verhängten Säumniszuschlages.

Die Verhängung eines Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().

Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird.

Ein Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung hätte somit vor Fälligkeit der Abgabe () eingebracht werden müssen.

Dem Umstand, dass aus einer Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2009 eine die Einkommensteuerzahllast für 2008 übersteigende Gutschrift erwartet wurde, kommt in diesem Verfahren keinerlei Bedeutung zu, da die Jahreserklärungen erst am und somit 16 Tage nach dem Ablauf der Zahlungsfrist für die verfahrensgegenständliche Einkommensteuer 2008 eingereicht wurden und der Bw. daher unzweifelhaft wusste, dass bei Ablauf der Zahlungsfrist noch keine verrechenbare Gutschrift vorhanden sein konnte.

Der, der Säumniszuschlagsfestsetzung zu Grunde liegende Einkommensteuerbescheid 2008 ist in Rechtskraft erwachsen. Ein Fall einer nachträglich rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung einer Zahlungsfrist liegt dazu nicht vor.

§ 217 Abs. 9 BAO normiert lediglich eine Antragsmöglichkeit zur Berücksichtigung einer rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung einer Zahlungsfrist bei einer Berechnung eines Säumniszuschlages, nicht einen Antrag auf nachträgliche Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist zur Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens. Es liegt auch keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vor, wenn einem nicht zeitgerecht eingebrachten Antrag um Zahlungserleichterung stattgegeben wird.

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt wurde, liegt auch kein unter die Begünstigung des § 217 Abs. 7 BAO fallender Sachverhalt vor.

Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO betrifft nur eine verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (siehe UFS RV/3679-W/09 vom , UFS RV/1813-W/08 vom , ).

Eine Prüfung, welcher Umstand zur Unterlassung einer fristgerechten Einbringung eines Ratenansuchens geführt hat und ob die Antragstellung grob fahrlässig oder leicht fahrlässig unterblieb, war somit nicht geboten.

Da es im gegenständlichen Fall rein um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at