Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.08.2006, RV/0016-I/06

Auswärtige Berufsausbildung eines Lehrlings

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Einkommen für 2004
12.191,04 €
Einkommensteuergutschrift für 2004(nach Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer)
633,23 €

Die Berechnung der Einkommensteuer für 2004 ist dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2004 den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausausbildung seines Sohnes Z, der in A bei K bei der Fa. O GmbH & CoKG seit den Lehrberuf eines Zimmerers erlernt.

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2004 gewährte das Finanzamt den beantragten Pauschbetrag nur für die zwei Monate (November und Dezember 2004) des Besuches der Berufsschule in B. Das Finanzamt führte in der Begründung des Bescheides aus, die Ausbildung im Lehrbetrieb in A habe nicht berücksichtigt werden können, da Möglichkeiten für eine derartige Lehre auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorhanden seien.

In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, sein Sohn habe in der nähren Umgebung keine Lehrstelle gefunden. Als Nachweis legte er ein Schreiben des AMS Lienz vor, in dem bestätigt wird, dass Z in der Zeit von bis als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt zu haben.

Das Finanzamt stellte aufgrund der Aktenlage fest, dass der Sohn des Berufungswerbers im Heimatort bei der Fa. H GmbH am die Lehre als Zimmerer begonnen, aber bereits am wieder beendet hat.

In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, entgegen den Ausführungen in der Berufung, im Einzugsbereich des Wohnortes keinen Lehrplatz als Zimmerer gefunden zu haben, habe für den Sohn Z sehr wohl die Möglichkeit bestanden, eine Lehre als Zimmerer im Heimatort zu beginnen, bzw. sei diese auch begonnen und nach ca. 3 Wochen aus privaten Gründen wieder abgebrochen worden. Die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung sei somit nicht gegeben.

Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus, es sei richtig, dass sein Sohn bei der Zimmerei H GmbH in N in Osttirol die Lehre als Zimmerer begonnen und noch während der Probezeit nach 3 Wochen wieder beendet habe. Die Beendigung sei deshalb erfolgt, da sein Sohn vom ersten Tag an von dem für ihn zuständigen Gesellen ständig nur beschimpft worden sei und psychisch in kurzer Zeit bereits so angeschlagen gewesen sei, dass er sich nicht mehr in den Lehrbetrieb getraut habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass bei einer Weiterführung der Lehre in diesem Betrieb sein Sohn gesundheitlichen Schaden genommen hätte. T als Chef der Fa. H GmbH sei von diesem Umstand informiert und habe selbst erklärt, dass dieser Geselle des Öfteren "etwas launig" sei und es daher wohl besser sei, das Lehrverhältnis in der Probezeit zu beenden. Er sei überzeugt, dass T auf Nachfrage diese Angaben bestätigen werde. Als zur Fürsorge verpflichteter Vater könne er nicht zuschauen, wenn berechtigte Gefahr bestehe, dass sein minderjähriger Sohn gesundheitlichen Schaden nehme. Daher sei es zur Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Fa. H GmbH gekommen. Sein Sohn habe dann 3 bis 4 Wochen in Osttirol (auch über das AMS in Lienz) eine Lehrstelle gesucht, habe aber keine gefunden. Er habe sich daraufhin bei der Fa. O GmbH & CoKG in A bei K um eine Lehrstelle als Zimmerer beworben und sei mittlerweile bereits im 3. Lehrjahr und es habe dort von Anfang an keine zwischenmenschlichen Probleme mit den dort für ihn zuständigen Gesellen gegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

In der zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001, wird in den hier wesentlichen Bestimmungen ausgeführt:

"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind."

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass dem Sohn des Berufungswerbers eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort nicht zumutbar und wohl auch kaum möglich ist. Der Ausbildungsort A in Nordtirol ist zwar nur rd. 60 km vom Heimatort N in Osttirol entfernt, zwischen N und A verkehrt aber nur in der Früh (Abfahrt: 6:21 Uhr) und in der Gegenrichtung am späten Nachmittag ein öffentlicher Bus, der für eine Strecke rd. 1 Stunde und 15 Minuten benötigt. Zudem beginnt die Arbeitszeit von Z bereits um 7:00 Uhr, der Bus kommt am Ausbildungsort aber erst um 7:39 an, sodass dieser Bus für eine tägliche Hin- und Rückreise für ihn nicht verwendbar ist. Z, der am Ausbildungsort ein Zimmer angemietet hat, kehrt nach einer telefonischen Auskunft seiner Mutter nur an den Wochenenden und gelegentlich einmal unter der Woche nach Hause zurück.

Strittig ist, ob die auswärtige Berufsausbildung von Z zwangsläufig erwachsen ist oder ob nicht auch in seinem Heimatort oder der näheren Umgebung eine adäquate Ausbildung möglich und zumutbar gewesen wäre. Z hat zwar in seinem Wohnort eine Lehre als Zimmerer angetreten, diese aber noch in der Probezeit nach 3 Wochen abgebrochen und in der Folge im Einzugsbereich des Wohnortes keine adäquate Lehrstelle mehr gefunden. Der Einwand des Berufungswerbers, wonach sein Sohn durch Beschimpfungen von dem für seine Ausbildung zuständigen Gesellen in kurzer Zeit psychisch angeschlagen war und bei einer Weiterführung der Lehre in diesem Lehrbetrieb die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hätte, erscheint nicht unglaubwürdig. Der Umstand, dass Z bereit war, seine Lehre als Zimmerer in einem 60 km entfernten Ort fortzusetzen, von wo ihm eine tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort gar nicht mehr möglich war, lässt erkennen, dass wohl triftige Gründe vorgelegen haben müssen, die ihm zur Auflösung des Lehrverhältnisses in seinem Wohnort bewogen haben. Ein vertrautes Verhältnis zum Lehrherrn und ein gutes betriebliches Umfeld im Lehrbetrieb, das eine wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrverhältnisses ist, dürften offensichtlich nicht vorgelegen haben. Unter diesen Umständen ist unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes und den angestrebten Ausbildungserfolg ein Wechsel des Lehrbetriebes durchaus als zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG anzusehen.

Die auswärtige Berufsausbildung erfolgt im streitgegenständlichen Fall im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Wie bereits oben ausgeführt muss in diesem Fall für die Gewährung des pauschalen Freibetrages zu den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 der genannten Verordnung noch hinzutreten, dass die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort oder für Fahrtkosten zu leisten haben. Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung liegen dann vor, wenn sie höher als 50% des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sind (vgl. Hofstätter / Reiche, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Einzelfälle, Tz 1, Stichwort. "Auswärtige Berufsausbildung", LStR, Rz 877).

Wie die Ehegattin des Berufungswerbers glaubhaft angab, müssen sie 150 € pro Monat für die Unterkunft (ein Zimmer) ihres Sohnes am Ausbildungsort zahlen. Die Aufwendungen für die Zweitunterkunft am Ausbildungsort übersteigen somit den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 und sind daher nicht von untergeordneter Bedeutung. Da somit die Voraussetzungen nach § 3 der genannten Verordnung erfüllt sind, war die auswärtige Berufsausbildung von Z als außergewöhnliche Belastung durch Abzug des Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung (Jänner-Dezember 2004) zu berücksichtigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung
Lehrling
Ausbildungsort
Zimmerer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at