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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.05.2009, RV/0414-G/07

Rechtzeitige Vorlage des NeuFöG-Formulares bei Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Von einer rechtzeitigen Vorlage des NeuFög-Formulares wird immer dann auszugehen sein, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der behördlichen Tätigkeit oder bei einer Selbstberechnung im Zeitpunkt der Durchführung der Selbstberechnung das Formular bei der Behörde oder beim Selbstberechner aufliegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Schmid & Horn GmbH, 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung der selbst berechneten Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die X. GmbH gegründet. Die Gesellschaftssteuer in Höhe von € 350,00 wurde vom Notar selbst berechnet. Am wurde der Antrag auf Eintragung der GmbH ins Firmenbuch gestellt und die Selbstberechnungserklärung beigelegt. Mit wurde die Firma in das Firmenbuch eingetragen.

Am langte durch den Vertreter der Abgabepflichtigen beim Finanzamt Graz-Umgebung eine Erklärung der Neugründung (NeuFö1) nach § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG ein und es wurde gleichzeitig ein Antrag auf Erstattung der Abgabe gestellt. Die Erklärung war am durch die Wirtschaftskammer Steiermark ausgestellt worden.

Das Finanzamt erließ am einen abschlägigen Bescheid mit der Begründung, dass das Formular NeuFö1 spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch, zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, vorgelegt hätte werden müssen.

Gegen diese Entscheidung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass sich die Rechtsansicht der Behörde nicht aus dem Gesetzestext des § 4 NeuFöG ableiten ließe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als unbegründet ab.

Daraufhin wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ausgeführt wurde, dass die herangezogenen Entscheidungen andere Sachverhalte betreffen würden und zum Gerichtsgebührengesetz ergangen sind, während in diesem Fall die Gesellschaftsteuer betroffen sei. Innerhalb der Frist zur Selbstberechnung (das sei der 15. Feber 2007) und vor Fälligkeit sei der Vordruck der Abgabenbehörde vorgelegt worden, weshalb eine Erstattung möglich sei.

Der Unabhängige Finanzsenat ging zunächst davon aus, dass die Selbstberechnung durch den Notar am 1. Feber 2007 erfolgt sei und damit das am unterfertigte Formular am 30. Jänner, also bereits vor der Selbstberechnung dem Finanzamt vorgelegt worden sei und forderte das Finanzamt zur Stellungnahme auf.

Das Finanzamt stellte in einer Äußerung fest, dass das Notariat die Selbstberechnung der Gesellschaftssteuer bereits am durchgeführt habe, der Antrag zur Eintragung ins Firmenbuch am gestellt und diesem die Selbstberechnungserklärung beigeschlossen worden sei. Die Eintragung sei am erfolgt. Lediglich die Anmeldung der Selbstberechnung sei am 1. Feber 2007 vorgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Selbstberechnung sei also das NeuFöG-Formular nicht vorgelegen und die Steuerschuld daher richtig berechnet gewesen, weshalb von einer Festsetzung nach § 201 BAO Abstand zu nehmen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z 5 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 zur Förderung der Neugründung von Betrieben die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber nicht erhoben.

Damit sind im § 1 NeuFöG Steuerbefreiungen normiert, die nur unter den bestimmten Voraussetzungen gegen den Abgabenanspruch wirken.

Materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 NeuFöG ist die Vorlage eines amtlichen Vordruckes, in dem die Neugründung erklärt wird, bei den in Betracht kommenden Behörden (siehe ; , 99/16/0398; , 2000/16/0362; , 2003/16/0472). Besteht die Möglichkeit einer Selbstberechnung, wie dies für die Grunderwerbsteuer oder die Gesellschaftsteuer gegeben ist, so ist in analoger Auslegung der Bestimmung die Vorlage des Formulars beim Selbstberechner geboten.

Aus dem Bericht des Finanzausschusses vom zum Neugründungs-Förderungsgesetz (1858 dB der XX. GP) ist zu entnehmen:

"Im Sinne einer einfachen Handhabung der Inanspruchnahme der Förderungen für Betriebsneugründungen soll eine ´Selbsterklärung´des Neugründers sowie eine begleitende qualifizierte Beratung dafür ausreichen. In diesem Sinne tritt an die Stelle des Bescheinigungsverfahrens durch die gesetzlichen Berufsvertretungen die Selbsterklärung samt Beratung durch eben diese Stellen. Sollte es keine gesetzliche Berufsvertretung für den Neugründer geben, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.

Die Selbsterklärung auf einem amtlichen Formular sowie die ´begleitende Beratung´ sind materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Verordnungsweg vorsehen, dass in Bagatellfällen (zB bei den sogenannten "neuen Selbständigen" nach dem GSVG) die Inanspruchnahme auch auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens möglich ist.

Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der Begünstigungen nur im Vorhinein, also im Wege einer Vorwegfreistellung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen durch Vorlage einer Selbsterklärung nach erfolgter Beratung möglich. Eine Erstattung bereits entrichteter Abgaben, Gebühren und Beiträge kommt nur in der Übergangsphase bis zur Auflage eines amtlichen Formulars für die Selbsterklärung in Betracht."

Dementsprechend wurde auch nach § 4 Abs. 4 des NeuFöG eine Rückerstattung nur für die Fälle zugelassen, bei denen der amtliche Vordruck noch nicht aufgelegt war (vor dem ).

Grundsätzlich sind für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich (vgl. ), zumal insbesondere bei den Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. ). Liegen zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des NeuFöG vor, wozu auch die Vorlage des amtlichen Vordrucks bei der in Betracht kommenden Behörde oder beim Selbstberechner zählt - so können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden.

Eine nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordrucks kann nicht zur Nichterhebung der Abgabe führen (vgl ; , 2000/16/0763). Wenn diese zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auch zu den Gerichtsgebühren ergangen sind, so sind sie auch für den vorliegenden Fall aussagekräftig, weil es in ihnen grundsätzlich um die Formularvorlage als Anspruchsvoraussetzung für die Steuerbefreiung geht, die für die verschiedenen Abgaben in gleicher Weise besteht.

Die Steuerschuld bei der Gesellschaftsteuer entsteht nach § 4 Abs. 1 BAO sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit Eintragung ins Firmenbuch am die Steuerschuld entstanden ist. Die Selbstberechnung fand am statt. Das am unterfertigte Formular wurde am , also nach der Selbstberechnung und nach Entstehen der Steuerschuld, damit verspätet, dem Finanzamt vorgelegt.

Da das NeuFöG in Zusammenschau der Bestimmungen §§ 1 und 4 eine Vorwegfreistellung der verschiedenen Abgaben bewirken will, ist das Formular bei einer Anmeldung der Gesellschaftsteuer nach § 10 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) mit der Abgabenerklärung, bei einer Selbstberechnung nach § 10a KVG bei der Durchführung vorzulegen, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Auf die erst später eintretende Fälligkeit der Abgabe oder das Ende der Selbstberechnungsfrist kann es dabei nicht ankommen, weil zuvor schon Erhebungsschritte wie die Festsetzung der Steuer oder die Durchführung der Selbstberechnung gesetzt worden sind.

Von einer rechtzeitigen Vorlage des NeuFög-Formulares wird immer dann auszugehen sein, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der behördlichen Tätigkeit oder bei einer Selbstberechnung im Zeitpunkt der Durchführung der Selbstberechnung das Formular bei der Behörde oder beim Selbstberechner aufliegt. Ist es bei der Gesellschaftsteuer auch möglich, dass die Selbstberechnung noch vor der Entstehung der Steuerschuld vorgenommen wird (§ 10a KVG), so muss spätestens bei der Entstehung der Steuerschuld das Formular vorgelegen sein, will man von der Abgabe befreit werden. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings das Formular erst nach Entstehen der Steuerschuld () ausgefertigt und vorgelegt, weshalb die materielle Voraussetzung für die Abgabenfreistellung nicht gegeben war und sich die Selbstberechnung als richtig erweist.

Ein Anwendungsfall für eine Festsetzung nach § 201 BAO ist damit nicht gegeben und der Berufung konnte daher kein Erfolg zukommen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
amtlicher Vordruck
Selbstberechnung
Steuerschuld
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 301
taxlex-SRa 2009/123

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAD-00528