Wird Bw durch erbrechtlich bedingten Eintritt in das vom Rechtsvorgänger abgeschlossenen Pachtverhältnis zum Unternehmer?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der R.K., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr A.H. ist am verstorben. A.H. hatte das Hotel S.A. bis zum selbst geführt und mit Pachtvertrag vom 7.11./ an die Fa. K. KEG verpachtet.
Der Pachtvertrag enthält unter Punkt XI. (5) die Bestimmung, dass alle aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten bezüglich des Verpächters auf dessen Erben bzw Rechtsnachfolger im vollen Umfang übergehen.
Laut Einantwortungsurkunde vom , XY, haben die erblichen Kinder des Verstorbenen A.H. K.R., H.H. und H.G. eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Der Nachlass wurde den Erben zu je 1/3 eingeantwortet.
Die Pachteinnahmen aus der Liegenschaft betrugen für die Jahre 2003 € 56.927,08 und für 2004 € 23.315,88.
Am hat die bisherige und langjährige Pächterin das Objekt durch Versteigerung erworben (laut BG).
Mit Schreiben vom teilte K.R. dem Finanzamt mit, dass der Pachtzins inkl. Umsatzsteuer, die die Pächterin, Fa. K. KEG, zu zahlen gehabt hätte, direkt an die Raika S. gegangen wäre, da der Pachtzins zediert gewesen wäre. Er wäre mehrmalig versucht worden, die Raika S. zu bewegen, die fällige Umsatzsteuer herauszugeben, jedoch ohne Erfolg. Infolge der Überschuldung der Verlassenschaft wären keinerlei Erlöse an die Erben geflossen.
In einem Aktenvermerk (Mitteilung an die Veranlagungsstelle im Hause) vom hielt das Finanzamt fest, dass laut Rücksprache mit der Steuerberaterkanzlei Prodinger (Stb der Fa. K. KEG), Frau Edelmayr, die Pachtzahlungen des Pächters weiterhin und direkt auf das Konto des Herrn A.H. einbezahlt worden wären.
Infolge Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 wurden die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und die Umsatzsteuer mittels Bescheiden vom vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Bw fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte in der nachgereichten Begründung vom dazu aus:
Die Erbschaft wäre nur bedingt angetreten worden. Es läge eine Überschuldung der Verlassenschaft vor. Der Pachtzins inkl. USt wäre zur Gänze an die Bank in S. gegangen. Den Erben wären in keiner Weise Einnahmen zugeflossen, da diese an die Bank zediert gewesen wären. Der Berufungsausführung beigelegt wurde die Einantwortungsurkunde vom .
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Behörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin stellte die Bw den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
In einem Ergänzungsscheiben vom stellte die Bw zunächst fest, dass nach den vorliegenden Unterlagen für das Jahr 2003 sämtliche Ansprüche aus der U 2003 verjährt wären.
Darüber hinaus wäre sie nie in das Pachtverhältnis, welches die Umsatzsteuer ausgelöst hat, eingetreten. Die Erben hätten nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Festgestellt wird zunächst, dass die Höhe der Erträge aus der Vermietung und Verpachtung des gegenständlichen Grundstückes für die Jahre 2003 und 2004 weder in der Berufung noch im Vorlageantrag bestritten wurden.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
In Punkt XI (5) des zwischen A.H. , als Verpächter, und der Fa. K. KEG, als Pächterin, abgeschlossenen Pachtvertrages vom 7.11./ wird festgehalten, dass alle aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten bezüglich des Verpächters auf dessen Erben bzw Rechtsnachfolger im vollen Umfang übergehen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom wird den erblichen Kindern H.H., H.G. und K.R. die gemeinschaftliche Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 Außerstreitgesetz und § 810 ABGB überlassen.
Mit Einantwortungsurkunde vom wird der Nachlass des A.H. den erblichen Kindern H.H., H.G. und K.R. , deren aufgrund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, zu je 1/3 eingeantwortet. Damit wurde ob der dem Erblasser zugeschriebenen Liegenschaft EZ X, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für H.H., H.G. und K.R. grundbücherlich vorgenommen und eingetragen.
Die Rechtsnachfolge eines Erben oder einer Erbengemeinschaft tritt mit Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses durch das Gericht ein. Mit der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten und damit auch alle gemäß § 19 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtvorgängers (Erblasser) auf die Rechtsnachfolger (Erbengemeinschaft) über.
Somit treten die erblichen Kinder des Erblassers als Gesamtrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft nach A.H. in das bestehende Pachtverhältnis mit der Fa. K. KEG ein und übernehmen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Der Pachtzins wurde laut Punkt III des Pachtvertrages zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. Gemäß § 1 Abs.1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dazu zählen auch Entgelte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Unternehmenseigenschaft ist nicht vererbbar, sodass der Erbe entweder nur durch eigene unternehmerische Tätigkeit zum Unternehmer wird oder dadurch, dass er in das vom Erblasser geschlossene Dauerschuldverhältnis eintritt. Durch den Eintritt in das bestehende Pachtverhältnis wurde die Bw zum Unternehmer und zwar vom Zeitpunkt des Eintrittes in das Dauerschuldverhältnis 2001 bis zum Verkauf des Objektes im Jahre 2004. Die Leistungen wurden im eigenen Namen als Unternehmer ausgeführt. Das von der Bw in der Berufung vorgebrachte Argument, ihre wäre keine Pachterträge zugeflossen, da diese an die Bank zediert gewesen wäre, muss ins Leere gehen: Eine Zessionsvereinbarung mit der Raika S. ist eine zivilrechtliche Vereinbarung , die die Entstehung der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für die Bw nicht hintanhalten kann. Im Übrigen darf auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen werden.
Was das ergänzende Berufungsvorbringen vom bezüglich der Verjährung betrifft, ist auszuführen, dass für das Jahre 2003 die Verjährung nicht eingetreten ist: Durch die Zusendung der Umsatzsteuererklärung 2003 sowie durch die Erinnerung vom zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2003 wurden Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt.
Die Berufungen für die Jahre 2003 und 2004 müssen daher als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Rechtsvorgänger Erbengemeinschaft erbrechtlicher Eintritt in das Pachtverhältnis Unternehmer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at